{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-16_1_StR_332_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-16","aktenzeichen":"1 StR 332/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"03\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 332/77 URTEIL\n\nES ey\nz' vi ‘\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Genesio A EEEEB aus Feiiiii,\n\ngeboren am WE. EEEED 1926 in TED dei Poaiiimmm\n(ICE),\n\nwegen Geldfälschung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER EEEE> au: ED\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin iz»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n5. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 14. September 1975 seinem Landsmann Giuseppe Cie 50 gefälschte italiensiche Banknoten zu je 50.000 Lire übergeben mit dem\nAuftrag, sie für ihn am Schalter der Wechselstube der\nDen VEN: im Hauptbahnhof in Keiis-\n@EEB in Deutsche Mark umzutauschen. Dies habe Gi\nauch versucht, doch seien die Banknoten von dem Bankbeamten als Fälschung erkannt worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift das freisprechende\nUrteil mit der Rüge der Verletzung förmlichen Rechts an.\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß die\nStrafkammer den Antrag der Staatsanwaltschaft, den von\nInterpol Rom übermittelten Strafregisterauszug des Angeklagten zu verlesen, mit der Begründung abgelehnt habe,\nder Registerauszug enthalte keine verwertbaren Einträge.\n\n1. Der Antrag, den Strafregisterauszug zu verlesen,\nstellte einen formgerechten Beweisamtrag dar, auch wenn\ner nicht ausdrücklich eine bestimmte Beweisbehauptung\nenthielt. Beweisamträge sind nach dem Zusammenhang und\nnach ihrem Sinn auszulegen, wie er sich aus dem Gang:\nder Hauptverhandlung ergibt. Hier konnte nicht zweifelhaft sein, daß die Staatsanwaltschaft behaupten wollte,\nder Angeklagte, der in der Bundesrepublik Deutschland\n\nnicht einschlägig vorbestraft ist, sei in seinem Heimatland Italien wegen Geldfälschung bestraft und damit wegen eines gleichartigen Delikts, wie es ihm nunmehr vorgeworfen wurde, strafrechtlich verfolgt worden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1975 - 1 StR\n569/74).\n\nDieser Antrag durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Strafliste, deren Verlesung beantragt wurde, enthalte keinen verwertbaren Eintrag. Denn\ndamit ist keiner der Gründe angesprochen, nach denen\nein Beweisamtrag gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden kann; der Tatrichter hat vielmehr den Wert des Beweismittels vorweg gewürdigt und damit gegen eine der\nGrundregeln des Rechts der Beweisaufnahme verstoßen. Im\nübrigen war die Begründung auch sachlich falsch; der\nStrafregisterauszug enthält neben zahlreichen weiteren\nVerurteilungen, die bis in das Jahr 1970 reichen, auch\neine Verurteilung des Angeklagten durch das Berufungsgericht in Mailand vom 18. September 1966 zu zwei Jahren\nund drei Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von\n150.000 Lire wegen Ausgabe von Falschgeld.\n\n2. Im übrigen wäre die Rüge selbst dann begründet,\nwenn kein formgerechter Beweisamtrag vorläge. Denn das\nUnterlassen der beantragten Beweiserhebung kann, wenn\ndie Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO scheitert,\nauch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht zu prüfen sein, sofern von der Revision\nalle dafür erforderlichen Tatsachen vorgetragen werden\n(OLG Oldenburg VRS 46, 198, 200/201; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 244 Rdn. 297).\n\nDiese Tatsachen trägt die Revision vor; sie teilt\nmit, daß ihr Antrag auf Verlesung abgelehnt worden ist\nund verweist ferner darauf, daß der Strafregisterauszug\nvon Interpol - der sich im englischen Original und in\ndeutscher Übersetzung bei den Akten befindet (Bd. II\nBl. 305 bis 311 d.A.) - den Eintrag über die Verurteilung wegen Verbreitung von Falschgeld ausweist. Kann es\nschon allgemein einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darstellen, wenn das Gericht es unterläßt, einen Strafregisterauszug beizuziehen (Gollwitzer aaO Rdn.\n41), so gilt das erst recht, wenn dem Tatrichter wie hier\nHinweise darauf gegeben werden, daß der Angeklagte wegen\neines einschlägigen Delikts erheblich vorbestraft sei.\n\nAuf diesem Fehler kann das Urteil auch beruhen; es\nist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer die den Angeklagten belastenden Angaben des Zeugen Gi» - der\nwegen des versuchten Umtausches der falschen Banknoten\nrechtskräftig verurteilt worden ist - anders gewertet\nhätte, wenn es die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten in seine Würdigung einbezogen hätte.\n\nII. Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, daß\ndas Landgericht einen Antrag, das Protokoll der Telefonüberwachung des Angeklagten vom 16. September 1975 (muß\nrichtig heißen: vom 6. April 1976) zu verlesen, mit\nder Begründung abgelehnt hat, der Antrag sei unzulässig,\nweil der als Gesprächspartner beteiligte Rechtsanwalt\n\nDr. In insoweit von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.\n\nOb diese Rüge unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht durchdringen würde, kann\ndahingestellt bleiben, da das Urteil bereits aus einem\nanderen Grunde aufzuheben ist. Hier sei nur bemerkt:\n\nDas Protokoll über die Telefonüberwachung des Angeklagten, dessen Verlesung die Staatsanwaltschaft beantragt hatte, enthielt keineswegs nur - wie der Beschluß des Landgerichts annehmen ließe - ein Gespräch\ndes Angeklagten mit Rechtsanwalt Dr. In, sondern\neine Vielzahl weiterer Gespräche mit verschiedenen Gesprächspartnern im Inland und in Italien (Bd. I Bl.\n\n329 ff d.A.). Schon aus diesem Grunde war der ablehnende Beschluß der Strafkammer fehlerhaft, weil unvollständig. Im übrigen konnten die Umstände dazu drängen, der\nBeweisanregung der Staatsanwaltschaft nachzugehen und zunächst zu prüfen, ob und inwieweit die Gesprächsprotokolle verwertet werden durften und sodann, wenn sich die\nVerwertbarkeit ergab, in eine sachliche Würdigung einzutreten. Daß die Niederschrift über eine nach § 100 a\nStPO gewonnene Tonbandaufzeichnung im Wege des Urkundenbeweises grundsätzlich verwertet werden darf, hat der\nBundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom\n3. März 1977 - 2 StR 390/76 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nOb und inwieweit die Verwertung hier zulässig gewesen wäre und ob ihr - soweit es das Gespräch mit dem\nRechtsanwalt betraf - ein Zeugnisverweigerungsrecht des\nAnwalts entgegengestanden hätte oder ob die Benachrichti-\n\n23\n\ngungspflicht nach § 101 Abs. 1 StPO verletzt worden ist,\nhat das Revisionsgericht im derzeitigen Stand des Verfahrens nicht zu prüfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-16/1-str-332-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-16/1-str-332-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.138930+00:00"}}