{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-16_1_StR_208_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-16","aktenzeichen":"1 StR 208/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 208/77 URTEIL\nMe 293\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Dipl. Volkswirt Dr. Christoph\n\nBD EB aus ‚ geboren am IB. EB 1930\nin MEiMMEe/Woaiimn, |\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE»\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n27. Oktober 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKae\nFi\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue\nzu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 125,-- DM\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO) Erfolg.\n\nDen Vorsitz in der Hauptverhandlung führte der stellvertretende Vorsitzende der erkennenden I. großen Strafkammer, Richter am Landgericht Dr. GEB. Der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer, Vorsitzender Richter am\nLandgericht Dr. @ED, der nach dem Geschäftsverteilungsplan\ndes Landgerichts für das Jahr 1976 zugleich den Vorsitz bei\nden Strafkammern V (große Strafkammer), X (Jugendkammer)\nund XIV (Schwurgericht II) innehatte, wirkte am Tage des\nVerhandlungsbeginns in der vorliegenden Sache (21. Oktober\n\n1976) als Vorsitzender in einer Sitzung der Strafkammer V\nmit.\n\nDer Beschwerdeführer hält die Besetzung des erkennenden Gerichts wegen der fehlenden Mitwirkung des ordentlichen\nVorsitzenden schon deshalb für fehlerhaft, weil dessen Verhinderung nicht vom Präsidenten des Landgerichts oder seinem\nStellvertreter vor Verhandlungsbeginn in nachprüfbarer Weise\nfestgestellt worden ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Das\nErfordernis der Feststellung des Verhinderungsfalls (BGHSt\n12, 33, 34; 21, 174, 176) muß entfallen, wenn die Verhinderung allein auf einer Kollision geschäftsplanmäßig zugewiesener Aufgaben beruht, für deren Wahrnehmung bereits der\nGeschäftsverteilungsplan eine bestimmte Rangordnung aufgestellt hat. So lag es hier: Nach der Geschäftsverteilung\nsollte die Tätigkeit des Vorsitzenden Richters Dr. a in\nden Strafkammern V und X derjenigen in den Strafkamnmern I\n\nund XIV vorgehen, so daß der ordentliche Vorsitzende am\n21. Oktober 1976, einem Sitzungstag der Strafkammern I\nund V, keine andere Möglichkeit hatte, als den Vorsitz\n\nin der an diesem Tage stattfindenden Sitzung der V. Strafkammer zu übernehmen und die Führung der Verhandlung in\nder vorliegenden Sache vor der I. Strafkammer seinem Vertreter zu überlassen. Unter solchen Umständen bedurfte es\nder ausdrücklichen Feststellung eines Verhinderungsfalles\ndurch den Landgerichtspräsidenten nicht.\n\nMit Recht weist die Revision jedoch darauf hin, daß\nein Fall der zulässigen Vertretung (§ 21 f Abs. 2 GVG) nicht\nvorgelegen hat, weil der Vorsitzende Richter Dr. @B nicht\nnur vorübergehend, sondern dauernd verhindert war, die Aufgaben des Vorsitzenden der Strafkammer I wahrzunehmen.\n\nAus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden Richters\n\nDr. @&B von 4. März 1977 ergibt sich, daß es ihm infolge\nder Zahl der fast durchweg ausgefüllten Sitzungstage bei\nden Strafkammern V und X wegen der Kollisionsklausel des\nGeschäftsverteilungsplans nur an insgesamt zwei Sitzungstagen (am 23. und 30. September 1976) möglich gewesen war,\nden Vorsitz bei der I. Strafkammer zu führen; auch die laufenden Geschäfte der I. Strafkammer wurden nahezu ausschließlich vom stellvertretenden Vorsitzenden erledigt.\nDamit fehlte dem mit dem Vorsitz in vier Spruchkörpern\nbelasteten Vorsitzenden Richter Dr. @B8 während des gesamten Verlaufs des Geschäftsjahrs 1976 jede Möglichkeit, auf\ndie Rechtsprechung der I. Strafkammer den vom Gesetz geforderten richtunggebenden Einfluß auszuüben. Ist der im\nGeschäftsverteilungsplan bestimmte Vorsitzende aber nicht\nin der Lage, die besonderen Aufgaben, die mit dem Vorsitz\nverbunden sind, zu erfüllen, so ist das Gericht auch dann\nnicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn der Vorsitz von einen\n\nAd\n\nStellvertreter geführt wird, dem es an der fachlichen\nEignung und Erfahrung eines ordnungsmäßigen Vorsitzenden nicht mangelt (BGHSt 25, 54, 56).\n\nDaran ändert nichts, daß das Präsidium des Landgerichts bei der Beschlußfassung über den Geschäftsverteilungsplan 1976 ersichtlich davon ausging, die am\n31. Dezember 1975 infolge Erreichens der Altersgrenze\nfreiwerdende Stelle des Vorsitzenden Richters Dr. @B-EB werde alsbald neu besetzt werden, während dies in\nWirklichkeit erst am 15. Dezember 1976 geschah (vgl.\nBeschluß des Präsidiums vom 30. November 1976). Das\nPräsidium mag zunächst zu Recht der Ansicht gewesen\nsein, daß es sich bei der Betrauung des Vorsitzenden\nRichters Dr. @&B nit dem Vorsitz bei der Strafkammer I\num eine vorübergehende Regelung handele (vgl. BGHSt 8,\n17, 19; BGHZ 9, 291, 294, 295). Nachdem sich jedoch\nherausstellte, daß der Vorsitzende Richter Dr. WB sich\nin den ersten Monaten des Jahres 1976 nicht ein einziges Mal in der Lage sah, an einem Sitzungstag der\nI. Strafkammer die Verhandlung zu führen, und daß er\nauch sonst nahezu alle Aufgaben des Vorsitzenden seinem Vertreter überlassen mußte, konnte an der Undurchführbarkeit der beschlossenen Geschäftsverteilung, SO-\nweit sie die I. Strafkammer betraf, nicht mehr gezweifelt werden. Es hätte daher jedenfalls noch im Laufe\ndes Geschäftsjahres 1976 Abhilfe geschaffen werden müssen (BGHSt 25, 54, 59).\n\nDie Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO\nerweist sich somit als begründet. Sie führt, ohne daß\n\nes auf die von der Revision angebrachten weiteren Beanstandungen ankommt, in vollem Umfang zur Aufhebung\n\nund Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-16/1-str-208-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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