{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-09_1_StR_74_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-09","aktenzeichen":"1 StR 74/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 74 URTEIL\naR.77\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Verlegerin Gisela E EEE sau: MB, geboren\nem. EB 1946 in DEEEEEEEED,\n\n2. den Verleger Herbert R EB aus\nboren am. ED 1940 in Keuummmmmm/ ÜCHEHEEEEENED,\n\n, 8B0°-\n\nwegen Billigung von Straftaten u.a.\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt mm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndie Angeklagten Gisela EP und REED,\nProfessor Dr. ED, EB, und\nRechtsanwalt ze, GENE,\n\nals Verteidiger der Angeklagten EB,\n\nRechtsanwältin WB, EREED,\n\nals Verteidigerin des Angeklagten REEEERB>,\n\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 27. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;3:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, als geschäftsführende Gesellschafter der TeEB-Verlags GmbH durch Herausgabe des\nBuches \"Wie alles anfing\" von \"Bo\" Beip gegen\n§§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 140 Nr. 2 StGB verstoßen zu haben.\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts; zugleich erhebt sie sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung. Die\nRevision hat Erfolg; damit erledigt sich die sofortige\nBeschwerde.\n\nI. Soweit die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanwendung des § 131 StGB Bedenken erhebt, kann ihr nicht\ngefolgt werden. Die Strafkammer geht davon aus, daß das\nBuch an mehreren Stellen über Gewalttätigkeiten berichtet\n(UA S. 144 bis 148); sie ist aber der Auffassung, daß\ndiese Verbrechen nicht in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise geschildert werden, wie es § 131 StGB voraussetzt (UA S. 149 bis 154). Das ist im Ergebnis nicht zu\n\n-L-\n\nbeanstanden. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen,\ndaß gerade das Grausame und Unmenschliche der Vorgänge\nden wesentlichen Inhalt und Sinn der Schilderung ausmachen (vgl. Lackner StGB 11. Aufl. § 131 Ann. 3 b unter\nBezugnahme auf die Gesetzesmaterialien).\n\nII. Das Landgericht legt bei der Prüfung, ob\n§ 140 StGB anzuwenden ist, mit Recht die seit dem\n1. Mai 1976 geltende Fassung dieser Vorschrift zugrunde\n(UA S. 174, 186). Es vermeint die Anwendbarkeit mit der\nBegründung, daß in dem Buch teils keine konkreten Verbrechen angeführt seien, teils die geschilderten Verbrechen nicht (jetzt noch) gebilligt würden, teils diese\nBilligung nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden\nzu stören. Nach den Feststellungen ist es nicht auszu-\n\nschließen, daß diese Würdigung durch Rechtsfehler beeinflußt ist.\n\n1. Mit Recht geht die Strafkammer zwar davon aus,\ndaß es sich bei Anwendung des § 140 StGB um konkrete\nStraftaten der in §§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 126 Abs. 1\nNr. 1 bis 6 StGB bezeichneten Art handeln muß (UA S. 156).\nDas Vorliegen dieser Voraussetzung bezweifelt sie bei der\nSchilderung des Banküberfalls (UA S. 166) und vermißt es\nbei den Ausführungen über die Schießerei, bei der Cup\nv@B Re@iB ums Leben kam (UA S. 167). Diese Beurteilung\nlegt jedoch einen zu engen Maßstab an. Der Banküberfall\nist in allen Einzelheiten als wirkliches Geschehnis dargestellt (UA S. 104 ff). Daß es an der genauen Angabe von\nZeit und Ort fehlt, spielt keine Rolle. Aus der Schilderung der Schießerei (UA S. 112 ff) ist zwar nicht zu entnehmen, wer zuerst geschossen hat; fest steht aber auch\nnach der Darstellung des Buches, daß Ba@iiiih und ve Ragiiik\n\n-5_\n\nWaffen bei sich führten und sie auch einsetzten, um\neinen gestohlenen Kraftwagen wegschaffen zu können.\n\nDie Würdigung als versuchter Mord liegt deshalb auf\nder Hand.\n\n2. Bei den genannten und einer weiteren Zahl von\nStraftaten (\"Ro CHE\", Kaufhausbrandstiftung in Fe-DB, Bombenanschläge auf das Jüdische Gemeindehaus und\ngegen Richter ie) vermißt das Landgericht die eindeutige und unmittelbare Billigung.\n\na) Daß stellenweise eine zustimmende Kundgebung\nunmittelbar im Anschluß an die Schilderung des Vorgangs\nfehlt, steht der Annahme einer Billigung nicht entgegen.\nDas Landgericht mißversteht offenbar die Ausführungen des\nBundesgerichtshofs in seiner Entscheidung BGHSt 22, 282\n(S. 288, 289 aa0); hiernach war als nicht ausreichend\nlediglich die Bezugnahme auf ein allgemeines Widerstandsrecht bezeichnet. Wenn aber hier zu Beginn (UA S. 7) und\nEnde des Buches (UA S. 139) sowie an anderen Stellen\n(z.B. UAS. 111, 137) die Taten selbst insgesamt gutgeheißen werden, so genügt das den Voraussetzungen des\n§ 140 StGB. Im übrigen geht die Strafkammer von einer zu\nengen Auffassung aus, wenn sie an mehreren Stellen die\nSchilderung der Vorgänge als nur beschreibend bezeichnet\nund deshalb eine Billigung verneint. Schon aus der Form\nder Darstellung kann hier unter Umständen eine Billigung\nentnommen werden, weil - anders als im Fall BGHSt 22,\n\n282 - der Darstellende teils Mittäter, teils erklärter\nSympathisamt der Täter ist und sich nicht ausdrücklich\nvon den Taten distanziert. Selbstverständlich fällt auch\n\ndie Billigung eigener Taten unter den Tatbestand des\n§ 140 StGB.\n\n-6-\n\nb) Die Strafkammer nimmt bei einer Anzahl von\nStraftaten an, der Verfasser des Buches habe sie zwar\ndamals gutgeheißen; jetzt aber rücke er davon ab. Es\nkann schon zweifelhaft sein, ob diese Auslegung angesichts der Ausführungen am Anfang und Ende des Buches\n(UA S. 7, 139) frei von Rechtsfehlern ist; die ausdrückliche Ablehnung einzelner Verbrechen (z.B. Mord\nan dem \"Ve\" Schw) braucht für die Annahme\nder Billigung anderer schwerer Straftaten nicht bedeutsam zu sein, ebensowenig wie die Kritik an Taktik und\nStrategie anarchistischer Gruppen und der eigene Rück-\n\nzug aus der AgElB-Szene.\n\nFür die Frage der Billigung mußte der Tatrichter\nJedenfalls den Umstand einbeziehen, daß der Verfasser\nseine damalige Zustimmung (und zum Teil auch Mitwirkung)\nnoch jetzt als die richtige Reaktion eines Jungen Mannes\nauf die gesellschaftlichen Zustände ansieht. Außerdem\nlegt der festgestellte Inhalt des Buches die Annahme nahe,\ndaß er nur von solchen Taten abzurücken scheint, die sich\nals in der Öffentlichkeit nicht werbewirksam erwiesen haben, daß er aber die geschilderten Gewalttätigkeiten\nnicht grundsätzlich ablehnt (\"selbst wenn man Gewalt anwendet „..\", UAS, 136; vgl. auch seine Beurteilung der\nSolidarisierung durch Gewalt \"gerade das hätte die Anhänger gebracht\" UA S. 43),\n\n3. § 140 StGB setzt schließlich voraus, daß die Billigung der Verbrechen in einer Weise geschieht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das Landgericht erörtert - von seinen Standpunkt aus folgerichtig -\ndie Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals nur noch bei\nder Billigung der IMB-Entführung und der Brandstiftung\n\n- 7-\n\nim Kammergericht. Wenn der neue Tatrichter unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze (oben Abschnitt II 2) auch in enderen Fällen eine Billigung\nannimmt, wird er auch insoweit eine Prüfung vornehmen\nmüssen. Die bisherigen Erörterungen zeigen im übrigen,\ndaß die Strafkammer möglicherweise den Sachverhalt\nnicht umfassend gewürdigt hat.\n\nSie geht zutreffend davon aus, daß eine Störung\ndes öffentlichen Friedens nicht schon eingetreten sein\nmuß; es genügt, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung kommen\n(vgl. BGHSt 16, 49, 56). Das Landgericht verkennt auch\nnicht, daß die Billigung der Verbrechen eine Friedensstörung in zweierlei Richtung möglich machen kann (vel.\nRudolphi in SK StGB § 140 Rdn. 2, 7, § 166 Rdn. 15, 16):\nDurch Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in\ndie öffentliche Rechtssicherheit (BGH aa0; Laufhütte\nMDR 1976, 441, 444, 445) und durch Aufhetzung weiterer\npotentieller Täter, durch Schaffung eines \"psychischen\nKlimas\", in dem gleichartige Untaten gedeihen (BGHSt 22,\n282, 286 im Ansdhluß an Schönke-Schröder StGB § 140\nRdn. 1). Das Landgericht meint aber, die Billigung der\nLeiEB-Entführung und der Brandstiftung im Kammergericht\nseien nicht geeignet zu einer Friedensstörung in diesen\nSinne. Es hebt darauf ab, daß die zustimmenden Äußerungen des Verfassers nicht isoliert betrachtet werden dürften; denn kritische Bemerkungen über anarchistische Tätigkeit minderten die Bedeutung der Billigung entscheidend herab (UA S. 178, 183). Es könnte zweifelhaft sein,\nob diese Erwägung den Freispruch trägt, wenn nicht nur -\nwie im Urteil - in zwei Einzelfällen eine Billigung angenommen wird, sondern in weiteren Fällen festgestellt\nwird, daß der Verfasser bestimmte Verbrechen gutheißt.\n\n-8-\n\nIm übrigen kann gerade dann, wenn man eine isolierte\nBetrachtungsweise vermeidet, als friedensstörend in\nbeiden bezeichneten Richtungen der Umstand betrachtet\nwerden, daß der Verfasser eine große Zahl sich immer\nmehr in ihrem Ausmaß steigernder Rechtsgutverletzungen als nahezu selbstverständliche Folge gesellschaftskritischer Einstellung schildert, ohne über die Opfer\noder den dabei angerichteten Schaden zu reflektieren.\nVon Bedeutung für die Frage, ob die Billigung von bestimmten Straftaten geeignet ist, den öffentlichen\nFrieden zu stören, können auch die Ausführungen sein,\nin denen der \"Volkskrieg mit den einfachsten Mitteln\"\ngerühmt wird: \"die Bomben immer so primitiv machen,\ndaß jeder andere sie machen kann\" (UA S. 93, 94).\n\nDas Urteil hebt an sich zutreffend hervor (UA S.\n175), daß die Billigung einer weit zurückliegenden\nTat, die nur noch geschichtliche Bedeutung hat, vom\nTatbestand ausgeschlossen ist (Stree NJW 1976, 1181).\nDie folgenden Ausführungen legen jedoch nahe, das\nLandgericht habe diesen Grundsatz - wenn auch nicht\nentscheidend - mitherangezogen für die Beurteilung der\nFrage, ob im vorliegenden Fall die Billigung der Straftaten zur Friedensstörung geeignet sei. Das wäre rechtsfehlerhaft. Das Buch behandelt Vorgänge der jüngsten\nZeitgeschichte, die - ebenso wie die zeitlich noch weiter zurückliegenden nationalsozialistischen Gewaltverbrechen - noch so aktuell sind, daß ihre Billigung geeignet sein kann, den öffentlichen Frieden zu stören.\n\nBR\n\n-9-\n\n4. Eine sog. Sozialadäquanz-Klausel, wie sie im\njeweils dritten Absatz der 88 86, 86 a, 88 a, 130 a\nStGB - ähnlich auch in § 131 Abs. 3 StGB - normiert\nist, enthält § 140 StGB nicht. Auch eine analoge Anwendung entfällt, da eine billigende Berichterstattung über schwere Verbrechen nicht als sozialadäquat\nangesehen werden kann.\n\nAuf das Grundrecht der freien Berichterstattung\n(Art. 5 GG) können sich die Angeklagten nicht berufen,\nwenn in dem Lebensbericht Baumanns eine Anzahl schwerer Verbrechen billigend in einer Weise dargestellt\nwird, die den öffentlichen Frieden zu stören geeignet\nsind. Daran ändert nichts, daß vielfach Presseorgane\noder andere Medien Anarchisten selbst zu Wort kommen\nlassen, die ihrerseits darin ein Kampfmittel sehen\n(vgl. die kritische Darstellung im Buch UA S. 31). Im\nVordergrund steht dann aber in der Regel die Berichterstattung eines Presseorgans, das sich nicht mit der\nKundgebung identifiziert, oder es handelt sich um eine\nwertfreie Dokumentation. Im vorliegenden Fall kommt\n(bis auf das in strafrechtlicher Hinsicht unerhebliche\nNachwort) nur der Verfasser Ba zu Wort.\n\n5. Damit erweist sich eine erneute tatrichterliche\nPrüfung, ob § 140 StGB anzuwenden ist, als erforderlich.\nEntgegen dem Vortrag der Verteidigung kann auch ein Verleger Täter eines solchen Vergehens sein. Falls das\nLandgericht den äußeren Tatbestand für verwirklicht hält,\nwird es auch - was in dem aufgehobenen Urteil folgerichtig unterblieben ist - die innere Tatseite zu prüfen haben.\n\n- 10 -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-09/1-str-74-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-09/1-str-74-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.067703+00:00"}}