{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-09_1_StR_364_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-09","aktenzeichen":"1 StR 364/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 ol\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 364/77 URTEIL\n\nan 4\nar\nNoloeg\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Kot Ki W wD aus WU, geboren am\nW. WEB 1945 in Hm, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 9. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEEB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n\n10. Januar 1977 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt und hat die sichergestellten Heroinzubereitungen (insgesamt 168,3 g) eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förm-\n\nlichen und sachlichen Rechts; sie hat zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen,.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig; die Revision\nmeint lediglich, das Landgericht hätte den Sachverhalt\n\"auf Grund des vorliegenden Berichtes des BKA Wiesbaden\"\nweiter aufklären müssen, gibt aber nicht die Beweismittel\nan, mit denen das hätte geschehen sollen. Der Bericht des\nBundeskriminalamts selbst ist kein Beweismittel.\n\n2. § 251 StPO ist nicht verletzt. Die Tonbandaufnahme des Telefongesprächs, das der Angeklagte am\n26. März 1976 mit dem Chinesen Man Wai KB in Koiiib\ngeführt hat, wurde nicht im Wege des Urkundenbeweises\nin die Hauptverhandlung eingeführt; die Tonbandaufnahme\nund deren Übersetzung, deren Verwertung die Revision beanstandet, waren vielmehr Gegenstand des Augenscheinsund des Zeugenbeweises und unterstanden den Regeln dieser Beweisarten, die auch beachtet wurden. Die Behauptung,\ndie Strafkammer habe es unterlassen, die Stimme des Angeklagten mit der Stimme des einen Gesprächspartners auf dem\nTonband zu identifizieren, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils (UA S. 13).\n\n3. Die weitere Rüge, das Tatgericht habe den Beweisamtrag auf wörtliche Übersetzung des auf Tonband festgehaltenen\n\nTelefongesprächs mit unzutreffender Begründung abgelehnt,\nist ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer durfte ohne\nRechtsfehler davon ausgehen, daß es nur auf den sinngemäßen Inhalt des Gesprächs, nicht aber auf dessen genauen Wortlaut ankam.\n\nSoweit sich die Angriffe der Revision gegen den Beweiswert dieses Gesprächs richten, können sie auch keinen\nErfolg haben. Die Strafkammer hat sich das Tonband vorspielen und den Inhalt sinngemäß vom Dolmetscher übersetzen lassen; sie hat sich zusätzlich den Inhalt des\nGesprächs von den beiden Beamten des Bundeskriminalamts\nvermitteln lassen, denen wiederum der Dolmetscher dieser\nBehörde das Tonband zuverlässig übersetzt hatte. Damit\nhat das Gericht alles getan, um sich von der Zuverlässigkeit der Tonbandaufnahme und deren Übersetzung zu überzeugen. Im übrigen steht der hierzu gebrachte Tatsachenvortrag der Revision weitgehend im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und muß insoweit\naußer Betracht bleiben.\n\nII. Die Sachrüge.,\n\n1. Der Schuldspruch entspricht der Rechtslage. Bei\nder Wendung des Urteils, der Angeklagte sei bereits am\n1. März 1976 Agent für die amerikanische Rauschgiftfahndung gewesen (UA S. 11), kann es sich nur um ein Schreibversehen handeln, da der Angeklagte nach seinen eigenen\nAngaben (UA S. 9) und nach den Angaben des amerikanischen\nFahnders Pe (UA S. 15) erst am 31. März 1976 in die\nDienste der amerikanischen Rauschgiftfahndung trat.\n\nEine Bezugscheinpflicht trifft den Angeklagten zwar\nnicht (§ 4 BetmG; UA S. 16), da er keine Erlaubnis nach\n\n24\n\n§ 3 BetmG besaß; das berührt jedoch nicht den Bestand des\nSchuldspruchs, da der Angeklagte jedenfalls die Heroinzubereitung ohne die erforderliche Erlaubnis besaß.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nZwar kann gegen die Annahme einer nicht geringen\nMenge im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG nichts eingewendet werden; denn rund 168 g Heroinzubereitung sind\nselbst bei einer Konzentration zwischen 16 und 25 %\n(UA S. 4) angesichts der Gefährlichkeit der Droge selbst\nin kleinsten Portionen eine nicht geringe Menge.\n\nDie Strafkammer hat jedoch nicht erörtert, ob angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts gleichwohl ein\nRegelfall des besonders schweren Falles zu verneinen gewesen wäre. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\nvon sich aus, ohne durch irgendwelche Umstände dazu gedrängt zu sein - insbesondere ohne Entdeckung befürchten\nzu müssen - die Sachherrschaft an dem Rauschgift beendet,\nindem er seinen Auftraggebern der amerikanischen Rauschgiftfahndung - und damit auch den Strafverfolgungsbehörden - Menge und Verwahrungsort des Rauschgifts offenbarte;\ner hat damit auch verhindert, daß das Heroin an Endverbraucher gelangte und dort Schäden anrichtete, wobei die\nStrafkamner überdies nicht ausschließen konnte, der Angeklagte habe die Lagerung von vornherein nur aus Gefälligkeit vorgenommen und dabei nicht eine eigennützige, auf\nUmsatz gerichtete Tätigkeit ausgeübt (UA S. 15).\n\nAber selbst wenn ein besonders schwerer Fall im\nSinne des § 11 Abs. 4 BetmG anzunehmen wäre, macht das\nangefochtene Urteil nicht hinreichend deutlich, warum\n\nangesichts der geschilderten Umstände eine Strafe \"knapp\nunter dem Mittelmaß\" des Strafrahmens von einem Jahr bis\nzu zehn Jahren (UA S. 17) angemessen sein soll. Dabei\nbleibt offen, ob der Tatrichter die neuerdings in BGHSt\n27, 2, 4 aufgestellten Grundsätze erkannt und beachtet\nhat. Die Darlegungen dazu, daß die Menge des im Besitz\ndes Angeklagten befindlichen Rauschgifts für mindestens\n5.040 Rauschzustände ausgereicht hätte und daß dem Angeklagten klar war, das Heroin habe letztlich an Endverbraucher kommen sollen, lassen überdies besorgen, der\nTatrichter habe dabei aus den Augen verloren, daß die\nGefährdung der Endverbraucher gerade durch das auf eigenem Entschluß beruhende Verhalten des Angeklagten verhindert wurde,\n\nNach allem wird sich der neue Tatrichter um eine\nden festgestellten Umständen gerecht werdende Strafe zu\nbemühen haben. Der Ausspruch über die Einziehung wird\nvon der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-09/1-str-364-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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