{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-09_1_StR_351_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-09","aktenzeichen":"1 StR 351/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AH 9320\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 351/77 URTEIL\n1.8.24\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter P EEE aus MEERE,\ngeboren am . EM 1943 in BEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\noder versuchter räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EEE bei der Verklindung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Februar 1977 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten dadurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Raubes oder versuchter räuberischer Erpressung,\nbegangen in Tateinheit mit Geiselnahme, zur Freiheitsstrafe\nvon 7 Jahren verurteilt. Von der durch die Staatsanwaltschaft beantragten Anordnung der Sicherungsverwahrung hat\nes abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene, auf die Nichtverhängung\nder beantragten Maßregel beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts,\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verneinung der Voraussetzungen der Unterbringungsanordnung durch die Strafkammer 1äßt keinen\nzu beanstandenden Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Das Landgericht sieht die förmlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB als erfüllt an,\nohne sie im einzelnen vollständig darzulegen (UA S. 30),\nverneint aber die Hangtäterschaft des Angeklagten im Sinne\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB \"zum jetzigen Zeitpunkt\", Es\nberuft sich dabei auf das Gutachten des Sachverständigen\nDr. Dr. DEE, der dem Angeklagten zwar einen durch Übung\nerworbenen Hang zur Kriminalität bescheinigt, zugleich\naber darauf hinweist, daß ein Hang des Angeklagten, seine\nOpfer schwer zu schädigen, zur Zeit der Hauptverhandlung\nnoch nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne\n(UA S. 31). Das Landgericht wertet die Vorverurteilungen\ndahin, daß sich aus ihnen eine Neigung des Angeklagten\nzu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch\n\ndie schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet werde,\nnicht ergebe. Das folge aus einer Einzelwürdigung des\njeweiligen Verfahrensgegenstandes. Beim Angeklagten könne\nweder eine Serientätereigenschaft noch mangelnde Beein-Gurckbarkeit durch die Vollstreckung einer langen Freiheitsstrafe festgestellt werden. Der Angeklagte habe bisher eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe noch\nnicht verbüßt.\n\n2. Diese Erwägungen bieten im Ergebnis keinen Anlaß\nzu rechtlicher Beanstandung.\n\na) Daß die Strafkammer die förmlichen Voraussetzungen nicht vollständig darlegt, insbesondere bei den Verurteilungen vom 28, Juli 1971 und vom 20. Juli 1973 nur\ndie Gesamtstrafen, nicht aber die Einzelfreiheitsstrafen\nvon mindestens einem Jahr aufführt (BGHSt 24, 345), ist\nhier unschädlich, weil das Gericht von der Verhängung der\nMaßregel abgesehen hat. Wenn die materielle Voraussetzung\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlt, kommt es auf das etwaige\nVorhandensein der förmlichen Voraussetzungen nicht an,\n\nb) Die Einstufung als gefährlicher Hangtäter im\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt eine eingehende\nGesamtwürdigung voraus. Diese hat sich auf die nunmehr\nzur Aburteilung stehende Tat und auf die in Betracht kommenden Symptontaten zu erstrecken. Erforderlich ist, daß\ndiese von der im Gesetz vorausgesetzten Erheblichkeit sind.\nBei der Auslegung des Begriffs \"erhebliche Straftaten\" in\n§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist davon auszugehen, daß der\nGesetzgeber im Gegensatz zur früheren Praxis den Anwen-Qungsbereich der Sicherungsverwahrung einengen und auf\neinen besonders gefährlichen Täterkreis beschränken wollte.\n\nStraftaten geringer oder nur mittlerer Schwere können\ndeshalb regelmäßig nicht mehr die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründen (BGHSt 24, 160, 162). Die Gefährlichkeit ist in erster Hinsicht am Wert der bedrohten Rechtsgüter möglicher Opfer zu messen. Auch die Gefahr einer Schädigung von Eigentum und Vermögen kann\nweiterhin die Sicherungsverwahrung rechtfertigen, jedoch\nmuß es sich insoweit um Taten von besonderer Erheblichkeit handeln. Bei der Schadensbewertung ist auf die\nmaterielle Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers abzustellen, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt (BGH aaO S. 163).\n\nc) Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen gegen\ndie von der Strafkammer vorgenommene Gesamtwürdigung keine\nrechtlichen Bedenken. |\n\nIm Verfahren 14 Ls 44/66 (Urteil des Amtsgerichts\nRosenheim vom 16. August 1966) war Gegenstand der Verurteilung ein Diebstahl von Schmuck im Werte von 1.500,-- DM,\nDer Amtsrichter bezeichnete die Tat als Gelegenheitstat\n(UA S. 31). Der im Verfahren 43 Ds 346/71 (Urteil des\nAmtsgerichts München vom 24, November 1971) festgestellte\nfortgesetzte Betrug bezog sich auf einen Gesamtschaden\nvon 1.142,-- DM, die Einzelbeträge beliefen sich auf\nhöchstens 111,-- DM (UA S. 8, 31). Der Betrug und die\nbeiden Fälle des versuchten Betruges im Verfahren 49 KLs\n3/73 (Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juli 1973)\nhatten den Gegenwert einiger Schuhe und Kleidungssttcke\nsowie den Betrag von 153,-- DM zum Gegenstand. Die Verurteilung durch das Landgericht München I vom 28. Juli 1971\nerfaßte den Diebstahl eines fast neuen PKW Mercedes im\nWert von 24.000,-- DM,\n\nMit Ausnahme des Diebstahls des PKW sind die festgestellten Straftaten der Kleinkriminalität oder der\nmittleren Delinquenz zuzuordnen. Wenn die Strafkammer\nim Rahmen des ihr zustehenden Ermessens sich nicht in\nder Lage sieht, aus dem einen schwerwiegenden Angriff des\nAngeklagten auf fremdes Eigentum in Verbindung mit der\njetzt zur Aburteilung stehenden Straftat den Schluß zu\nziehen, daß bei ihm bereits ein Hang zu schwerwiegenden\nEigentumsverletzungen bestehe, so ist das aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n3. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin und der Bundesanwaltschaft gehen fehl.\n\nMaßgebend sind nicht die abstrakten Strafandrohungen\nder verletzten Straftatbestände, sondern der Wert der bedrohten Rechtsgüter möglicher späterer Opfer, auf den an\nHand des Wertes bisher verletzter Rechtsgüter geschlossen\nwerden kann. Im Rahmen der hier allein erhobenen Sachrüge\nist zugrunde zu legen, was das Landgericht über den Inhalt\ndes Gutachtens des Sachverständigen Dr. Dr. DEE darliegt\n(UA S. 31). Ein Irrtum über die Ausführungen des Sachverständigen tritt dabei nicht zutage. Trotz Hinweises auf\ndie in NJW 1976, 300 und 301 abgedruckten Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs verkennt die Strafkammer nicht,\ndaß der vorliegende Fall nach § 66 Abs. 1 StGB zu entscheiden ist (UA S. 30). Die teilweise Verwertung der in\npunkte ist hier unschädlich, obwohl der Bundesgerichtshof\nsie zu § 66 Abs. 2 StGB dargelegt hat. Tragende Erwägung\nfür die Ablehnung der Maßregel ist eindeutig die Verneinung des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (UA\nS. 30, 31, 33). Zwar kommt es im Bereich dieser Vorschrift\n\nauf die Serientäterschaft als solche nicht an, wohl aber\nunter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB)\nauf die noch vorhandene Beeindruckbarkeit des Angeklagten\ndurch die Vollstreckung einer langen Freiheitsstrafe.\n\nII. Das angefochtene Urteil enthält auch keine\nWidersprüche, die die ablehnende Entscheidung über die\nMaßregel in Frage stellen.\n\nDaß die Strafkammer den Angeklagten als \"hartnäckigen\nund unbelehrbaren Kriminellen\", als arbeitsscheu und labil\nbezeichnet (UA S. 29), bedeutet noch nicht, daß sie seine\nfrüheren Taten als Rechtsgutverletzungen von besonderer\nErheblichkeit wertet. Entsprechendes gilt für die Ausführung, dem Angeklagten müsse durch eine harte Sanktion\n(gemeint ist eine Strafsanktion) die nun bewiesene Neigung\nzu schwerwiegenden Angriffen auf Eigentum und Körperintegrität seiner Mitbürger nachhaltig verleidet werden\n(UA S. 29). Diese in den Strafzumessungsgründen enthaltene\nDarlegung steht nicht in unlösbarem Gegensatz zur Annahme\ndes Landgerichts, beim Angeklagten sei ein Hang zu schwerwiegender, die Sicherungsverwahrung bereits Jetzt rechtfertigender Eigentumskriminalität nicht festzustellen\n(UA S. 33). Die Strafkammer bringt an beiden Stellen des\nangefochtenen Urteils zum Ausdruck, daß der Angeklagte\nzwar durch die zur Aburteilung stehende Tat eine - gelegentliche - Neigung zu schwerwiegenden kriminellen Angriffen\nhat erkennen lassen, daß aber dessen ungeachtet ein tiefverwurzelter, auf Anlage oder Übung beruhender Hang zu\nimmer neuen Straftaten mit den besonderen schweren Scha-\n\ndensfolgen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Zeit\nder Hauptverhandlung nicht festgestellt werden konnte,\nBeides ist miteinander vereinbar.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-09/1-str-351-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-09/1-str-351-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.026429+00:00"}}