{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-09_1_StR_163_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-09","aktenzeichen":"1 StR 163/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 163/77 URTEIL\n8:77\n\nin der Strafsache\n\nSegen\n\n1. den Betriebswirt Jürgen aus UGEEEEEEEEED ,\ngeboren an @. EEE 1943 in es —\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Wolfgang E EEE\naus FED, geboren am WB. EEE 1946 in Ce,\n\nzu 1. Diebstahls,\n\nwegen zu 2, gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n20. September 1976 werden verworfen.\n\nII. Der Urteilsspruch wird in I. 2. wie folgt\ngefaßt: \"EEE wegen zweier sachlich\nzusammentreffender, fortgesetzter Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei.\"\n\nIII. Jeder der Angeklagten hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten PB wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten\nEEE wegen fortgesetzter Hehlerei in zwei Fällen je\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Beide rügen Verletzung des materiellen Rechts. Der Angeklagte\nPER erhebt außerdem eine Aufklärungsrüge. Die Revisionen\nder Angeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Po\n\n1. Die Aufklärungsrüge genügt nicht den Begründungserfordernissen. Der Angeklagte legt nicht dar, welche Aufklärungsmöglichkeiten dem Tatgericht zur Verfügung standen\nund welcher bestimmten Beweismittel es sich hätte bedienen\nsollen.\n\n2. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\n- a) Die Annahme fortgesetzten Handelns ist nicht rechtsfehlerhaft, weil ein Gesamtvorsatz auch in Fällen in Betracht kommt, in denen der Ablauf der Einzelakte von vornherein bis in die Einzelheiten geplant ist und dasselbe\nRechtsgut desselben Rechtsgutsträgers in kürzeren Zeitabständen auf immer dieselbe Art und Weise so lange wie möglich (oder so lange der Täter es will) verletzt werden\nsoll (BGHSt 26, 4, 7/8; vgl. auch BGHSt 23, 33, 35).\n\nb) Zwar ist es grundsätzlich unerläßlich, zur Verdeutlichung des Schuldumfangs die Mindestzahl der Einzelakte\nfestzustellen. Aber die starre Beachtung dieses Grundsatzes\nist weder immer möglich noch erforderlich (vgl. Pfeiffer/Maul/\nSchulte, StGB § 73 Rdn. 8 mit Nachweisen). Auch in diesem\nVerfahren kommt es auf die Punkte nicht an, zu welchen das\nangefochtene Urteil nichts sagt. Es läßt erkennen, daß\nmehrere Einzelakte begangen worden sind (vgl. UA S. 8 und 10)\nund stellt den Gesamterfolg (Umfang und Wert der Tatbeute\nund den aus ihr erzielten Erlös) ebenso fest wie die Zeiträume, in denen die Straftaten verübt worden sind. Damit\nsind die Tatsachen konkret und eindeutig erfaßt, die für\nRechtskraftwirkung und Strafbemessung wesentlich sind. Es\nkann ausgeschlossen werden, daß durch das Offenbleiben der\nMindestzahl der Einzelakte das Strafmaß zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt worden ist.\n\n3. Auch der Strafausspruch weist keine Rechtsfehler\nauf.\n\na) Der Angeklagte handelte im Falle II. 2. der Urteilsgründe gewerbsmäßig und erfüllte damit die Voraussetzungen der Zumessungsregel des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB,\nweil es ihm darum ging, sich eine \"fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen\" (UA S. 15). Daß\ner mit Hilfe dieser Einnahmequelle seine finanzielle\nSituation nur erleichtern wollte und der Erlös aus dem\nVerkauf der Diebesbeute, der auf ihn entfiel, nicht seine\nHaupteinnahmequelle war, stellt gewerbsmäßiges Handeln\ndes Angeklagten nicht in Frage.\n\nfi\n\nb) Der Annahme gewerbsmäßigen Stehlens steht auch nicht\nentgegen, daß der Angeklagte die Einnahmequelle nicht durch\nwiederholte Begehung selbständiger Taten, sondern aus Einzelakten einer fortgesetzten Handlung gewinnen wollte und\ngewann. Gewerbsmäßigkeit und Fortsetzungszusammenhang\nschließen einander nicht aus. Sie sind gleichzeitig gegeben,\nwenn die beiderseitigen Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt\nsind (BGHSt 26, 4, 8).\n\nc) Im übrigen bedürfen die Strafzumessungserwägungen\nund die Versagung von Strafaussetzung keiner Erörterung.\nWas die Revision dazu noch vorträgt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Egggggn\n\n1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf.\n\na) Nach den Feststellungen hatte die Strafkammer allerdings allen Anlaß, die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte\nnicht nur wegen Hehlerei, sondern auch wegen Beihilfe zum\nDiebstahl zu verurteilen ist (vgl. BGHSt 8, 390, 392 i.V.nm.\nBGHSt 7, 134, 142; 13, 403, 405; 22, 206, 207). Der Senat\nteilt die Auffassung der Revision nicht, daß nach geltendem\nRecht die grundlegende Entscheidung des Großen Senats vom\n20. Dezember 1954 (BGHSt 7, 134) überholt sei. Die dogmatischen und kriminalpolitischen Argumente gelten im wesentlichen fort. Die aus den Strafdrohungen gezogenen Folgerungen haben keineswegs jede Bedeutung verloren. Nach wie\nvor wäre es ungereinmt, denjenigen, der nur gewerbsmäßig\n\nhehlt, nach § 260 StGB, denjenigen, der dem stehlenden Vortäter Hilfe leistet und - wie von vornherein abgesprochen -\ndie Diebesbeute gewerbsmäßig absetzt, lediglich nach § 242\n(§ 243) i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu bestrafen. Es beschwert den Angeklagten aber nicht, daß er\nnicht auch wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen verurteilt worden ist.\n\nb) Die Annahme fortgesetzten und gewerbsmäßigen Handelns ist nicht bedenklich (vel. I. 2. und I. 3. b). § 260\nStGB umschreibt einen Qualifikationstatbestand, nicht nur\neine Zumessungsregel. Deshalb ist im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte gewerbsmäßige Hehlerei\nbeging.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden.\n\na) Zwar hat die Strafkamnmer übersehen (vgl. UA S. 15),\ndaß im Falle II. 1. der Urteilsgründe der Strafrahmen nicht\nsechs Monate bis zehn Jahre, sondern, wenn mildernde Umstände vorhanden sind, sechs Monate bis fünf Jahre beträgt\n(§ 260 Abs. 2 StGB a.F.). Es kann aber ausgeschlossen werden, daß die im Falle II. 1. verhängte, nur geringfügig\nüber dem Mindestmaß liegende Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe, welche die Einsatzstrafe nur um zwei Monate übersteigt, niedriger ausgefallen wären, wenn das Tatgericht den Strafrahmen des § 260 Abs. 2 StGB a.r. angewendet hätte.\n\n1\n\nb) Im übrigen bedürfen die Strafzumessungserwägungen\nund die Versagung von Strafaussetzung keiner Erörterung.\nWas die Revision dazu noch vorbringt, ist offensichtlich\nunbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-09/1-str-163-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-09/1-str-163-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.006767+00:00"}}