{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-02_1_StR_373_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-02","aktenzeichen":"1 StR 373/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ft 024\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 373/77 URTEIL\n28714\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Immobilienkaufmann Karl E EB aus\nDEE, seboren am EB. EEE 1923 in AM An\nGde. Mom Krs. CE (FO) ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nFr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 10, Januar 1977 wird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTf\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Verletzung der\nBuchführungspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n2 Jahren und 4 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\n\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß das\nGericht durch Ablehnung verschiedener Aussetzungsamträge die Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt\nhabe (§ 338 Nr. 8 StPO). Die Aussetzung sei beantragt\nworden, weil während der Hauptverhandlung 170 gefüllte\nLeitzordner, die bisher bei der Kriminalpolizei \"verschwunden\" waren und deren Inhalt die Verteidiger nicht\nkannten, wieder auftauchten. In diesen Ordnern hätten\nsich auch Unterlagen befunden, auf die sich die Anklageschrift bezog und die bis zu diesem Zeitpunkt den Strafakten nicht beigefügt waren. Zur Durcharbeitung dieser\nUnterlagen hätte es einer Zeit bedurft, die während der\nHauptverhandlung nicht zur Verfügung gestanden habe.\n\nDieses Vorbringen entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt weder den Wortlaut der Aussetzungsamträge noch den genauen\n\nInhalt der daraufhin ergangenen Ablehnungsbeschlüsse\nmit. Sie läßt ferner jede nähere Angabe darüber vermissen, um welche in der Anklage erwähnten Unterlagen\nes sich handelte und inwiefern diese Unterlagen Material enthalten haben sollen, das einer sachgemäßen\nVerteidigung des Angeklagten dienen konnte. Unter diesen Umständen besteht für das Revisionsgericht keine\nMöglichkeit zu erkennen, ob der Tatrichter - etwa\nentsprechend § 265 Abs, 4 StPO oder aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Fürsorgepflicht - die Hauptverhandlung auszusetzen hatte oder nicht.\n\n2. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang\nbeanstandet, daß die Strafkammer den Aussetzungsamtrag vom 3. Januar 1977 nicht beschieden habe, ist\nihr Vorbringen unrichtig. Der Aussetzungsamtrag ist\ndurch Gerichtsbeschluß vom 10. Januar 1977 (Hauptverhandlungsprotokoll Bl. 39) mit Begründung abgelehnt worden.\n\n53. Nach den auf allgemeine Hinweise beschränkten Darlegungen der Revision zur Frage der Aussetzung\ndes Verfahrens kommt insoweit auch eine Verletzung\nder richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) offensichtlich nicht in Betracht.\n\nII.\n\nSachbeschwerde\n\n1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zZweifachen Betruges verurteilt hat, beruht der\nSchuldspruch auf der Feststellung, daß der Angeklagte unter Vorspiegelung seiner uneingeschränkten\nFähigkeit zur Vertragserfüllung mit einer Anzahl\nvon Bauinteressenten Kaufverträge über schlüsselfertig zu liefernde Einfamilienhäuser der Bauabschnitte\nKıC> u. EEE abschloß, wodurch die\nKäufer jeweils zu erheblichen Vorausleistungen an\ndie überschuldete Firma EB verpflichtet wurden,\nwährend sie dafür nur unsichere Erfüllungsansprüche\nerlangten und deshalb in ihrem Vermögen bereits mit\nder Eingehung der Verbindlichkeit konkret gefährdet\nwurden (UA S, 31 ff, 58 ff, 76 I). Das Urteil stellt\nhierzu auch fest, daß der Angeklagte mindestens mit\nbedingtem Schädigungsvorsatz handelte, weil er billigend damit rechnete, daß er die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen nicht werde erfüllen können und\ndaß seine Vertragspartner deshalb geschädigt werden\n\nwürden (UA S, 21, 76 II). Das ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision leiden die\nFeststellungen weder an entscheidungserheblichen Widersprüchen noch an sonstigen auf die Sachrüge hin zu\nbeachtenden Mängeln. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Unklarheit über den Beginn des Baugrubenaushubs (UA S, 25/26) ist offensichtlich für das Urteil ohne Bedeutung; sie betrifft im übrigen nicht\n\neine einzelne Straftat, sondern allein die Baugeschichte der in Kıc in Angriff genommenen Objekte (UA S. 21 ff). Die Strafkammer hat\nauch rechtlich einwandfrei festgestellt und nicht\nnur, wie die Revision meint, ohne jegliche Begründung unterstellt, daß der Angeklagte bei einigen\nEinzelakten des fortgesetzten Betruges zum Nachteil\nder Käufer im Baubereich KıciEs> nit der\nersten Rate des Kaufpreises die anfallenden Erschließungskostenbeträge mit kassieren wollte und\ndadurch das Vermögen der Käufer bereits hierdurch\nkonkret gefährdete, weil er die Erschließung, wenn\nüberhaupt, so jedenfalls erst nach Erstellung des\nRohbaus durchzuführen gedachte (UA S, Au, 48, 52/53,\n56). Ebenso fehl geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf die \"Unterstellung\" einer bewußt zu niedrig\nangesetzten Kalkulation bei fehlender Einplanung von\nBauverzögerungen mit Preissteigerungen. Auch hier\nergibt das Urteil, daß die Strafkammer das Bestreben\ndes Angeklagten, seine Verkaufspreise durch scharfe\nund unrealistische Kalkulation attraktiv zu gestalten, nicht nur erwogen, sondern festgestellt hat (UA\nS. 19, 20, 71). Vergeblich wendet sich die Revision\nferner dagegen, daß die Strafkammer den zur Begründung der Betrugsabsicht mit herangezogenen Vergleich\nder vom Angeklagten erbrachten und verlangten Leistungen auf Wertfeststellungen von Sachverständigen\nstützt, die teilweise auf Schätzungen beruhen. Da es\nsich bei den Schätzungen um gutachtliche Äußerungen\nvon Fachleuten handelte, auf deren Urteil sich das\nGericht im wesentlichen verlassen konnte, bedurfte\ndie Hinnahme der Wertangaben mit einer Fehlertoleranz von plus minus 10 % (UA S, 74) keiner näheren\nBegründung.\n\nDie Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen\nrechtlichen Bedenken, Soweit der Beschwerdeführer\nseine Betrugsabsicht bestreitet, stützt er sich\nauf einen Sachverhalt, von dem der Tatrichter nicht\nausgegangen ist, Das gilt insbesondere für die Behauptung der Revision, zur Überschuldung des Angeklagten sei es nur dadurch gekommen, daß er nach\ndem Abschluß der Kaufverträge nunmehr selbst Arbeiten ausführen mußte, die ursprünglich zu Festpreisen an Dritte vergeben worden waren und die er jetzt\nnicht mehr zu den kalkulierten Preisen vornehmen\nkonnte (vgl, UA S. 18 ff). Auch der Umstand, daß jedenfalls die späteren Kaufpreisraten erst bei Baubesinn und sodann nach Baufortschritt zu zahlen waren,\nschloß unter den gegebenen Verhältnissen die Annahme\neiner durch Täuschung herbeigeführten konkreten Vermögensgefährdung nicht aus.\n\n2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. 1\nStGB) weist nur insofern eine Unstimmigkeit auf, als\ndas Gericht tateinheitliches Zusammentreffen mit verspäteten und unterlassenen Bilanzziehungen angenommen\nhat (UA S. 76), ohne sich mit der Frage des Vorliegens selbständiger Tathandlungen und eines insoweit\n\nmöglichen Fortsetzungszusammenhangs auseinanderzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1954 -\n\n1 StR 625/53; BGH JZ 1954, 56; BGH bei Herlan CA 1971,\n38 zu § 240 Abs. I Nr. 3 und 4 KO). Hierdurch ist der\nRevisionsführer aber jedenfalls nicht beschwert,\n\n3. Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-02/1-str-373-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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