{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-02_1_StR_300_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-02","aktenzeichen":"1 StR 300/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pla\n026\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 300/77 URTEIL\n2997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenhelfer Sher Muhammad D iin\n\naus München, geboren am @. EEE 1939 in oem\n(PO), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 2. August 1977, an der teilgenonmen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > EEEED> EEE zu: EEREEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 26. November 1976 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- 3 - AR\n\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von 9 Jahre verurteilt.Er\nrügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\n2. Über die angemessene Strafe muß neu verhandelt\nund entschieden werden. Die Nichtanwendung der Strafzumessungsvorschrift des § 213 StGB ist nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\nBei der Prüfung der Frage, ob \"sonst ein minder\nschwerer Fall\" vorliegt (2. Alternative des § 213 StGB),\nkommen alle Umstände in Betracht, welche die Anwendung\ndes normalen gesetzlichen Strafrahmens nicht angebracht\nerscheinen lassen. Sind mildernde Umstände im Sinne des\nfrüheren Rechts gegeben, ist in der Regel ein minder\nschwerer Fall nach geltendem Recht zu bejahen (BGHSt 26,\n97, 99; BGH, Urt. vom 15. Februar 1977 - 1 StR 12/77).\n\nErforderlich ist eine Gesamtbetrachtung\n\naller Umstände, die für die Wertung von Tat und\nTäter von Bedeutung sind. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage\neiner solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck\nist entscheidend dafür, ob der vom Gesetz vorgesehene außerordentliche Strafrahmen anwendbar\nist (BGHSt 4, 8, 95 8, 186, 189; BGH NJW 1960,\n1869, 1870; 1964, 261; 1966, 894; BGH, Urteile\nvom 4. Juni 1970 - 4 StR 142/70 - und vom 15.\nFebruar 1977 - 1 StR 12/77).\n\nDas Schwurgericht hat die Berechtigung der\nvon ihm gebrauchten Formel, die Tat weiche in\nihrem Gesamtbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle nicht in einem Maße nach\nunten ab, daß die Anwendung des § 213 StGB gebo-\n\n. ten erschiene, nicht in einer Gesamtbetrachtung\ngeprüft. Es begnügt sich damit, die Untreue des\nOpfers und eine gegen dessen Bruder gerichtete\nDrohung des Angeklagten als Mitursache der Untreue\ngegeneinander abzuwägen. Der Senat läßt es dahingestellt, ob die Abwägung und ihr Ergebnis auf der\nGrundlage der Feststellungen über den Verlauf der\nEhe und das Verhalten des Tatopfers unbedenklich\nsind. Diese Abwägung ist unzulänglich, weil sie\neine Reihe von Milderungsgründen außer Betracht\nläßt und infolgedessen keinen Gesamteindruck vermittelt: Der Angeklagte neigt auf Grund einer Resi-Qualepilepsie zu nachhaltigen Affekten, Seine in-\n\ntellektuelle Leistungsfähigkeit ist infolge einer\nhirnorganischen Funktionsbeeinträchtigung auf die\nStufe eines Schwachsinns mittleren Grades bei normaler Beschaffenheit der \"praktischen und eingeübten Intelligenz\" herabgedrückt. Er stand längere\nZeit unter dem Druck zunächst des Verdachts,\nschließlich der Gewißheit der Untreue seiner Frau,\nauf die er \"fixiert\" war und deren Untreue ihn als\nMoslem besonders hart traf. Auf Grund seiner Beobachtungen am Morgen des Tattages und seiner \"extremen Eifersuchtshaltung\" geriet der Angeklagte\nin einen Zustand hochgradiger Erregung, der den\nCharakter \"einer temporären krankhaften seelischen\nStörung\" hatte. Der Angeklagte wurde unmittelbar\nvor der Tat vom Opfer schwer gekränkt.\n\nDie Vielzahl und das Gewicht der Milderungsgründe erfordern die nochmalige umfassende Gesamt-\n\nbetrachtung aller für die Wertung von Tat und Täter\n\nbedeutsamen Umstände durch das Tatgericht.\n\n3, Der Senat ist der Auffassung, daß die erneute Prüfung der Schuldfähigkeit kein anderes als\ndas Ergebnis haben wird, das auf der Grundlage der\nbisherigen Feststellungen gewonnen wurde. Er be-\n\nschränkt infolgedessen die Aufhebung des angefochtenen Urteils auf den Strafausspruch.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-02/1-str-300-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-02/1-str-300-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.835041+00:00"}}