{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-08-02_1_StR_130_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-08-02","aktenzeichen":"1 StR 130/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 130/77 URTEIL\nar Tr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wirtschaftsberater Frigyes VB (genannt Fred)\n\nS t EEE | zus MED, geboren am. MB 1925\nin Ce (U), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\nAS RE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep aus REED\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n5. Juli 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen Betrugs zur\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und hat ihm auf die Dauer von fünf Jahren\nverboten, die Tätigkeit als selbständiger oder unselbständiger Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler auszuüben.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts,\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Aussagen des\nZeugen OWEEEB verlesen worden seien, obwohl die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorgelegen hätten.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Das Bundeskriminalamt\nhatte dem Gericht mit Fernschreiben vom 28. Januar 1974\n\n15\n\nmitgeteilt, daß der Zeuge Ernst OB - der Geschädigte\n\nim Falle II 4 c der Urteilsgründe - nicht bereit sei,\n\"an der Gerichtsverhandlung in München teilzunehmen\";\nOD war daraufhin am 31. Dezember 1974 im Wege der\nRechtshilfe in der Schweiz vernommen worden, nachdem er\nschon am 22. März 1972 dort Aussagen gemacht hatte.\n\nZwar hatte die Strafkammer, als sie über das Bundeskriminalamt nach der Bereitschaft des Zeugen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung fragte, einen Haupt-\n\nverhandlungstermin im Jahre 1974 ins Auge gefaßt, während\n\n-u-\n\ndie Hauptverhandlung nunmehr im Jahre 1976 stattfand.\nUnter den gegebenen Umständen durfte jedoch der Tatrichter die klare und bestimmte Weigerung des Zeugen,\nzur Hauptverhandlung in München zu erscheinen, als\nendgültige Absage auffassen, zumal OB inzwischen\nzweimal im Wege der Rechtshilfe vernommen worden war;\ninsofern liegt der Sachverhalt anders als in der Entscheidung BGHSt 22, 118, 121, wo lediglich die Antwort\nder Zeugin auf eine kurze Anfrage des Vorsitzenden vorlag und auch eine kommissarische Vernehmung nicht ins\nAuge gefaßt worden war. Es fehlte hier jeder Anhalt\ndafür, daß der Zeuge OD anderen Sinnes geworden\nsein könnte und nunmehr bereit gewesen wäre, zur Hauptverhandlung zu kommen und vor dem Landgericht als Zeuge\nauszusagen. Die Strafkammer konnte demnach ohne Rechtsfehler von dem allgemeinen Grundsatz ausgehen, daß die\nunabänderliche Weigerung eines Zeugen, vor dem deutschen\nGericht zu erscheinen, ein unüberwindliches Hindernis\n\nim Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellt (BGH aa0).\n\n2. Entsprechendes gilt für die Verlesung der Vernehmungsniederschriften der Zeugen Michael CB und\nBarbara Joan Ci@EMB. Beide Zeugen waren auf Veranlassung\ndes Gerichts über Interpol durch Beamte von New Scotland\nYard befragt worden, ob sie zur Hauptverhandlung nach\nMünchen kommen würden; sie hatten beide erklärt, sie\nseien \"nicht bereit, zur Zeugenaussage vor Gericht nach\nDeutschland zu reisen\" (Schreiben von New Scotland Yard\nvom 14. Februar 1974), haben jedoch Aussagen im Wege der\nRechtshilfe vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London gemacht. Auch bei diesen beiden Zeugen\nsind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sie\nentgegen ihrer bestimmt und uneingeschränkt geäußerten\nWeigerung im Jahre 1976 bereit gewesen wären, zur Haupt-\n\n13\n\n-5_-\n\nverhandlung nach München zu kommen; es ist daher nicht\nrechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter auch die konsularischen Aussagen dieser Zeugen gemäß § 251 Abs. 1\nNr. 2 StPO verlesen hat. Davon, daß die Zeugin CIE\nauch weiterhin nicht bereit sei nach Deutschland zu\nkommen, ging offenbar auch die Verteidigung aus; denn\nnoch am 18. April 1975 hat eine Vernehmung der Zeugin\nin der Deutschen Botschaft in London in Gegenwart des\nVerteidigers, Rechtsanwalt WW, stattgefunden; entsprechendes gilt für die Vernehmung des Zeugen CB\nvom 18. September 1975 in der Botschaft in London.\n\n3. Die Revision bemängelt, daß die bei der konsularischen Vernehmung der Zeugin CIE vom 9. Juni 1972\nin der Deutschen Botschaft in London mitwirkende Dolmetscherin B@WWB nicht beeidigt worden sei (Verstoß gegen § 189 GVG). Die Rüge ist unbegründet; denn bei einer\nkonsularischen Vernehmung brauchen Dolmetscher nicht vereidigt zu werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 des Konsulargesetzes\nvom 11. September 1974 - BGBl I 2317). Diese Vorschrift\nentspricht dem zur Zeit der Vernehmung geltenden Rechtszustand (§ 16 des Konsulargesetzes vom 8. November 1867\nidF des § 57 BeurkG vom 28. August 1969 - BGBl I 1513).\n\n4. Ebensowenig bedarf es der Mitwirkung eines Urkundsbeamten bei konsularischen Vernehmungen; das Protokoll kann vielmehr von dem vernehmenden Konsularbeamten\nselbst geführt werden (§ 15 Abs. 3 Satz 3 KonsG). Diese\nVorschrift galt zwar noch nicht zur Zeit der Vernehmung der Zeugen, sie war aber zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Kraft; gegen ihre - stillschweigende - Anwendung durch das Landgericht bestehen daher\nkeine rechtlichen Bedenken (vgl. Kleinknecht, StPO\n33. Aufl. § 354 a Anm. 3; Einl. 200).\n\n- 6 -\n\n5. Bei den konsularischen Vernehmungen der Zeugin\nCIE vom 13. September 1972 und des Zeugen CB von\n19. September 1972 war, wie die Niederschriften ergeben,\nein Dolmetscher nicht zugegen. Auch diesen Umstand rügt\ndie Revision jedoch ohne Erfolg.\n\nAm Ende der Vernehmungsniederschrift CI@EEB ist vermerkt: \"Das Protokoll wurde in die englische Sprache übertragen, vorgelesen, von der Zeugin genehmigt und unterschrieben\"; ein entsprechender Vermerk befindet sich am\nEnde der Vernehmungsniederschrift CB. Danach muß sich\ndie Vernehmung jeweils so abgespielt haben, daß der Konsularbeamte die englische Aussage der der deutschen Sprache nicht mächtigen Zeugen in deutscher Sprache niederlegte, dann den Text ins Englische rückübersetzte und\ndiese Übersetzung von den Zeugen genehmigen ließ, die darauf die deutsche Fassung unterschrieben; denn aus den\nAkten ergibt sich nicht, daß eine englische Fassung der\nZeugenaussagen niedergelegt worden wäre.\n\nDieses Verfahren ist im Ergebnis rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Daraus, daß das Konsulargesetz die Vereidigung eines Dolmetschers ausdrücklich für entbehrlich erklärt, muß nicht gefolgert werden, daß es jedenfalls die\nZuziehung eines Dolmetschers für unabdingbar erachtet,\num die konsularische Vernehmung in den Rang einer richterlichen Vernehmung gemäß § 15 Abs. 4 KonsG zu erheben.\n\nKonsularbeamte, denen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Sinne des § 2 KonsG übertragen wird,\nmüssen die erforderlichen Fähigkeiten für die sachgemäße Erledigung der ihnen anzuvertrauenden Antsgeschäfte\nbesitzen (§ 18 Abs. 2 KonsG); zu diesen Voraussetzungen\ngehört grundsätzlich auch die Beherrschung der Sprache\n\n7.\n\ndes Emfangsstaates, so daß die Zuverlässigkeit des\nKonsularbeamten in dieser Hinsicht im allgemeinen\n\nnicht geringer eingeschätzt werden kann als die eines\nfreiberuflichen Dolmetschers. Wenn daher der Konsularbeamte das Protokoll selbst führen kann (§ 15 Abs. 3\nSatz 3 KonsG), so kann er auch die dafür notwendige\nÜbersetzung selbst vornehmen; denn das Erfordernis der\nbesonderen Ermächtigung für die Durchführung von Vernehmungen (§ 19 Abs. 2 KonsG) bietet eine weitere Gewähr dafür, daß der Konsularbeamte \"auf Grund seiner\nAusbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen\nFähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt\" (§ 19 Abs. 3\nKonsG). Im übrigen ergibt der Vergleich mit § 190 GVG,\nwonach der Dienst des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden kann, und\nmit § 16 Abs. 3 BeurkG, wonach ein Dolmetscher zugezogen werden muß, falls der Notar nicht selbst übersetzt,\ndaß für den mit den entsprechenden fachlichen Voraussetzungen ausgestatteten Konsularbeamten nichts anderes\ngelten kann.\n\n6. Was die in den konsularischen Vernehmungen in\nBezug genommenen Vernehmungen durch englische Polizeibeamte anbelangt, so ist es zwar richtig, daß die englische Fassung der Vernehmungsniederschriften keinen\nBestätigungsvermerk des Zeugen und des Vernehmungsbeamten enthält. Das steht ihrer Verwertbarkeit aber nicht\nentgegen. Der Zeugin CI@B sind bei der konsularischen\nVernehmung vom 9, Juni 1972 (mit Dolmetscherin) die Fragen und Antworten der polizeilichen Vernehmung vom\n12. Februar und 6. Juni 1972 vorgelesen worden, und sie\nhat sie mit einigen Abweichungen oder Klarstellungen bestätigt. Von den so bestätigten englischen Vernehmungen\n\n-8-\n\nsind dann Übersetzungen gefertigt worden, und diese hat\ndie Dolmetscherin in der Hauptverhandlung mit geringfügigen Korrekturen als richtig bestätigt. Entsprechend\nist mit der polizeilichen Vernehmung vom 8. Juni 1972,\ndie Teil der konsularischen Vernehmung vom 13. Septenber 1972 geworden ist, verfahren worden. Nach allem ist\ngewährleistet, daß die verlesenen Aussagen den Angaben\nder Zeugin entsprechen.\n\nFür die Vernehmungen des Zeugen CB gilt das\ngleiche. In der konsularischen Vernehmung (mit Dolmetscherin) vom 9. Juni 1972 sind dem Zeugen die polizeilichen Vernehmungen vom 10. Februar und vom 6. Juni 1972\nteils vorgelesen worden, teils hat er sie selbst gelesen\nund korrigiert. Die polizeiliche Vernehmung vom 12. Februar 1972 ist in der Niederschrift zwar nicht aufgeführt,\noffensichtlich aber nur deshalb, weil sie lediglich die\nFortsetzung der Vernehmung vom 10. Februar war; daß auch\nsie Gegenstand der konsularischen Vernehmung vom 9. Juni\n1972 war, hat der Konsul darauf ausdrücklich bestätigt.\nIn der konsularischen Vernehmung vom 9. September 1972\nist dem Zeugen die letzte polizeiliche Vernehmung vom\n8. Juni 1972 in Frage und Antwort vorgelesen worden, und\ner hat sie mit Klarstellungen oder Ergänzungen bestätigt.\n\nIm übrigen sei ergänzend bemerkt - was die Revision\nnicht mitteilt - ,„ daß in der Hauptverhandlung auch Beamte von Scotland Yard als Zeugen gehört worden sind.\n\n7. Die Verwerfung des gegen den Vorsitzenden der\nStrafkammer gerichteten Ablehnungsgesuchs als unzulässig\nmangels Glaubhaftmachung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, daß er von den beanstandeten Formu-\n\n5\n\n- 9 -\n\nlierungen des Vorsitzenden in Rechtshilfeersuchen vom\n25. September 1974 erst am 7. Juni 1976 Kenntnis erhalten habe; diese eidesstattliche Erklärung des Angeklagten ist jedoch als schlichte Erklärung zu werten,\ndie grundsätzlich nicht zur Glaubhaftmachung genügt\n(Kleinknecht, StPO 33. Aufl. § 26 Rdn. 7); im übrigen\nist das Landgericht in seinem Verwerfungsbeschluß auch\nsachlich auf den Inhalt der Erklärung des Angeklagten\neingegangen und hat zusätzlich dargelegt, warum es sie\nnicht für glaubhaft hält. Das ist weder verfahrensrechtlich noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 1976, 1537,\n1538).\n\n8. Die Revision rügt, daß 39 der zahlreichen Beweisamträge der Verteidigung im Laufe der Hauptverhandlung falsch behandelt worden seien; die Verbescheidung\ndieser Beweisamträge durch die Strafkammer läßt sich in\nfolgenden Gruppen zusammenfassen (dabei bedeuten: I =\nSchriftsatz der Verteidigung vom 15. April 1976 ; II =\nSchriftsatz vom 20. April 1976; III = Schriftsatz vom\n17. Mai 1976; IV = Schriftsatz vom 19. Mai 1976);\n\na) Zwei Beweisamträge auf Vernehmung der Zeugen\nZU (111 21) und FEB (IT 23) hat das Landgericht abgelehnt, weil die zu beweisenden Tatsachen\nohne Bedeutung für die Entscheidung seien.\n\nZwar läßt der Gerichtsbeschluß entgegen den in der\nRechtsprechung gestellten Anforderungen nicht erkennen,\naus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der\nTatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen\nangenommen hat, und es sind auch keine wesentlichen Tat-\n\n- 10 -\n\nsachen oder Gründe angegeben, auf denen eine etwa aus\ntatsächlichen Gründen angenommene Bedeutungslosigkeit\nberuht (BGHSt 2, 284, 286; BGH GA 1957, 85; zuletzt\nBGH, Urteil vom 9. Februar 1977 - 3 StR 473/76). Das\nwird jedoch von der Revision nicht beanstandet; sie\nmeint lediglich, die Beweisamträge seien darauf gerichtet gewesen, daß sich die Angaben der Zeugin Ci\ngegenüber den Kriminalbeamten EEE und Fe\nin vielen Punkten widersprochen hätten und daß deshalb\ndie Annahme der Bedeutungslosigkeit in Widerspruch zu\nder Feststellung der Strafkamner stehe, daß die Zeugin\nCIE glaubwürdig sei.\n\nDie Rüge kann in dieser Form nicht durchdringen.\nDas Landgericht hat die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nCi@B eingehend geprüft (UA S. 57 bis 63) und dabei\nauch die Unterschiede in den Angaben anläßlich der\nverschiedenen Vernehmungen gewürdigt; daß sich die unbestimmt gehaltenen Beweisamträge noch auf andere als\ndie von der Strafkammer hervorgehobenen Widersprüche\nin diesen Aussagen bezogen hätten, ist weder den Beweisamträgen zu entnehmen noch von der Revision dargetan.\n\nb) Eine Reihe von Beweisamträgen auf Vernehmung\nder Zeugen CI und CE sind als unzulässig abgewiesen worden, weil diese Zeugen zu den angegebenen\nThemen bereits vernommen worden seien (I 3, 4; II, 2,\n4, 6). Die Revision beanstandet dies vor allem mit der\nBegründung, in den beiden einzigen konsularischen Vernehmungen dieser Zeugen, die in Gegenwart des Verteidigers stattgefunden hätten (CIE am 18. April 1975,\nCB am 18. September 1975), finde sich keine an die\nZeugen gestellte Frage und keine Angabe der Zeugen über\n\n- 11 -\n\ndie Tatsachenbehauptungen, die in diesen Anträgen unter Beweis gestellt worden seien; daraus ergebe sich,\ndaß der vom Landgericht angegebene Grund für die Ab-\n\nlehnung dieser Anträge nicht zutreffe, da das Gericht\ndie Zeugen nicht selbst vernommen habe und daher ausschließlich auf die vorliegenden Protokolle angewie-\n\nsen gewesen sei.\n\nIn aller Regel hat kein Prozeßbeteiligter einen\nAnspruch auf nochmalige Vernehmung eines - in der\nHauptverhandlung oder kommissarisch - bereits gehörten\nZeugen über dieselbe Beweistatsache; ein auf eine solche wiederholte Vernehmung gerichteter Antrag ist kein\nBeweisamtrag im Sinne des § 244 StPO. Über ihn hat\nzwar der Tatrichter auch ausdrücklich zu befinden,\naber nur im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs. 2 StPO, ohne bei einer Ablehnung an\ndie Gründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (BGH\nGA 1958, 305, 306 m. Nachw.; BGH, Urteil vom 25. August\n1970 - 1 StR 193/70). Dies gilt jedoch nur, falls der\nZeuge über dieselben Tatsachen wie bei seiner früheren\nVernehmung gehört werden soll, nicht aber, wenn seine\nVernehmung zu einem neuen Beweisgegenstand erstrebt\nwird,\n\nDie Revision hat nicht dargetan, daß mit den von\nihr bezeichneten Beweisamträgen die Vernehmung der bereits gehörten Zeugen zu jeweils neuen Beweisthemen\nbegehrt worden sei (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie geht\nzu Unrecht davon aus, daß für einen Vergleich der Beweisamträge mit den bisherigen Angaben der beiden Zeugen nur die Vernehmungsprotokolle vom 18. April 1975\n(CIE) und vom 18. September 1975 (CME) herangezogen werden dürften. Vielmehr sind außer diesen Vernehmungen auch die Vernehmungsniederschriften CI von\n\n- 12 -\n\n12. Februar, 6. Juni und 8. Juni 1972 (durch Scotland\nYard) sowie vom 9. Juni und 13. September 1972 (durch\ndie Deutsche Botschaft) und die Vernehmungsniederschriften CB vom 10. Februar, 12. Februar, 6. Juni\nund 8. Juni 1972 (durch Scotland Yard) sowie vom\n\n9. Juni und 19. September 1972 (durch die Deutsche\nBotschaft) in rechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden (vgl. oben I 2 bis 6).\nDie Revision hätte, wenn ihre Beanstandung zulässig\nsein sollte, dartun müssen, daß auch in diesen Vernehmungen die Themen der von ihr angeführten Beweisamträge\nnicht zur Sprache gekommen seien. Da sie das nicht dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig, soweit sie einen\nVerstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO zum Gegenstand hat.\n\nAber auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht brauchte sich der Tatrichter von einer Wiederholung der Beweisaufnahme keinen besseren Erfolg zu versprechen. Er konnte davon ausgehen, daß der Sachverhalt\nbei der jeweils mehrfachen Vernehmung durch Scotland Yard\nund der jeweils dreifachen Vernehmung vor der Deutschen\nBotschaft soweit irgend möglich geklärt worden war und\ndaß die Zeugen weitere Auskünfte als die in den Niederschriften festgestellten nicht geben konnten oder wollten (vgl. BGH GA 1961, 315, 317).\n\nDies gilt auch, soweit die Revision die Feststellungen bemängelt, die zur Höhe des dem Angeklagten gewährten\nTätigkeitsentgelts getroffen worden sind. Sie meint insbesondere, das Landgericht habe bezüglich der Beträge,\ndie der Angeklagte neben den ihm zugebilligten 5 % der\nVersicherungsprämien bekommen sollte, nicht zwischen\n\"booking fee\" und \"handling fee\" unterschieden und habe\n\n- 13 -\n\nferner keinen Unterschied gemacht zwischen den Beträ-\n\ngen, die er bekommen sollte und die er tatsächlich bekommen hat.\n\nDaß insoweit die Aufklärungspflicht verletzt sei,\nkann die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil nach den Urteilsfeststellungen der\nAngeklagte selbst eingeräumt hat, daß er auf Grund der\ngetroffenen Vereinbarungen jeweils 5 % der Prämien und\n50 % der \"handling fee\" erhalten hat, daneben vereinzelt auch noch Spesen (UA S. 48/49).\n\nDie Zurückweisung der Beweisamträge ist daher im\nErgebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Ob der dabei\ngewählte sprachliche Ausdruck (\"unzulässig\" statt \"unbegründet\") zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben.\n\nc) Die Revision beanstandet ferner, daß Anträge\nauf Vernehmung der Zeugen ZU (111 24; ıv 77)\nund MB (1V 27) als unzulässig zurückgewiesen worden seien, weil diese Zeugen zu den Beweisthemen bereits\nvernommen worden seien.\n\nDie Revision meint insbesondere, die Strafkammer\nhabe zahlreiche in das Wissen des Zeugen ZiiEEEE>\ngestellte andere Tatsachen als wahr unterstellt; daraus\nergebe sich, daß sie eine weitere Vernehmung dieses Zeugen grundsätzlich erwogen habe. Diese Darlegungen können\nder Rüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Daraus, daß\nder Tatrichter einen einzigen Beweisamtrag bezüglich\nZB iurch Wahrunterstellung verbeschieden hat\n(IV 11), ergibt sich nicht, daß er allen übrigen Anträgen bezüglich dieses Zeugen stattgeben mußte. Der Vortrag der Revision, der Vorsitzende habe nach der Verneh-\n\nAS\n\n- 14 -\n\nmung ZUEEEEEEEED erklärt, der Zeuge stehe jederzeit\nauf Abruf zur weiteren Vernehmung bereit, wird durch\ndas Sitzungsprotokoll nicht bewiesen. Die Beanstandung,\ndie Kammer hätte, \"die Unrichtigkeiten in der Aussage\nder Zeugin Cl näher aufklären müssen\", genügt nicht\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die\nweitere Annahme der Revision, die Strafkammer habe den\nAntrag als \"verspätet\" behandelt, geht am Sachverhalt\nvorbei; der Tatrichter hat den Antrag gerade nicht als\nverspätet zurückgewiesen - was rechtlich nicht zulässig\nwäre -, sondern nach den oben dargelegten Grundsätzen\ndeshalb, weil der Zeuge zum Beweisthema bereits vernonmen worden war. Daß diese Voraussetzung der Zurückweisung nicht vorgelegen hätte, hat die Revision nicht\ndarzutun vermocht.\n\nEntsprechendes gilt für den Zeugen M-\n\nd) Zahlreiche Beweisamträge hat das Landgericht dadurch verbeschieden, daß es die unter Beweis gestellten\nTatsachen so behandelt hat, als wären die behaupteten\nTatsachen wahr ( I 4 Abs. 4; 5 bis 8, 10 bis 14, 18, 19,\n21; III 5, 6, 8, 9, 10, 15, 20, 26, 29; IV 11 bis 16).\n\nIn allen diesen Fällen meint die Revision, die Strafkan-\n\nmer habe sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten,\n\nsondern habe Feststellungen getroffen, die dazu in Widerspruch stünden.\n\nDie Beanstandungen sind sämtlich unbegründet. Die\nNachprüfung ergibt, daß den Urteilsfeststellungen nichts\nzu entnehmen ist, was mit den als wahr unterstellten\nTatsachen nicht in Einklang stünde; wenn das Tatgericht\nim Einzelfall aus den als wahr unterstellten Tatsachen\nandere Schlußfolgerungen gezogen hat als die Revision\n\nsie gezogen sehen will, dann ist das rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n13\n\n- 15 -\n\nEin Widerspruch zu den Wahrunterstellungen liegt\ninsbesondere nicht vor, soweit die Beweisamträge darauf abzielten, daß über die Firma CGI noch bis 1972\ngünstige Auskünfte erteilt worden sind und daß auch\nandere Firmen in England, Deutschland und Österreich\nKreditversicherungen bei Prämiensätzen von 5 bis 8%\nabschließen.\n\nAuskünfte, die über die Gesellschaft CGI - für\ndie der Angeklagte die den Gegenstand des Verfahrens\nbildenden Wechselversicherungsverträge abschloß - erteilt wurden, konnten sich naturgemäß nur auf das von\nder CGI offiziell betriebene Geschäft des Eintreibens\nvon Schulden und der Versicherung von Schecks bis zur\nHöhe von 20,- Pfund beziehen; denn das Geschäft der\nWechselversicherung auf dem Kontinent wurde in England\nverheimlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde beim\nenglischen Handelsministerium nicht mitgeteilt (UA S.\n10/11). Dementsprechend konnten Auskünfte über die CGI\nnichts über ihre Bonität bezüglich des unter der Hand\nbetriebenen Wechselversicherungsgeschäfts besagen;\nebensowenig ergibt sich aus der Tatsache, daß es Versicherungsunternehmen gibt, welche den Zweig der Kreditversicherung betreiben, etwas darüber, ob die CGI in der\nLage und willens war, die Risiken der bei ihr versicherten Wechselnehmer im Versicherungsfalle abzudecken.\n\ne) Ein Beweisamtrag auf weitere Vernehmung des Zeugen ZU (1V 18) ist vom Landgericht nicht verbeschieden worden.\n\nAuf diesem Versehen - das angesichts einer Fülle\nvon mehr als 130 Beweisamträgen erklärlich ist - kann\ndas Urteil jedoch nicht beruhen. Der Beweisamtrag be-\n\n- 16 -\n\n208 sich ausschließlich auf Äußerungen, die ein Zeuge\nHans Str@® gegenüber u gemacht haben\nsoll, und auf Korrespondenz dieses Zeugen. Stra ist\nJedoch in der Hauptverhandlung selbst vernommen worden\n(Prot. Bl. 60/61), seine Korrespondenz wurde verlesen\noder dem Angeklagten vorgehalten (Prot. Bl. 24h); es\nkonnte daher nicht mehr darauf ankommen, was der Zeuge\nZCHEEEEEED über Äußerungen Str@ib bekunden konnte,\nnachdem die Verteidigung Gelegenheit hatte, den Zeugen\nStr selbst zu befragen.\n\nf) Die Hilfsamträge der Verteidigung im Schriftsatz vom 29. Juni 1976 hat das Landgericht in den Urteilsgründen verbeschieden (UA S. 67 ff). Der bloße\nHinweis, diese Darlegungen seien \"unzutreffend\", vermag einen Rechtsfehler nicht darzutun.\n\nII. Auf die Sachrüge, die im einzelnen nicht ausgeführt ist, hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft. Ein Rechtsfehler ist dabei weder\nzum objektiven noch zum subjektiven Tatbestand zutage\ngetreten; auch die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des\nAngeklagten, die sich auf die Gutachten von fünf Sachverständigen und den persönlichen Eindruck der Strafkanmer an insgesamt 39 Verhandlungstagen stützen, sind\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafzumessung hält sich in den Grenzen des\ndem Tatrichter durch § 46 eingeräumten pflichtgemäßen\nErmessens; rechtlich bedenkliche Erwägungen sind in die\nZumessungsgründe nicht eingeflossen.\n\n- 17 -\n\nj\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-02/1-str-130-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"KonsG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"KonsG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"KonsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"KonsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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