{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-26_1_StR_348_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-26","aktenzeichen":"1 StR 348/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Natürliche Handlungseinheit setzt bei einer\nMehrheit von Tathandlungen voraus, daß diese\nauf einer einzigen Entschließung beruhen.","text_plain":"4 02%\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 52 Abs. 1\n\nNatürliche Handlungseinheit setzt bei einer\nMehrheit von Tathandlungen voraus, daß diese\nauf einer einzigen Entschließung beruhen.\n\nBGH, Urt. v. 26. Juli 1977 - 1 StR 348/77 - LG Waldshut-Tiengen\n\n14\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n41_StR_ 348/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Ivan S EB zu: Wer:\ngeboren am 8. MER 1942 in VeEEEEn (Ju),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n#\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EM bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen\nvom 10. Februar 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nTotschlags in zwei tateinheitlich zusammentreffenden\nFällen zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrens-\n\nrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nI. Ob und in welchem Umfang die Verfahrensrügen durchgreifen, kann dahingestellt bleiben, weil das\n\nangefochtene Urteil auf die Sachrüge hin aufgehoben werden muß.\n\nII. Das Landgericht hat das rechtliche Verhältnis der Tatbestandshandlungen des Angeklagten zueinander unzutreffend gewertet.\n\n1. Das angefochtene Urteil enthält dazu folgende Feststellungen: Der Angeklagte stieß im Zorn seine Ehefrau auf die Ehebetten, packte sie am Hals und\nwürgte sie mit Tötungswillen mindestens 5 Minuten lang.\nZwischendurch ließ er mehrfach los, faßte nach und\ndrückte abermals zu. Während des Tatgeschehens hörte\nder 4 Jahre alte Sohn Michael des Angeklagten im Nebenzimmer die Schreie des Opfers oder andere verdächtige Geräusche. Er kam deshalb in das Schlafzimmer, schrie\nauf, krabbelte auf das Bett und wollte zu seiner Mutter,\nwährend der Angeklagte sie weiterhin würgte. Das Kind\ngeriet dabei zwischen das dramatische Geschehen. Der\n\nAngeklagte erfaßte Michael in hochgradiger Erregung von\nhinten und erwürgte ihn durch einen heftigen Griff. Ob\ndie Ehefrau des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits\n\ntot war oder ob der Angeklagte sie erst danach vollends\ntötete, steht nicht fest.\n\n2. Das Landgericht wertet die Handlungen des\nAngeklagten rechtlich als ein Verbrechen des Totschlags,\nbei dem zwei Menschen zu Tode gekommen sind (§ 52 Abs.\n\n2 StGB). Zur Begründung führt es aus: Da nicht auszuschließen sei, daß der Tatakt, der zum Tode des Kindes\ngeführt habe, sich im Verlaufe des ursprünglich allein\ngegen die Frau gerichteten Tatgeschehens ereignet habe,\nund da nicht bewiesen sei, daß der Angeklagte den Jungen\nerst erwürgt habe, als die Tötungshandlung an der Ehefrau bereits abgeschlossen gewesen sei, liege rechtlich\nein und dieselbe Handlung vor, durch die § 212 StGB\nzweimal verletzt sei. Der Fall liege insoweit nicht anders, wie wenn sonst bei einer einzigen nicht in Teilakte zerlegbaren Tötungshandlung mehrere Menschen zu\nTode kämen.\n\n3. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\nNatürliche Handlungseinheit, die das Tatgeschehen als gleichartige Tateinheit und damit als eine\nTat im Rechtssinne erscheinen läßt, setzt außer dem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang\nzwischen den strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH, Urteil vom\n9. November 1971 - 1 StR 519/71) voraus, daß diese Aus-\n\ndruck eines einheitlichen Tatwillens sind (BGHSt 16, 397,\n398; 22, 67, 76). Der einheitliche Wille kann bei Verwirklichung eines einmaligen Entschlusses in einer einzigen Tathandlung, die die Rechtsgüter mehrerer Menschen\nverletzt, gegeben sein. Beispiele dafür sind die Abgabe\neines Schusses, der mehrere Personen tötet, oder eine\neinzige Täuschungshandlung, die Irrtümer bei mehreren\nerregt. Auch eine Mehrheit von Tathandlungen kann, wenn\ndie sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Annahme\neiner natürlichen Handlungseinheit begründen. Aber auch\nsie muß auf einer einzigen Entschließung beruhen (RGSt\nbu, 223, 227). Nur dann stellt sie sich objektiv für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehöriges Tun dar. Der Wille, durch\neine Mehrheit von Handlungen einen bestimmten Erfolg zu\nerzielen, bewirkt zusammen mit den anderen Voraussetzungen die Handlungseinheit.\n\nDaran fehlt es hier. Als der Angeklagte mit\ndem Erwürgen der Frau begann, wußte er noch nicht, daß\ndas Kind dazwischentreten werde. Sein Tötungswille war\nzunächst allein gegen die Frau gerichtet. Erst das Erscheinen des Kindes, dessen Aufschrei und Verwicklung\nin das dramatische Geschehen riefen einen weiteren Entschluß in ihm wach. Nunmehr richtete sich ein neuer Vernichtungswille gegen das Kind. Die Tötung des Sohnes\nMichael war das Ergebnis einer von der Tötung der Frau\nunabhängigen zusätzlichen Entschließung. Diese führte\nzu weiteren Handlungen des Angeklagten, die er zunächst\nnicht in Betracht gezogen hatte. Er löste seine Hände\nvom Hals der Frau, legte sie in einem \"heftigen Griff\n\nvon hinten\" um den Hals des Kindes, drückte zu und erwürgte es (UA S. 10). Danach setzte er möglicherweise\nden Würgegriff an seiner Ehefrau fort.\n\nBei dieser Sachlage scheidet eine einheitliche, gegen beide Opfer zugleich gerichtete Tötungshandlung aus. Beide Tötungen stellen sich vielmehr als\nVerwirklichung zweier voneinander getrennter Willensbildungen und damit als getrennte Handlungen im natürlichen\nSinne dar. Tötungshandlungen, die sich jeweils gegen\neine einzelne Person allein richten, ergeben auch dann\nkeine natürliche Handlungseinheit, wenn der Töter die\nTötung des einen Opfers vorübergehend unterbricht, um\ninzwischen die Tötung des anderen zu vollenden (vgl.\nBGHSt 2, 246, 247). Deshalb ist es im vorliegenden Fall\nunerheblich, ob der Angeklagte beide Opfer nacheinander\ntötete oder ob er die Tötungshandlung gegenüber der\nFrau zeitweise aussetzte und zwischenzeitlich das Kind\ntötete. Maßgebend bleibt, daß er einen neuen Entschluß\nfaßte und auf dieser Grundlage einen weiteren strafrechtlichen Erfolg bewirkte.\n\n4. Das Schwurgericht verneint bei der Tötung\ndes Kindes die Mordmerkmale des Verdeckens oder des Ermöglichens einer anderen Straftat, \"da nur eine einzige Handlung vorliegt\" (UA S. 26). Es ist nicht auszu-\n\nZu\n\nschließen, daß es insoweit zu anderen Ergebnissen gelangt wäre, wenn es rechtlich zutreffend zwei selbständige Taten angenommen hätte. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-26/1-str-348-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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