{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-26_1_StR_317_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-26","aktenzeichen":"1 StR 317/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N? 023\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 317/77 BESCHLUSS\nTRpen\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Josef Z ED „aus VB, geboren\n\nam &. GE 1959 in RO (CSSR), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers am 26. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\nvom 1. Oktober 1976 im Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Land-\n\ngericht Regensburg zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen\nder Tat nicht bestehen bleiben.\n\nIm Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Gericht\nvon der nach § 21 i.V. mit § 49 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte die auf Alkoholgenuß zurückzuführende verminderte Steuerungsfähigkeit selbst verschuldet habe.\nDas Urteil stellt jedoch nicht fest, daß der - nicht\nvorbestrafte - Angeklagte allgemein um seine Neigung\nzu Straftaten nach vorangegangenem Alkoholgenuß wußte\n\n- 3 -\n\n(vgl. BGH 2 StR 413/71 bei Dallinger MDR 1972, 570).\n\nAus dem festgestellten Tatgeschehen ergaben sich auch\nkeine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte\nim Falle des Alkoholgenusses mit der Begehung von Straftaten rechnen müsse; seine ersten Verfehlungen (Fälle\n\nII 1 und 2 der Urteilsgründe) lagen ungefähr 1 1/2 Jahre\nzurück und waren ohne Alkoholeinfluß begangen worden.\nUnter diesen Umständen ist die Versagung der Strafmilderung nicht ausreichend begründet. Im übrigen leidet\ndie Bemessung der Strafe zu Fall II 3 daran, daß die\nStrafkammer den zur Begründung des Gesamtvorsatzes\nherangezogenen Umstand, daß der Angeklagte das Schlafen der übrigen Familienmitglieder auszunutzen gedachte\n(vgl. UA S. 17, 18), zur Strafschärfung verwandt hat\n\n(UA S. 18).\n\nBei den ungewöhnlich hohen Strafen, die das Landgericht gegen den noch nicht vorbestraften und sozial\neingeordneten Angeklagten (UA S. 17) zugleich in den\nFällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängt hat, hätte\ndas Strafmaß insgesamt auch unter Hervorhebung der Besonderheiten von Tat und Täterpersönlichkeit näher verständlich gemacht werden müssen (BGH 1 StR 290/67 bei\nDallinger MDR 1967, 898; BGH, Urteil vom 28. April 1976\n- 3 StR 109/76). Jedenfalls ist nicht auszuschließen,\ndaß durch die zu beanstandenden Erwägungen in den Strafzumessungsgründen nicht nur die Einzelstrafe zu Fall II\n3, sondern auch die übrigen Einzelstrafen beeinflußt\nsind. Hiernach unterliegt das Urteil im gesamten Straf-\n\n„3\n\n-uausspruch - einschließlich der Gesamtstrafe - der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende\nRevision zu verwerfen ist.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-26/1-str-317-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-26/1-str-317-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.719511+00:00"}}