{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-26_1_StR_244_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-26","aktenzeichen":"1 StR 244/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ME\nDOLL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_244/77 URTEIL\n26.774\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Udo Karl-Heinz W EB aus win,\ngeboren am @. EEEED 1942 in O@EEEEEEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE Gm\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Passau vom\n2. Dezember 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetz-\n\nten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Ver-\n\nletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer\nhabe am 3. November 1976 in seiner Abwesenheit verhandelt,\nohne daß die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten. Die Rüge kann keinen Erfolg haben.\n\nNach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann in Abwesenheit des Angeklagten weitergeführt werden, wenn er „eigenmächtig\" ferngeblieben\nist, wenn er also den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16,\n178, 183; 25, 317, 319). Dabei kommt es nicht darauf an,\nob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte\nhabe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob\n\neine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGHSt 10,\n304; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, 23. Aufl. § 231 Ran. 16).\n\nDer Angeklagte trägt in der Revisionsbegründung vor,\ner habe am 3. November 1976 von WICEEEB zum Termin nach\nPoB reisen wollen, die Fahrt aber unterbrechen müssen,\nweil sich bereits vorhandene Zahnschmerzen verschlimmert\nhätten. Zum Beleg hierfür verweist er auf ein von ihm am\nTerminstag um 8.45 Uhr beim Postamt REED (GEB )\naufgegebenes, an das Landgericht adressiertes Telegramm\nfolgenden Inhalts:\n\n„Wegen heftiger Zahnschmerzen Anreise unterbrochen,\nsuche Zahnarzt auf, erbitte gef. Neuladung\"\n\nsowie auf eine an ih persönlich adressierte Bescheinigung\nder Zahnärzte Ignaz EWEB und Dr. Manfred EB in BER\nKO von 30. November 1976, wonach er sich „am 3. November 1976\" in der Praxis dieser Zahnärzte befand\n\n„zu einer unaufschiebbaren Zahnbehandlung wegen\neines abgebrochenen, sehr schmerzhaften Backenzahnes; die Schmerzen waren Anlaß, den Zahn nur\nvorzubehandeln und den Patienten am nächsten Tag\nnochmals zu bestellen.\"\n\nSchon aus diesem Vorbringen des Angeklagten ergibt\nsich zur Genüge, daß die Strafkammer den Vorwurf des eigenmächtigen Ausbleibens in der Hauptverhandlung vom 3. November 1976 mit Recht erhoben hat. Als der vom Termins-\n\n9\nBR\n\nbeginn (8.30 Uhr) verständigte Angeklagte das Telegramm\n\nin REED (EB) um 8.45 Uhr aufgab, hatte er bis\nPo noch etwa 320 km zurückzulegen; er wäre also selbst\nbei etwas früherem Eintreffen am Aufgabeort auch nicht\nannähernd in der Lage gewesen, rechtzeitig zum Beginn der\nVerhandlung an Gerichtsstelle zu sein. Er bemühte sich\nferner nicht einmal, zur Behandlung seiner angeblichen\nZahnbeschwerden die nächsterreichbare zahnärztliche Praxis\naufzusuchen, also etwa die zahnärztliche Abteilung der\nnahegelegenen Universitätsklinik WUEB. Er zog es vielmehr vor, sich nach Änderung seiner Fahrtrichtung - auch\nnoch am Raum Sch vorbeifahrend - erst im etwa 50 km\nvon REED (EEE) entfernten DEM KEEEEEEE behandeln\nzu lassen. Im übrigen teilt der Beschwerdeführer weder die\nUhrzeit des Behandlungsbeginns in Be Kup noch die\nnäheren Umstände der Weiterbehandlung mit. Nach alledem\nkann nach der eigenen Darstellung des Angeklagten mit\nSicherheit davon ausgegangen werden, daß die behaupteten\nZahnbeschwerden keine oder zumindest nicht die entscheidende Ursache für die Versäumung des Termins waren.\n\n2. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe\nÜber das Gesuch des Angeklagten auf Ablehnung des Sachverständigen Wei nicht entschieden, ist unzutreffend.\nDer Ablehnungsamtrag ist durch Beschluß des Landgerichts\nvom 29. Oktober 1976 als unbegründet zurückgewiesen worden.\nSoweit der Beschwerdeführer meint, dem Gesuch hätte jedenfalls stattgegeben werden müssen, ist sein Vorbringen unzulässig, weil es sich nicht mit den Ablehnungsgründen des\nGerichts auseinandersetzt (vgl. BGHSt 21, 334, 340).\n\n53. Die Rügen von Verletzungen der §§ 59, 61 Nr. 5 StPo\nim Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen Rai,\nDr. StB und SCHE gehen fehl. Der Verzicht auf\ndie Vereidigung bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung.\nEs genügt, daß die Verfahrensbeteiligten schlüssig zu erkennen geben, daß sie den Eid als Mittel zur Erforschung\nder Wahrheit im gegebenen Fall nicht für notwendig halten;\ndas kann auch in der Weise geschehen, daß nach Vernehmung\nder Zeugen „keine Anträge auf Vereidigung\" gestellt oder\ngegen den verkündeten Nichtvereidigungsbeschluß keine Einwendungen erhoben werden (vgl. BGH bei Holtz MDR 1976, 634).\nSo lag es hier. Der Formulierung des Beschlusses, mit dem\ngemäß § 61 Nr. 5 StPO von der Vereidigung des Zeugen\nDr. StB abgesehen wurde, ist auch nicht zu entnehmen,\ndaß der Vorsitzende das Wesen dieser Bestimmung als einer\nErmessensvorschrift verkannt habe.\n\n4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers halten\nauch die Gründe, aus denen die Strafkammer die Beweisamträge auf Vernehmung des Zeugen Klaus WEB abgelehnt hat,\nim Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob der Ablehnungsbeschluß vom\n22. November 1976 mit Recht davon ausgeht, daß der zu\nbehandelnde Beweisamtrag zum Zweck der Prozeßverschleppung\ngestellt worden sei. Jedenfalls durfte der Antrag mit der\nBegründung abgelehnt werden, daß es sich bei dem Zeugen\nKlaus WED um ein völlig ungeeignetes Beweismittel\n(§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) handele. Das gilt auch für\nden Ablehnungsbeschluß vom 24. November 1976. Dem Gericht\nist es nicht zuzumuten, Beweise zu erheben, von deren\nvölliger Nutzlosigkeit es überzeugt ist, weil sie nicht\n\nIR\n\nder Sachaufklärung dienen, sondern zumindest objektiv\n\nauf bloße Prozeßverzögerung hinauslaufen würden; daher\nkann sich die völlige Nichteignung der Beweisperson insbesondere aus dem Umstand ergeben, daß sie sich mangels\ntatsächlicher Anhaltspunkte zu der vorgelegten Beweisfrage sachlich überhaupt nicht äußern kann (BGHSt 14, 339,\n342). Ob das der Fall ist oder nicht, hat der Tatrichter\nauf Grund der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und zu\nentscheiden. Daß das Gericht hierbei die ihm eingeräumte\nErmessensfreiheit überschritten habe, vermag die Revision\nnicht darzulegen.\n\n5. Die Behauptung der Revision, die Verteidigung sei\ndurch die von der Strafkammer angeordnete Beschlagnahme\nder Akten des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise beschränkt worden, trifft nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift (S. 113 - Bd. XXVI d.A. Bl. 4003) ist dem\nAngeklagten Gelegenheit gegeben worden, „die Stücke aus\nden beschlagnahmten Akten zu nehmen, anhand deren er seine\nBeweisamträge stellen wolle.\"\n\n6. Soweit die Revision eine Verletzung von § 338 Nr. 3\nStPO behauptet, ist ihr Vorbringen unzulässig, weil es an\nder inhaltlichen Wiedergabe des über die Richterablehnung\nergangenen Gerichtsbeschlusses fehlt (BGH bei Dallinger\nMDR 1972, 387).\n\n7. Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer auch\ndie Mitwirkung des Staatsanwalts SCHE in der Hauptverhandlung vom 27. Oktober 1976. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob der Umstand, daß Staatsanwalt SEE in\nseiner früheren Eigenschaft als richterliches Mitglied\nder Strafkammer an Eröffnungsbeschluß und an weiteren Ent-\n\nscheidungen in dieser Sache beteiligt war, seine Tätigkeit\nals Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft - an einem\nSitzungstag - unzulässig machte. Jedenfalls könnte auf\neinem etwa darin liegenden Verfahrensfehler das Urteil\nnicht beruhen (§ 337 StPO), da ausgeschlossen werden kann,\ndaß die „innere Bindung\" des Staatsanwalts an die frühere\nrichterliche Tätigkeit Art und Inhalt seiner vorübergehenden Amtsausübung als Sitzungsvertreter in einer Weise beeinflußt hat, die auch auf die Urteilsfindung Auswirkungen\nhaben konnte.\n\n8. Die Rüge, die Strafkammer habe zu Unrecht den Antrag\ndes Angeklagten auf Abtrennung des Verfahrens AK 8/70 und\nauf Verweisung dieser Sache an das Amtsgericht Passau abgelehnt, ist unzulässig, weil sie mangels Mitteilung des\nAblehnungsbeschlusses nicht den Anforderungen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO genügt.\n\n9. Die Vernehmung der Ehefrau des Zeugen Pr@® drängte\nsich der Strafkamnmer entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht\nkommt daher nicht in Betracht.\n\n10. Fehl geht auch die auf angebliche Nichtvernehmung\ndes Zeugen Dr. StB gegründete Aufklärungsrüge.\nDr. StB ist als Zeuge vernommen worden (Bd. XXVI d.A.\nBl. 3934).\n\n11. Alle weiteren Verfahrensrügen sind, soweit sie\nnicht schon an verspäteter Geltendmachung scheitern, offensichtlich unbegründet.\n\nII.\n\nSachbeschwerde\n\nAuch die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende\nNachprüfung des Urteils 1äßt Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht erkennen. Das gilt sowohl für die Anwendung des § 263 StGB auf den festgestellten Sachverhalt\nals auch für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-26/1-str-244-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-26/1-str-244-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.695982+00:00"}}