{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-19_1_StR_368_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-19","aktenzeichen":"1 StR 368/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FAR 0 Te)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 368/77 URTEIL\n44278\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Francesco P EB aus\n\nKu EB, geboren am WM. ED 1927 in Stein\n(TC) ,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEBE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kempten/Allgäu\nvom 10. März 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten des. Rechtsmittels einschließlich\nder dem Angeklagten hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nAM\n\nDurch Urteil vom 1. April 1976 hatte das Landgericht\nden Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit nit\nversuchter schwerer Brandstiftung in Tatmehrheit mit Straßenverkehrsdelikten zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nsechs Monaten und zehn Tagen verurteilt. Auf die Revision\ndes Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof am 26. Oktober 1976 das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer\nBrandstiftung verurteilt worden war, sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe; die Verurteilung wegen der Straßenverkehrsdelikte zur Einzelstrafe von 20 Tagessätzen zu\n\n4O,- DM wurde durch Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig.\n\nNunmehr hat das Landgericht den Angeklagten nur der\nversuchten schweren Brandstiftung schuldig gesprochen,\nhierfür eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten\nverhängt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nvier Monaten und zehn Tagen gebildet, die durch Untersuchungshaft verbüßt ist. Die Schwurgerichtskammer hat\nsich nicht überzeugen können, daß der Angeklagte durch\ndie Brandstiftung die Tötung eines Menschen bedingt vorsätzlich versucht habe.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt\nerfolglos. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin\n\nlassen sich Verstöße gegen die Denkgesetze nicht feststellen.\n\nNach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine\nfrühere Geliebte Edith CE nicht töten, sondern sie dadurch treffen, daß er ihre neue Wohnung (in die sie ihn\nnicht mitgenommen hatte, UA S. 5) beschädigte. Er wußte,\ndaß sich zur Tatzeit nicht sie, sondern ein Mann darin\naufhielt (UA S. 18). Wenn das Landgericht ausführt, es\nsei kein Grund ersichtlich, weshalb der Angeklagte den\nTod eines völlig unbeteiligten Dritten in seinen Willen\naufgenommen haben sollte, so liegt darin kein Verstoß\ngegen die Denkgesetze. Der Tatrichter durfte diese Schlußfolgerung ziehen; wenn der Angeklagte schon gegenüber\nFrau GEB, die ihn nach seiner Meinung gekränkt und enttäuscht hatte, seine Rache auf materielle Schädigung beschränkte, so lag die Annahme fern, daß er gegenüber einem Unbeteiligten den viel weitergehenden Tötungsvorsatz\nhegte. Anhaltspunkte dafür, daß er allein um der Schädigung der Frau GW willen auch den Tod des Wohnungsinsassen billigend in Kauf nahm, gibt der Sachverhalt\nnicht her.\n\nDie Schwurgerichtskammer stützt ihre Überzeugung vom\nfehlenden Tötungsvorsatz weiterhin auf die geringe Gefährlichkeit der Brandlegung (UA S. 19). Das ist nicht\ndenkfehlerhaft. Entgegen der Meinung der Revision stellt\nder Tatrichter nicht nur fest, daß der Brand objektiv\nwenig gefährlich gewesen sei; zur inneren Tatseite führt\ndas Urteil aus, es könne nicht nachgewiesen werden, daß\nder Angeklagte die Brandlegung als so gefährlich angesehen habe, daß er auf die Rettung der Wohnungsinsassen\ndoch nicht vertrauen konnte (UA S. 19).\n\nM\n\nDa auch sonst kein Rechtsfehler zu Gunsten oder zu\nUngunsten des Angeklagten ersichtlich ist, war die Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag der\nBundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-19/1-str-368-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-19/1-str-368-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.590188+00:00"}}