{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-19_1_StR_270_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-19","aktenzeichen":"1 StR 270/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"En\nOÖ\nun\n[Q\n\nu:\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 270/77 URTEIL\nda 7.17\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Arbeiter Haci Ai TED aus Dos\n\ngeboren am BD. EEEEEED 1942 in Ho@ilB bei EEE\n\n2. den Arbeiter Izzet C EB aus Dim.\ngeboren am EB. EEE 1945 in DEE bei BED\n(TUR),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten TEE\nund CB sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 22. Oktober 1976 werden\nverworfen,\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten jeweils\neiner gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden und den Angeklagten TEE deshalb zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten CD\nzu Geldstrafe verurteilt. Von der Anklage der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Türken TeiiD\nhat es den Angeklagten CHE freigesprochen. Gegen\ndieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Angeklagten\nrügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts, die Staatsanwaltschaft erhebt die\nSachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Ts\n\nI. Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie\nkeine Angabe der Beweismittel enthält, deren sich das\nSchwurgericht hätte bedienen sollen.\n\nII. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nDer Angeklagte TE) ist im Fall II 2 c der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das Schwurgericht stellt dazu fest, daß Rn ]\ndie Benommenheit seines Feindes Te, den CE\nmit einer Kohlenschaufel geschlagen hatte, dazu ausnutzte, sich Te von hinten zu nähern. Obwohl dieser\n\"seinerseits von weiteren Tätlichkeiten abließ\" (UA S. 6),\nstach der Angeklagte TE ihn mit einem Schraubenzieher in den Rücken, Diese Feststellungen tragen den\nSchuldspruch.\n\n„u-\n\nGegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen\nBedenken.\n\nB. Die Revision des Angeklagten CoEEEER\n\nI. Die Verfahrensrüge greift nicht durch.\n\nEine Überschreitung der rechtlichen Grenzen der\nfreien richterlichen Beweiswürdigung ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht führt aus, Brotmesser, Schraubenzieher, Hammer und Kohlenschaufel gehörten nach den\nAussagen des Betriebsleiters Ba zum Inventar der\nGastarbeiterunterkunft und seien dort im Aufenthaltsraum verwahrt worden (UA S. 8). Ob diese Bekundung in\nder Sitzungsniederschrift festgehalten worden ist, ist\nohne rechtliche Bedeutung. Der Einnahme eines Augenscheins mit Hilfe des Zeugen Ba@iB in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht.\n\nII. Entgegen der Annahme der Revision läßt das\nangefochtene Urteil auch hinsichtlich des Angeklagten\nCD keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\nCE ist verurteilt, weil er im Fall II 2a\nder Urteilsgründe auf seinen Landsmann AD Losging,\nauf ihn mit dem Brotmesser einstach und ihn am linken\nSchulterblatt verletzte (UA S. 6). Das geschah, nachdem eine frühere tätliche Auseinandersetzung bereits\nabgeschlossen war. Im Gegensatz zu Al und Tel petrachteten die Angeklagten die Auseinandersetzung jedoch\nnoch nicht als beendet. Vielmehr suchten sich beide an\nihren zwei Gegnern alsbald zu rächen. OP bewaffnete\n\n-5.\n\nsich deshalb mit einem Brotmesser und einer Kohlenschaufel, während T@P einen Hammer und einen Schraubenzieher an sich nahm. CD wollte den Zeugen\n\nAlGEEM, TB seinen Feind Te zusammenschlagen und\nkörperlich verletzen,\n\nUnrichtig ist, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen der Notwehr verkannt habe. Nach Schluß der\nersten Schlägerei war eine Notwehrlage für den Angeklagten Cu ersichtlich nicht mehr gegeben. Unter\ndiesen Umständen war das Landgericht auch nicht gehal-\n\nten, zu einen etwaigen Notwehrexzess Stellung zu nehmen.\n\nDer Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nC. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n= 20-2, Ser „raatsanwaltschaft\n\nDie sachlichrechtlichen Beanstandungen der Staatsanwaltschaft bleiben gleichfalls erfolglos,\n\n1. Der Freispruch Ca von der Anklage der\ngefährlichen Körperverletzung zum Nachteil Te\n(Fall II 2 d) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstenden.\n\nTekin griff in die tätliche Auseinandersetzung\nzwischen dem Angeklagten CD und AB dadurch\nein, daß er den \"zurückweichenden CB\" festhielt.\nDarin liegt die Feststellung, daß Ca seine Angriffe gegen Ale nach dem Stich mit dem Brotmesser\nbereits aufgegeben hatte. Er bezog vielmehr jetzt\nseinerseits Prügel durch Al mit einem Montiereisen\n\n- 6 -\n\nund versuchte, weiteren Schlägen Al@B zu entgehen.\nDas Eingreifen Te@iP war deshalb zu diesem Zeitpunkt\nrechtswidrig. CB durfte sich dessen erwehren.\nIhm blieb keine andere Wahl, weiteren Angriffen des\nAl mit dem Montiereisen auszuweichen, als sich\nvon Te@B durch einen Schlag mit der Kohlenschaufel\nzu befreien (UA S, 6, 13).\n\n2. Eine Mittäterschaft der Angeklagten TED\nund CB hinsichtlich beider Körperverletzungstaten ist mit hinreichender Begründung verneint.\n\nBeide Angeklagten \"handelten als Alleintäter\"\n(UA S. 13). Bewußtes und gewolltes Zusammenwirken\n\"konnte ihnen nicht nachgewiesen werden, da beide\nAngeklagten weder gegenüber dem Zeugen Al noch\ngegenüber dem Zeugen TB gemeinsam tätlich geworden sind. Vielmehr hatte jeder seinen Gegner\" (UA S. 12).\nCE wollte allein den Zeugen Alm, TEE allein\nseinen Feind Te zusammenschlagen (UA S. 5). Tatmotiv\ndes TEEEEB war dabei dessen besondere Feindschaft gegenüber Te@@B (UA Ss. 11).\n\nDie Ausführung des Schwurgerichts, beide Angeklagten seien weder gegenüber dem Zeugen Al@EEB noch gegenüber dem Zeugen Tei® gemeinsam tätlich geworden (UA S.\n12), ist unter diesen Umständen nicht als einzige tragende Erwägung für die Verneinung der Mittäterschaft,\nsondern als einer von mehreren Gesichtspunkten zu werten. Die Darlegung ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n- 17 -\n3. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen\n\nRechtsfehler. Das unterschiedliche Strafmaß ist eingehend und rechtlich unangreifbar begründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner\n\nA,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-19/1-str-270-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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