{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-12_1_StR_305_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-12","aktenzeichen":"1 StR 305/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 305/77 URTEIL\nN. 9\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Anton HB aus MB, geboren\nam 8. SER 1953 in OB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt @EEWB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED au: EEEEEEB\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n23. Dezember 1976 im Ausspruch über die\nEinzelstrafe wegen versuchten Mordes und\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts München II zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Mordes zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich mit der\nSachbeschwerde gegen den Strafausspruch im Fall des versuchten Mordes und gegen die Gesamtstrafe. Das insoweit\nwirksam beschränkte Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\nZwar kann gegen die Bemessung der Einzelstrafe für\nden versuchten Mord nicht mit Erfolg eingewandt werden,\ndaß das Schwurgericht keine ordnungsmäßige Gesamtabwägung\naller Motive vorgenommen habe, die den Angeklagten bei\nder Tat beherrschten. Der Umstand, daß der Angeklagte\nneben einer gerechtfertigten Strafverfolgung wegen der\nan Erika Mü@P pegangenen gefährlichen Körperverletzung\nnoch zusätzliche Schwierigkeiten durch wahrheitswidrige\nAngaben der Verletzten befürchtete, nötigte den Tatrichter nicht zur Strafmilderung; zumindest bestand kein\nzwingender Anlaß, diesen Gesichtspunkt in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich zu erörtern.\n\nDie Revision rügt aber mit Recht die unzulässige\nAnnahme eines Strafschärfungsgrunds. Das Urteil legt dem\nAngeklagten als straferschwerend zur Last, daß er sich\nnach der Tat „planvoll und intensiv bemüht hat, die\nSpuren seines Tuns zu beseitigen\" (UA S. 40). Damit überschreitet das Schwurgericht hier die tatrichterliche\nErmessensfreiheit, in deren Rahmen nach § 46 Abs. 2 StGB\n\ngrundsätzlich auch das Verhalten des Angeklagten \"nach der\nTat\" erwogen werden kann. Ebenso wie es das Recht des Angeklagten ist, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen (BGHSt 20, 281, 282; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1975 -\n2 StR 215/75) und darüber hinaus die Tat zu leugnen (BGH,\nBeschluß vom 15. Juni 1976 - 3 StR 197/76), kann ihm von\nRechts wegen auch nicht verwehrt sein, die Tatspuren zu\nbeseitigen, um nicht mit ihrer Hilfe überführt zu werden.\nDa die Schuld des Täters Grundlage der Strafzumessung ist\n(§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB), ließe sich die Spurenbeseitigung\nnur dann zu Lasten des Angeklagten verwerten, wenn aus der\nArt und Weise ihrer Durchführung auf eine besondere verbrecherische Energie zur Tatzeit oder allgemein auf schwerwiegende, für den Tatentschluß wesentliche persönliche\nMängel geschlossen werden könnte (vgl. BGH MDR 1954, 693).\nFür einen solchen Zusammenhang zwischen dem Tatgeschehen\nund dem Verhalten nach der Tat ergibt das Urteil jedoch\nkeine ausreichenden Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte sich darauf beschränkt, die in seinem\nAuto zurückgebliebenen Kleider und sonstigen persönlichen\nGegenstände der Erika Mi ins Wasser zu werfen und den\nInnenraum des Fahrzeugs mit einem Staubsauger zu behandeln.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß der aufgezeigte\nMangel sich zu Ungunsten des Angeklagten auf die Strafhöhe\nausgewirkt hat, unterliegt der Strafausspruch, soweit er\nangefochten wird, der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-12/1-str-305-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-12/1-str-305-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.398651+00:00"}}