{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-12_1_StR_296_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-12","aktenzeichen":"1 StR 296/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 296/77 URTEIL\nu\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten der Pädagogik Eduard GC EB aus\nBEE, geboren am b. EEE 1952 in LEE, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n£ 036\n\n=\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Dezember 1976 wird verworfen. Jedoch wird\nZiffer I des Urteilsspruchs dahin geändert,\ndaß die Worte \"der unerlaubten Einfuhr und!\nwegfallen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVergehens der Einfuhr und des Handels mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung und fortgesetzter Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förnmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Das Landgericht hat den Zeugen FieB \"nach\n§ 60 Nr. 2 StPO unvereidigt\" gelassen, \"weil er der Beteiligung an der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist,\nverdächtig ist.\" Entgegen der Meinung der Revision genügt\ndiese Begründung (BGH NJW 1952, 273 Nr. 19). Daß außerdem\nVerdacht der - vor der Hauptverhandlung verabredeten -\nStrafvereitelung bestanden haben kann (vgl. UA S. 15),\nändert hieran nichts.\n\n2. Die Revision rügt, die Strafkammer habe als Grund\nfür die Nichtbeeidigung des Zeugen Neil lediglich\nangegeben, daß ein gesetzliches Vereidigungsverbot gemäß\n§ 60 Nr. 2 StPO bestehe. Hierzu ergibt sich aus den Akten\nfolgendes:\n\nIn der zugelassenen Anklage (Bd. I Bl. 63, 65 R.,\n118 SA) war der Zeuge als Mittäter an einem Rauschgiftgeschäft bezeichnet. Insoweit ist der Vorwurf gegen den\n\nAngeklagten nicht als erwiesen angesehen worden (UA S. 11,\n12, 40); dagegen stellt der Tatrichter ein anderes gemeinsames Heroingeschäft fest (UA S. 9). In der Hauptverhandlung wurde Ne an 1. Dezember 1976 als Zeuge vernommen. Gegen seine Nichtbeeidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO\nwurden keine Einwendungen erhoben; der Gerichtsbeschluß gibt\nals Begründung an \"weil er wegen Beteiligung an der Tat,\ndie Gegenstand der Hauptverhandlung ist, verdächtig ist\"\n(S. 18 des Protokolls, Bd. I Bl. 161 R. SA). Am selben\nTag wurde No nochmals als Zeuge vernommen; er\nblieb weiterhin unbeeidigt (S. 19 des Protokolls, Bd. I\nBl. 162 SA). Am folgenden Tag der Hauptverhandlung (2. Dezember 1976) kam es erneut zur Vernehmung dieses Zeugen.\nDanach beantragte der Verteidiger die Beeidigung; die\nStrafkammer wies diesen Antrag zurück, \"weil ein gesetzliches Vereidigungsverbot besteht, § 60 Nr. 2 StPO\"\n\n(S. 8, 9 des Protokolls, Bd. I Bl. 172 R., 173 SA).\n\nDie Begründung genügte bei dieser Verfahrenslage;\nsie stellt sich als Bezugnahme auf die Entscheidung vom\nVortage dar. Es ist nicht ersichtlich, daß sich inzwischen die Situation geändert und zu einer neuen Entscheidung über die Vereidigung gezwungen hätte. Auch die\nRevision trägt hierzu nichts vor. Ihre Rüge ist deshalb\nunbegründet.\n\n3. Auf die Behauptung, ein Zeuge (Erster Staatsanwalt Sch) sei entgegen § 55 StPO nicht über sein\nAuskunftsverweigerungsrecht belehrt worden, Kann die\nRevision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213; ständige\nRechtsprechung).\n\n4. Das Landgericht hat den Zeugen Johannes CD\n\"als Bruder des Angeklagten gem. § 61 Nr. 2 StPO\" unvereidigt gelassen. Entgegen der Meinung der Revision brauchte\n\ndiese Ermessensentscheidung nicht näher begründet zu werden.\n\n5. Die Aufklärungsrügen betreffend den Zeugen ZUEEED\ngreifen nicht durch.\n\na) Den Hilfsamtrag \"die gesamten Akten des Herrn Ze\nbeizuziehen und auf Widersprüche zu prüfen\" hat die Strafkammer mit Recht als Beweisermittlungsamtrag angesehen und\nihn im Urteil abgelehnt (UA S. 21, 22). Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Die\nRevision gibt weder konkrete zu beweisende Tatsachen noch\ndie Aktenstellen an, aus denen Widersprüche entnommen werden können.\n\nb) Zu dem weiteren Hilfsamtrag, ZEMP \"auf seinen\nGeisteszustand, hilfsweise auf seine Glaubwürdigkeit gutachtlich untersuchen zu lassen,\" hat das Landgericht im\nUrteil eingehend Stellung genommen (UA S. 13 ff). Ein\nRechtsfehler tritt nicht hervor. Die von der Revision\nangeführten Tatsachen und Beweismittel hat der Tatrichter\ngewürdigt. Auch den Drogenkonsum des Zeugen hat das Landgericht in seine Erwägungen einbezogen (UA S. 17 bis 19).\nDiese Ausführungen rechtfertigen nicht die von der Revision erhobene Rüge, daß es sich zu Unrecht die erforderliche Sachkunde zugetraut hätte (vgl. BGH, Beschluß vom\n27. August 1976 - 3 StR 292/76, bei Holtz MDR 1977, 106).\nDie Beurteilung einer Hirnschädigung ist nicht vergleich-\n\nbar. Die Strafkammer durfte deshalb von der Zuziehung eines Sachverständigen absehen.\n\nUnbegründet ist die an anderer Stelle erhobene Rüge,\ndie Feststellungen über fehlende Entzugserscheinungen bei\nZUR seien in unzulässiger Weise getroffen worden. Der\nTatrichter kann sich hiervon durch eigene Bekundungen des\nZeugen überzeugt haben. Der Hinweis der Revision, die Feststellung sei \"durch das Protokoll nicht gedeckt\", beweist\ndeshalb keinen Verfahrensfehler.\n\n6. Ein Verstoß gegen §§ 69 Abs. 3, 136 a, 163 a Abs. 5\nStPO ist entgegen der Meinung der Revision nicht dargetan.\nDie Ausführungen des Urteils zu diesem Punkt (UA S. 22, 23)\nsind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Schuldspruch\n\na) Was die Revision hierzu vorträgt, deckt keinen\nRechtsfehler auf. Insbesondere ist ein Widerspruch in der\nBeweiswürdigung nicht dargetan. Die Strafkammer stellt fest,\nder Angeklagte habe auch während seiner Bundeswehrzeit\n(April 1973 bis Juli 1974, UA S. 4) Rauschgifthandel betrieben (UA S. 5, 6, 36, 37). Dem steht die Aussage des\nZeugen FEB nicht entgegen (UA S. 32): Der Angeklagte\nhabe ihm nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr erklärt,\ner wolle wieder in das Rauschgiftgeschäft einsteigen, dabei aber im Hintergrund bleiben. Der Zeuge hat, wie das\nUrteil darlegt, diese Aussage vor dem Ermittlungsrichter\n\nin der Hauptverhandlung abzuschwächen und einzuschränken\nversucht. Demgegenüber betont die Strafkammer, sie sei\nüberzeugt, daß seine Aussage vor dem Ermittlungsrichter\nwahr sei. Damit kommt nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte nach Überzeugung des Landgerichts erst nach der\nDienstzeit in der Bundeswehr wieder mit Rauschgift handeln wollte. Es ging dem Tatrichter bei diesen Urteilsausführungen ersichtlich nur um den Nachweis, daß der\nAngeklagte nach seinen Äußerungen gegenüber dem Zeugen\n\"mit Betäubungsmitteln zu tun hatte\" (UA S. 32).\n\nb) Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach den\nFeststellungen nur ein Teilakt des Handeltreibens gewesen. Sie ist deshalb im Urteilsspruch nicht aufzuführen (BGH, Urteil vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74).\n\n2. Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich.\n\nWas die Revision hierzu ausführt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-12/1-str-296-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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