{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-05_1_StR_285_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-05","aktenzeichen":"1 StR 285/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"’ O3Yr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_285/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Zeichner Werner K EB aus vgD- \"ei,\ngeboren am W. WER 1955 in VW, Kreis Roi, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nfür R\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nNeifer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. 2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\necht erkannt:;.\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n4. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit Körperverletzung\nund Entführung gegen den Willen der Entführten verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe);\n\n3. 4\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperre\ngemäß § 69a StGB.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten folgender\nStraftaten für schuldig befunden;\n\nDes Gestattens des Fahrens eines Kraftfahrzeugs\nohne Fahrerlaubnis, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Entführung gegen den Willen der Entführten, der Freiheitsberaubung, des Diebstahls mit Waffen, der räuberischen Erpressung und des\nfortgesetzten Hausfriedensbruchs. Es hat ihn zur Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ein Klappmesser und eine Gaspistole eingezogen. Außerdem hat die\nStrafkammer unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\nSachbeschwerde. Sie hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Schon bevor sich\nder Angeklagte während der Fahrt entschloß, Doris\nFEB an einen entlegenen Ort zu fahren, um dort\nsexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, befand sie\nsich nach den bisherigen Feststellungen (UA S.4) im\nKraftfahrzeug des Angeklagten in einer Lage, in der\nsie seinem ungehemmten Einfluß möglicherweise nicht\nweniger preisgegeben war, als später auf dem einsamen Feldweg. Das würde zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 237 StGB nicht ausreichen (BGH GA 1968,\n246; Urteil vom 19. April 1977 - 1 StR 133/77).\n\nDeshalb muß der Schuldspruch auch hinsichtlich\nder tateinheitlich begangenen sexuellen Nötigung und\nder Körperverletzung aufgehoben werden. Nach den bisherigen Feststellungen erfüllt das Verhalten des Angeklagten\nnoch den Tatbestand des § 178 StGB. Die Würdigung des\nTatrichters, daß es sich um - dem Opfer bewußte - geschlechtsbezogene Vorgänge handelte (UA S. 9), ist\nrechtlich nicht angreifbar. Die Ausführungen des Urteils (UA S. 9, 12, 13) zeigen auch, daß sich die Strafkammer der durch § 184 c Nr. 1 StGB gezogenen Grenze\nbewußt war.\n\nSollten die neuen Feststellungen zu einem anderen\nErgebnis führen, so könnte ein Vergehen der Nötigung\n(§ 240 StGB), evtl. auch gefährliche Körperverletzung\n(§ 223a StGB) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung in Betracht kommen.\n\n2. Im Fall II 4 der Urteilsgründe (UA S.6)\nnimmt das Landgericht einen Diebstahl \"mit Waffen\"\nan (UA S.10). Ersichtlich hat Jedoch die Strafkanmer die geladene Gaspistole als Schußwaffe angesehen; das ergibt sich aus der Liste der angewandten\nVorschriften, unter denen § 244 Abs. 1 Nr. 1 - und\nnicht § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB - angeführt ist.\n\nDaß eine Gaspistole grundsätzlich als Schußwaffe anzusehen ist, hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 24, 136). Es ist nicht ersichtlich,\ndaß ein Ausnahmefall der Art vorliegt, wie er im\nUrteil des Senats vom 25. Mai 1976 - 1 StR 240/76\nbehandelt ist.\n\n3 Auch in den übrigen Fällen weist das Urteil\nzum Schuldspruch und Einzelstrafausspruch keinen Rechts-\n\nfehler auf, Dagegen muß der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nDasselbe gilt für die gemäß §§ 69, 69a StGB\ngetroffenen Anordnungen; insoweit fehlt eine Begründung im Urteil.\n\nDie Einziehung des Klappmessers und der Gas-\n\npistole bleibt bestehen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/1-str-285-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/1-str-285-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.269459+00:00"}}