{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-05_1_StR_284_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-05","aktenzeichen":"1 StR 284/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 284/77 URTEIL\nII?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Ulrich S t EB aus CeiiER,\n\ngeboren am WB. SED 1947 in DB, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: ICEEEED u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n0\n\n035\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nNeifer .\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus ED,\n\nRechtsanwalt EEE für Rechtsanwalt ED au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n20. Dezember 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten St wegen\neines gemeinschaftlich mit der Mitangeklagten LED\nbegangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sie\nhat zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und dabei bestimmt, daß die\nerkannte Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Während das Urteil gegen die Mitangeklagte\nLICH Rechtskraft erlangt hat, wendet sich der Angeklagte St mit der Revision gegen seine Verurteilung.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer hält es für unzulässig, daß\ndas Landgericht einen besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5\nBetmG angenommen hat, ohne auf diesen in der Anklage nicht\nhervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt in der Hauptverhandlung besonders hinzuweisen. Die insoweit behauptete\nVerletzung des § 265 StPO liegt jedoch nicht vor.\n\nEin Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO kommt nicht in\nBetracht, weil der Angeklagte, wie die Revision selbst\neinräumt, nicht auf Grund eines anderen als des in der\nzugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt\nworden ist. Die Annahme eines besonders schweren Falles\n\nberührt lediglich den Strafausspruch (vgl. BGHSt 23, 254,\n256 sowie BGH, Urteil vom 18. Februar 1976 - 2 StR 747/75).\nDaran ist ungeachtet dessen festzuhalten, daß die Strafsenate des Bundesgerichtshofs neuerdings im allgemeinen\n\n- entgegen BGHSt 23, 254, 257 - keine grundsätzlichen Einwendungen mehr dagegen erheben, daß das Vorliegen von besonders schweren Fällen auch im erkennenden Teil des Urteils zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 6. Februar\n1975 - 5 StR 614/74).\n\nOb ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO geboten war,\nhängt davon ab, ob die Annahme eines besonders schweren\nFalles i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG den Begriff der\nvom Strafgesetz besonders vorgesehenen straferhöhenden\nUmstände erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ein Hinweis auf\nneue rechtsfolgenverschärfende Umstände i.S. von § 265\nAbs. 2 StPO nur notwendig, wenn die in Betracht kommende\nErschwerung an gesetzlich benannte Umstände anknüpft,\nwenn also durch Hinzutritt eines weiteren Tatbestandsmerkmals ein neuer gesetzlicher Tatbestand entsteht oder eine\nanderweit gesetzlich festgelegte Strafschärfungsregelung\nangewandt werden soll (RG JW 1935, 2433 Nr. 10; RGSt 70,\n358; 70, 304; BGH NJW 1959, 996 = MDR 1959, 507). An diesen Voraussetzungen fehlt es bei besonders schweren Fällen,\nin denen das Gesetz eine erhöhte Strafe vorsieht, nach\nAuffassung des Senats auch dann, wenn dem Richter die\nEntscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren\nFalles durch Aufstellung von Regelbeispielen erleichtert\nwird. Es kann sich unter solchen Umständen nur fragen, ob\neine sinngemäße Anwendung von § 265 Abs. 2 StPO in Betracht\n\nzu ziehen ist. Der Senat neigt dazu, auch das zu verneinen;\ner ist der Meinung, daß die mit der Anführung von bloßen\nRegelbeispielen versehenen Rechtsfolgenänderungen grundsätzlich zu den \"unbenannten\" Regelungen gehören, für die\n\n§ 265 Abs. 2 StPO nach wie vor nicht gilt (Kleinknecht,\n\nStPO 33. Aufl. § 265 Rdn. 7, § 267 Rdn. 14; Wessels, Problematik der Regelbeispiele für \"schwere\" und besonders schwere\"\nFälle, Festschrift f. Maurach 1972 S. 295, 308; abw. - zweifelnd - Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 265\nAnm. 4 a; s. ferner - für Anwendung von § 265 Abs. 2 StPO\nentgegen der bisherigen Rechtsprechung - Furtner JR 1969,\n\n11 sowie Arzt JuS 1972, 516, 517). Die Frage bedarf jedoch\nkeiner abschließenden Klärung. Unter den hier gegebenen Umständen, die im Hinblick auf Art, Menge und Wert des gehandelten - und im Besitz des Angeklagten festgestellten -\nRauschgifts (1 kg Kokain zum Preis von 80.000.- DM) die\nAnnahme eines besonders schweren Falles i.S. von § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetmG sehr nahelegten, war ein besonderer Hinweis jedenfalls deshalb entbehrlich, weil er dem - geständigen -\nAngeklagten keine weiteren Verteidigungsmöglichkeiten\neröffnet hätte.\n\n2. Eine Verletzung des § 265 StPO sieht die Revision\nferner noch in dem Unterlassen des Hinweises darauf, daß\ndas Gericht beabsichtigte, die vorgesehene Unterbringung\n\ndes Angeklagten gemäß § 67 Abs. 2 StGB nach der Strafe zu\nvollziehen.\n\nAuch dieser Einwand versagt. Das Gericht hat auf\ndie Möglichkeit einer Maßregel nach § 64 StGB ordnungsgemäß hingewiesen. Dieser Hinweis schloß alle Einzel-\n\nfolgen ein, die das Gesetz für die Anwendung der genann-\n‚ten Vorschrift bereithält. Er ist in diesem umfassenden\nSinne auch von dem Angeklagten und seinem Verteidiger\nverstanden worden; letzterer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift ausdrücklich beantragt, eine Maßnahme zu\nfinden, die vor dem Vollzug der Strafe angewandt werden\nkönne (AS 0363).\n\nIl. Sachrüge\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessung\nauf Grund der Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG. Daß durch die Tat kein Schaden angerichtet worden ist, weil der Angeklagte Scheinaufkäufern in die Hände fiel und alsbald festgenommen\nwerden konnte, hinderte den Tatrichter nicht, zu Lasten\ndes Angeklagten davon auszugehen, daß er den Absatz eines besonders gefährlichen Rauschgifts - Kokain - in\neiner weit über der Schwelle des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetnG\nliegenden Menge betrieben hat. Die Strafkammer hat bei\nihrer Abwägung ferner nicht verkannt, daß § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetmG nur ein Regelbeispiel enthält (UA S. 31).\n\nAuch die Unterbringungsanordnung ist frei von Rechtsfehlern.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten zu\n\nverwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau\nPikart\n\nMösl\nNeifer\n\nUs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/1-str-284-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/1-str-284-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.249469+00:00"}}