{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-05_1_StR_258_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-05","aktenzeichen":"1 StR 258/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 258/77 BESCHLUSS\n\n5.3.72\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Autoverkäufer Siegfried M EB aus\n\nDin, seboren am WE. EB 1943 in\nBED / Pe,\n\n2. den kaufmännischen Lehrling Albert M aus\nGerhausen, geboren am @&. MB 1954 in UB/DEEEB,\n\n53. den Viehhändler und Metzger Richard W i un\naus HE, Kreis Rei, geboren am GB. ER 1937\n\nin Püge (CSSR),\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Albert M ED\ngegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. Dezember 1976 wird das Verfahren, soweit es ihn betrifft, im Fall II 4 der Urteilsgründe eingestellt.\nDer Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wird\nhiernach dahin beschränkt, daß er wegen 9 Vergehen des Bandendiebstahls und eines Vergehens des\ngemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten Siegfried M iEEED\nund Richard W ı EEE zegen das vorge-\n\nnannte Urteil sowie die sofortige Beschwerde des\n\nAngeklagten Richard W ı EB zesen\nKostenentscheidung und Bewährungsauflage werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner\nRechtsmittel.\n\nGründe:\n\nDie Rüge des Angeklagten Albert M EB ‚, «as\nLandgericht habe die in der Hauptverhandlung erhobene Nach-\n\ntragsanklage zu Fall II 4 der Urteilsgründe (Viehdiebstahl in StB) in das Verfahren einbezogen, obgleich\nder Angeklagte dem nicht zugestimmt habe, ist begründet.\nDie nach § 266 Abs. 1 StPO zu erteilende Zustimmung gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens\n(§ 273 StPO), die nur durch das Protokoll bewiesen werden können (§ 274 StPO; vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 266 Anm. 6). Ausweislich der\nSitzungsniederschrift ist der Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren nicht zugestimmt worden.\nDamit liegt zwar kein von Amts wegen zu beachtendes\nVerfahrenshindernis (BGH, Urteil vom 24. April 1956 -\n\n> StR 92/76; KMR Müller/Sax § 266 StPO Anm. 6), wohl\naber ein die Verfahrensvoraussetzungen eng berührender\nVerfahrensverstoß vor, der insoweit die Einstellung des\nVerfahrens und eine entsprechende Beschränkung des\nSchuldspruchs rechtfertigt. Da es sich nur um den Wegfall einer verhältnsismäßig geringfügigen Einzeltat mit\neiner Freiheitsstrafe von 4 Monaten handelt, die gegenüber den weiteren Straftaten nicht ins Gewicht fällt,\nbleibt der Gesamtstrafausspruch unberührt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler\nergeben. Auch die mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen Entscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel unterliegen daher der Verwerfung.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/1-str-258-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/1-str-258-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.230861+00:00"}}