{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-07-05_1_StR_253_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-05","aktenzeichen":"1 StR 253/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"yı O3l\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 253/77 URTEIL\n\nL.r.YrF7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Soldaten der US-Armee Edwin H aus\nSChEB, geboren am W. EUER 1946 in ‚ OCEEn (USA),\n\n2. die Hausfrau Barbara H ‚ geb. Mc. AB,\naus Schi, geboren am WE. m 1943 in num Yam CM,\nNED WEB (USA),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nr\nF f\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 5. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nNeifer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. mm»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Edwin Hgg\nund Barbara Hp wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. November 1976\n\nim Strafausspruch gegen diese beiden Angeklag-\n\nten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Edwin und Barbara\nHp je wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten unerlaubten\nErwerbs von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, und zwar Edwin Hg» zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren, Barbara Hg zur Freiheitsstrafe von vier Jahren; beiden Angeklagten gehörende Dollarnoten im Wert von 1.100,- US-Dollar wurden eingezogen.\n\nDie Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Edwin Hp.\n\n1. Den Darlegungen der Revision zur Sachrüge kann\nentnommen werden (Rev.begr. S. 3 letzter Abs.), daß als\nVerletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\ngerügt werden soll, das Landgericht hätte einen Sachverständigen zu der Frage hören müssen, ob der Angeklagte\nvermindert schuldfähig gewesen sei (§ 21 StGB). Diese\nRüge dringt nicht durch.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\nzwar selbst Drogen zu sich nahm, daß aber keine Anhaltspunkte dafür bestünden, er sei süchtig und stehe damit\nunter dem physischen Zwang fortwährend Heroin zu sich\nzu nehmen. Weder habe der Angeklagte dies selbst behauptat noch seien in der Hauptverhandlung Tatsachen hervor-\n\ngetreten, aus denen sich eine verminderte Schuldfähig-Keit oder gar Schuldunfähigkeit ergeben könnte (UA S. 24).\nUnter diesen Umständen konnte der Tatrichter seine aus\neiner Vielzahl von Rauschgiftverfahren herrührende Sachkunde (UA S. 25) ohne Rechtsfehler für ausreichend ansehen, um die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen. Auch die Revision vermag außer der bloßen Tatsache des Drogenkonsums durch den Angeklagten keine Auffälligkeiten oder besonderen Umstände darzutun, aus\ndenen sich Zweifel an der Sachkunde des Landgerichts\nergeben könnten.\n\n2. Zum Schuldspruch deckt die sachlich-rechtliche\nNachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler\nauf.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\na) Die Strafkammer führt aus: \"Bemessungsgrundlagen\nfür die Höhen der Strafen waren die Mengen des gehandelten Heroins\" (UA S. 27). Sie hat jedoch nur die Mengen\ndes erworbenen, nicht aber des gehandelten Heroins festzustellen vermocht (UA S. 10, 21); mit dieser Feststellung\nist schwerlich zu vereinbaren die Annahme, daß die von\nden Angeklagten Jeweils erworbenen und weiterveräußerten\nMengen Heroin den durchschnittlichen Monatsbedarf eines\ndurchschnittlichen Konsumenten deutlich überstiegen\n\nhätten (UA S. 22), wie denn die Urteilsgründe allgemein\nden Eindruck vermitteln, daß der Tatrichter nicht hinreichend unterschieden hat zwischen den Drogenmengen,\nwelche die Angeklagten zum eigenen Verbrauch erwarben,\n\nund denen, die sie weiter veräußerten. Waren jedenfalls\ndie Mengen, mit denen Handel getrieben wurde, nicht feststellbar - auch nicht als Mindestmengen -, so konnten sie\nauch nicht als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen werden; es ist daher mindestens mißverständlich,\nwenn das Landgericht straferschwerend bei beiden Angeklagten wertet, daß sie \"ganz erhebliche Mengen Heroin\nerworben und weiterveräußert haben, die weit über das\nhinausgingen, was als Mindestgrenze für einen besonders\nschweren Fall ... betrachtet werden muß\" (UA S. 26).\n\nDas Revisionsgericht ist auch nicht in der Lage, der im\nUrteil wiedergegebenen Einlassung der beiden Angeklagten\nüber die Höhe des Gewinns - etwa 1.100,- US-Dollar - und\ndie Menge des weiterverkauften Heroins - ca. 20 Gramm -\n\n(UA S. 19) selbst die erforderlichen Feststellungen zu\nentnehmen.\n\nb) Die Strafkammer legt dem Angeklagten Edwin Hgg\nebenso wie seiner Ehefrau, der Mitangeklagten Barbara\nH@EEB, den Erwerb von mindestens 239 Gramm Heroin zur\nLast (UA S. 10). Dabei ist nicht berücksichtigt, daß in\nden Fällen II 5 (Erwerb von 14 Gramm Heroin) und II 9\nder Urteilsgründe (Erwerb von 28 Gramm Heroin) die Mitangeklagte Barbara BD allein tätig geworden und den\nFeststellungen auch nicht zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer an diesen Mengen von zusammen 42 Gramm\nHeroin zu irgendeinem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt hat,\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nEdwin Hg vielmehr insgesamt 197 Gramm Heroin erworben, davon 167 Gramm gemeinsam mit der Mitangeklagten\n\nBarbara Hg».\n\nc) Diese sachlich-rechtlichen Mängel der Strafzu-\n\nmessung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den\nzugehörigen Feststellungen.\n\nIl. Die Revision der Angeklagten Barbara Hu.\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Landgericht habe zu Unrecht von der Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB)\nabgesehen.\n\nDie Strafkammer hat der Angeklagten verminderte\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) zugebilligt, hat jedoch nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür gefunden, daß Schuldunfähigkeit vorgdegen haben könnte, was die Angeklagte auch selbst nicht behauptet habe\n(UA S. 25).\n\nZwar kann die einen Menschen beherrschende Sucht\nnach Betäubungsmitteln unter Umständen zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung und damit zu einem Ausschluß der Schuldfähigkeit bei Straftaten führen, die\nder Beschaffung des Rauschgifts dienen sollen. Dies wird\nJedoch nur in besonders schwerwiegenden Suchtfällen angenommen, vor allem dann, wenn es infolge langjährigen\nRauschmittelmißbrauchs zu schweren Persönlichkeitsveränderungen gekommen war oder wenn der Süchtige von einem derart unwiderstehlichen Drang (Rauschhunger) beherrscht war, daß er nicht anders handeln konnte. Dabei sind für die Beurteilung maßgebend vor allem das\n\nAlter und die Persönlichkeit des Süchtigen, Art, Menge\nund Dauer des Rauschmittelkonsums sowie die Umstände,\ndie für die Begehung der Tat bestimmend waren (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1976 - 4 StR 440/76 m. Nachw.).\nFür die Annahme eines solchen besonders schwerwiegenden\nRauschsuchtfalles mit der möglichen Folge der Schuldunfähigkeit, zu dessen Beurteilung die eigene Sachkunde\nder erfahrenen Strafkammer unter Umständen nicht aus-\n\ngereicht hätte, bietet der festgestellte Sachverhalt indessen keinen Anlaß.\n\n2. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Heiii®\nvom 10. November 1976 hat die Strafkamner \"mit allseitiger Zustimmung zu Informationszwecken verlesen\" (Bl. 294\nd.A.). Sie hat das Gutachten - was sich auch aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 25/26) - also nicht zur Grundlage der Überzeugungsbildung bezüglich der Schuldfähigkeit der Angeklagten gemacht, sondern hat es lediglich\nzur Kenntnis der Verfahrensbeteiligten gebracht um darzutun, daß sich auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses Gutachtens die Zuziehung eines Sachverständigen nicht aufdrängte. Das ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n53. Zum Schuldspruch zeigt die Revision auch bei\ndieser Angeklagten keinen Rechtsfehler auf.\n\nDagegen muß der Strafausspruch aus den gleichen\nGründen aufgehoben werden wie beim Angeklagten Edwin\nBB. Auch hier ist die Menge des veräußerten Heroins\nnicht festgestellt, während bei der Strafzumessung von\neiner erheblichen Menge gehandelten Rauschgifts ausge-\n\ngangen wird; der Angeklagten wird weiter die Gesamtmenge\nvon 239 Gramm erworbenen Heroins angelastet, während naclt\nden Feststellungen in einigen Fällen (II 3, 4, 8 der Urteilsgründe) ihr Ehemann allein das Rauschgift erworben\nhat, in denen auch nicht festgestellt ist, daß sie an\ndiesen Mengen ebenfalls Verfügungsgewalt erlangt hat.\n\nIII. Der Ausspruch über die Einziehung wird von der\nAufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafen nicht\nberührt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Neifer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/1-str-253-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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