{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-06-28_1_StR_29_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-19","aktenzeichen":"1 StR 29/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"77/3\n\nStGB 1975 §§ 4O Abs. 2, 46\n\nEs gibt keine allgemeine Regel, daß das Nettoeinkommen\neines allein verdienenden Ehegatten für die Bemessung\ndes Tagessatzes gleichmäßig auf beide Ehegatten zu\nverteilen ist (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 28. Juni 1977 - 5 StR 30/77).","text_plain":"038\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n77/3\n\nStGB 1975 §§ 4O Abs. 2, 46\n\nEs gibt keine allgemeine Regel, daß das Nettoeinkommen\neines allein verdienenden Ehegatten für die Bemessung\ndes Tagessatzes gleichmäßig auf beide Ehegatten zu\nverteilen ist (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 28. Juni 1977 - 5 StR 30/77).\n\nBGH, Beschl. v. 19. Juli 1977 - 1 StR 29/77 - OLG Stuttgart\nAG Biberach\na.d. Riß\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 29/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Gerhard So EEEEB aus\nDEE 29 dem RED, geboren am &. WEEB 1950 in\nSCHERE,\n\nwegen versuchten Diebstahls u.a.\n\nJ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 19. Juli 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und die\nRichter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart\nund Dr. Woesner\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nStuttgart zurückgegeben.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts\n- Schöffengerichts - Biberach an der Riß vom 11. Mai 1976\nwegen versuchten Diebstahls in zwei besonders schweren\nFällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von\n60 Tagessätzen zu je 16,- DM verurteilt worden. Bei der\nBemessung des Tagessatzes hat das Schöffengericht von dem\nmonatlichen Nettoeinkommen des Angeklagten, der mit einer\neinkommenslosen Frau verheiratet ist und für drei minder-Jährige Kinder zu sorgen hat, zunächst die um das Kindergeld gekürzten Sätze der Regelunterhalts-Verordnung abgezogen und sodann den verbleibenden Betrag unter Hinweis\nauf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Celle und\nHamm halbiert.\n\nDie gegen dieses Urteil gerichtete Revision der\nStaatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt;\n\nsie rügt insbesondere, daß das Schöffengericht bei der\nBemessung des Tagessatzes nur von dem halben Nettoeinkommen des Angeklagten ausgegangen ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte seiner Revisionsentscheidung\n\ndie Auffassung zugrunde legen, daß sich keine allgemein\ngültigen Regeln ermitteln lassen, von welchen Bemessungsmaßstäben auszugehen ist, wenn zur Familiengemeinschaft\ndes Angeklagten ein einkommensloser Ehepartner gehört,\nsondern daß der Tatrichter über die Höhe des Tagessatzes\nvon Fall zu Fall zu entscheiden habe. Es sieht sich an\ndieser Entscheidung gehindert durch die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1975 (MDR 1976, 595)\nund vom 10. Dezember 1975 (NJW 1976, 722), denen sich das\nOberlandesgericht Frankfurt (NJW 1976, 2220) für den\nRegelfall angeschlossen hat; diese Entscheidungen gehen\ndavon aus, daß das Nettoeinkommen eines allein verdienenden Ehegatten für die Bemessung des Tagessatzes gleichmäßig auf beide Ehegatten zu verteilen sei.\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender\nFrage vorgelegt:\n\nIst bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes\ngemäß § 4O Abs. 2 StGB (nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die Kinder) das dem mit einer einkommenslosen Frau verheirateten allein\nverdienenden Angeklagten zur Verfügung stehende\nNettoeinkommen zu teilen und aus der Hälfte die\nTagessatzhöhe zu berechnen?\n\nII. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG zur Zeit der Vorlegung\ngegeben waren; zur Zeit der Entscheidung des Senats ist\nJedenfalls die Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof bereits dahin geklärt worden, daß sich für die Bemessung\nder Höhe eines Tagessatzes keine starren Regeln aufstellen\nlassen (BGH, Beschluß vom 28. Juni 1977 - 5 StR 30/77 -\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nDer Bundesgerichtshof hat in diesem Beschluß ausgeführt, die Regel des § 4O Abs. 2 StGB vermeide eine starre\nBindung des Tatrichters, die überdies mit den anerkannten\nGrundsätzen der Strafzumessung unvereinbar wäre; schon deshalb könne aus der knappen Fassung des § 40 Abs. 2 StGB\n\"nicht die Aufforderung hergeleitet werden, einen flexiblen\nHinweis des Gesetzes durch eine Vielzahl gerichtlicher Sätze\nderart aufzufüllen, daß diese in ihrer Gesamtheit nahezu\neine Übersicht über die Bevölkerungsschichtung in Verbindung mit einem Katalog steuerähnlicher Berechnungen und\nunterhaltsähnlicher Zumutbarkeitsklauseln abgeben müßten\"\n(BGH aa0, Beschl. Abdr. S. 6). Das könne auch nicht Aufgabe\nder Revisionsgerichte sein, die bei der Bestimmung der Höhe\neines Tagessatzes wie auch sonst bei der Strafzumessung\nnur nachzuprüfen hätten, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters ausreichend festgestellt\nund in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt seien, und\ndie im übrigen die Wertung des Tatrichters \"bis zur Grenze\ndes Vertretbaren hinnehmen!\" müßten (BGH NJW 1977, 639).\n\nDie Revisionsgerichte müßten es daher auch hinnehmen, wenn\nselbst bei vollkommen gleichartiger tatsächlicher Beurteilungsgrundlage das rechtlich einwandfrei ausgeübte\nErmessen des Tatrichters zu unterschiedlicher Bewertung\nführe.\n\nDiese Grundsätze hat der 5. Strafsenat zwar an Hand\neines Falles aufgestellt, in dem es darum ging, ob bei\neinem Studenten auch das Einkommen zu berücksichtigen\nsei, das er durch Nebenarbeit während der Semesterferien\nerzielen könnte. Sie gelten aber in ihrer Allgemeinheit\nebenso für die Frage, ob bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe gegen einen allein verdienenden Angeklagten,\nder mit einer einkommenslosen Frau verheiratet ist, das\n\"Ehegattensplitting\" anzuwenden sei (vgl. zu dieser Frage\nweiter außerhalb der Kommentarliteratur OLG Düsseldorf\nNJW 1977, 260; Seib, NJW 1976, 2202; Frank, NJW 1976,\n2329; Horn, JZ 1976, 585; Tröndle, JR 1975, 472; Meyer\nNJW 1976, 1110; 1977, 541; Schall, JuS 1977, 307). Denn\nauch für diesen Fall würden die Revisionsgerichte dem\nGesetz nicht gerecht werden, wenn sie den Tatrichter\ndurch die Aufstellung einer starren Regel in seinem\npflichtgemäßen Ermessen einschränken und ihm die Einhaltung eines bestimmten Berechnungsmaßstabes auch für Fälle\nvorschreiben wollten, in denen dieser Maßstab nicht paßt.\nDie Grundsätze, die für die steuerliche Behandlung des\nallein verdienenden Ehegatten, für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten nach Scheidung\nder Ehe oder für die Erbfolge nach dem Tode eines Ehegatten gelten, sind nicht ohne weiteres übertragbar auf\ndie Entscheidung, die die \"persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters\" (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB)\nim Zeitpunkt des Strafurteils unter ganz anderen Gesichtspunkten zu berücksichtigen hat.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht ist daher schon nach\ndem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1977 nicht\n\ngehindert, entsprechend seiner Auffassung von dem Grundsatz auszugehen, daß der Tatrichter von Fall zu Fall zu\nentscheiden hat, wie er unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Täters die Höhe des Tagessatzes bestimmt.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-19/1-str-29-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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