{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-06-14_1_StR_278_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"1 StR 278/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"oSso\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 278/77 URTEIL\n14h. 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Karl Kon aus PO, zeboren an EEE 1943 in MV Enzkreis,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nHerdegen,\nKuhn,\nTräger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > au: GEHE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 21. Dezember 1976\n\n1. im Schuldspruch, soweit er sich auf die Fälle\nII 1, 2, 3 und 5 der Urteilsgründe bezieht, dahin\ngeändert, daß der Angeklagte der Hehlerei in vier\nFällen (§§ 259 Abs. 1, 53 StGB) schuldig ist;\n\n2, im Schuldspruch, soweit er den Fall II 4 der\nUrteilsgründe umfaßt, und im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z:;\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt\nworden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Über den Antrag, die Zeugen FEB, MUB und OD\nzu vernehmen, ist zwar in der Hauptverhandlung nicht entschieden worden. Auf dem Verstoß des Tatgerichts gegen die\nVorschrift des § 244 Abs. 6 StPO kann aber das Urteil nicht\nberuhen, weil die Strafkammer auf Grund der Bekundungen der\nZeugin BED von der Richtigkeit der Beweisbehauptung ausgegangen ist (UA S. 10). Daß sie nicht die vom Angeklagten\ngewünschten Schlüsse gezogen, sondern den früheren Mitangeklagten BEE trotz seiner im Gegensatz zur Beweisbehauptung\nstehenden Angaben \"im übrigen\" für glaubwürdig angesehen hat,\nkann nicht beanstandet werden, Erwiesene oder als wahr unter-\n‚stellte Tatsachen werden in ihrer Bedeutung für die Gesamtentscheidung frei gewürdigt (BGH bei Martin DAR 1957, 68;\nBGH, Urt. vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 741/75 -; RGSt 29,\n368, 369; 68, 272, 274; OLG Hamm GA 1974, 374, 375). Dem\nTatrichter kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht\nvorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu\n\neiner bestimmten Schlußfolgerung und zu einer bestimmten\nÜberzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208, 210).\n\nDafür, daß die Ablehnung des Beweisamtrags in der\nHauptverhandlung mit der Begründung, die Beweisbehauptung\nsei schon erwiesen oder werde als wahr unterstellt, dem\nAngeklagten Anlaß zu einem weiteren, für seine Verteidigung noch vorteilhafteren Vorbringen gegeben hätte (vgl.\nRG Recht 1926, 226), trägt die Revision nichts vor.\n\n2, Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin, daß\ndas Tatgericht sich mit dem Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Karl Kg nicht befaßt hat. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß das Ergebnis einer Beweiserhebung über die erhebliche Behauptung des Angeklagten\nfür ihn günstig gewesen wäre und die Beweiswürdigung im\nFalle II 4 der Urteilsgründe (UA S. 5, 1o und 11) zu seinem\nVorteil beeinflußt hätte. Über diesen Fall hinaus konnte\nes allerdings keine Bedeutung erlangen.\n\n3, Dieser Fall ist nach der Auffassung der Strafkammer ein Einzelakt einer fortgesetzten Handlung. Die\nVoraussetzungen des Gesamtvorsatzes sind aber nicht nur\nnicht festgestellt, wie die Revision vorbringt. Der Sachverhalt ermöglicht vielmehr dem Senat die abschließende\nEntscheidung dahin, daß ein Fortsetzungszusammenhang nicht\ngegeben ist.\n\nVon einem Gesamtvorsatz kann nur die Rede sein, wenn\nder Tatplan von vornherein oder in dem für die Einbeziehung\nweiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt (vgl. BGHSt 19, 323, 325; 21, 319, 322; 23, 33, 35)\ndie Teile der vorgestellten Handlungsreihe in den wesent-\n\n68\n\nlichen Grundzügen ihrer Gestaltung und den Gesamter-\n\nfolg umfaßt (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; BGH, Urteile\nvom 1. Dezember 1971 - 2 StR 423/71 -; vom 22, Februar 1973\n- 1 StR 398/72 - und vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76 -;\nBGH, Beschl. vom 27. Dezember 1974 - 5 StR 647/74 -;\n\nRGSt 75, 207, 209). Der allgemeine Entschluß, bei künftiger\nGelegenheit (oder bei künftigem Bedarf) im wesentlichen\ngleichartige Straftaten öfter zu begehen, ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 2, 163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschl. vom\n27. Dezember 1974 - 5 StR 647/74 -; RGSt 75, 207, 209/210).\n\nDer Angeklagte faßte seine Tatentschlüsse von Fall zu\nFall. Er hatte keinen Tatplan, der sich von vornherein auf\ndie \"Teile der Handlungsreihe\" und den Gesamterfolg erstreckt hat,\n\nInfolgedessen besteht Anlaß zur Änderung des\nSchuldspruchs; Die Fälle II 1, 2, 3 und 5, die weder\nvom Verfahrensverstoß (vgl. 2.) noch (von der Annahme,\ndaß sie Einzelakte einer fortgesetzten Handlung seien,\nabgesehen) von Rechtsfehlern materiellrechtlicher Art\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind, haben\nden Charakter selbständiger Straftaten. Über den Fall II /\nund die Rechtsfolgen muß neu verhandelt und entschieden\nwerden. |\n\nPfeiffer Mösl Herdegen\nKuhn Träger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/1-str-278-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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