{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-06-07_1_StR_283_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-06-07","aktenzeichen":"1 StR 283/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"64 048\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_283/77 URTEIL\n7/6.7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt Maxx R ED zus weitem.\ndort geboren am @. EEE 19459,\n\n2. den Kraftfahrer Herbert T EB aus weiiß-OB, dort geboren an @. WER 1951,\n\nwegen Brandstiftung\n\nbL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1977 ‚ an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schubath,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt uuP, sEEEEEEE>»\nals Verteidiger des Angeklagten Tem»,\nJustizangestellter MB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen\nvom 14. Dezember 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n02\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB von der\nAnklage der vorsätzlichen Brandstiftung und den Angeklagten TEE von der Anklage der Beihilfe dazu freigesprochen. Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten\nREED zur Last, er habe zwischen 1,30 Uhr und 2 Uhr\neine ihm gehörende ehemalige Sägehalle in Brand gesetzt.\nEin nahe gelegenes Wohnhaus habe lediglich durch das Eingreifen der Feuerwehr vor dem Feuer bewahrt werden können.\nDem Angeklagten TED wirft die Anklage vor, er habe\nREED mit seinem PKW zum Tatort gefahren, dort zunächst\naufgepaßt und sodann Strohballen mit den Füßen auseinandergestoßen, damit das Feuer sich schneller ausbreiten könne.\n\nNach der Tatausführung habe er RB zu dessen Wohnung\nzurückgefahren .\n\nDas Landgericht hat sich von der Schuld der beiden\nAngeklagten nicht überzeugen können. Es führt aus, TEED\nhabe die Tat gestanden. Die Richtigkeit dieses Geständnisses werde auch durch mehrere Beweisanzeichen gestützt.\nIm Gegensatz zu den Angaben TEE stehe aber die Bekundung des Zeugen Fritz RB, des Bruders des Angeklagten Max RB. Dieser Zeuge habe ausgesagt, er habe seinen Bruder in der in Betracht kommenden Nacht gegen\n1 Uhr zu Hause schlafend angetroffen. Vor 2 Uhr habe der\nAngeklagte Max R&B ihn geweckt, weil sich eine Kuh\nim Stall losgerissen habe. Zusammen mit seinem Bruder\nMax habe er die Kuh eingefangen und festgebunden. Das\nhabe bis 2 Uhr gedauert.\n\nDie Strafkammer hat Zweifel an der Richtigkeit dieser\nAussage. Sie begegnet ihr deshalb \"mit großer Zurückhaltung\".\nAndererseits, so meint sie, sei die Bekundung \"auch nicht\nzu widerlegen\". Falls sie der Wahrheit entspreche, könne\nder Angeklagte RED den Brand nicht gelegt haben, denn\ndas Feuer sei spätestens um 2 Uhr entstanden, die Feuerwehr wenige Minuten danach alarmiert worden. Unter diesen\nUmständen bleibe die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte\nThomann den Mitangeklagten REEMEEB und sich selbst zu Unrecht belaste.\n\nGegen das freisprechende Urteil richtet sich die vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nOb und in welchem Umfang die Verfahrensrügen durchgreifen, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene\nUrteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden muß.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, daß\ndie Strafkammer Wesen und Wirkung des Alibibeweises verkannt hat. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten Max R@EEEEB von dessen Abwesenheit zur Tatzeit aus\n(Alibi) und sieht sich durch diese Unterstellung an einer Verurteilung beider Angeklagten gehindert. Aber das\nGericht ist nicht schon auf eine nicht bewiesene Alibibehauptung des Angeklagten hin zum Freispruch genötigt,\nwenn es im übrigen aufgrund der vorhandenen Beweismittel\nvon der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist. Zweifel am Alibi gehen in einem solchen Falle zu Lasten des\n\n62\n\nAngeklagten (BGHSt 25, 285, 287; OLG Hamm JZ 1968, 676;\nHanack JR 1974, 383). Das hat die Strafkammer ersichtlich\nnicht berücksichtigt.\n\nDieser Rechtsmangel hat erkennbar die gesamte Beweiswürdigung des Tatrichters beeinflußt. Infolge der\nUnterstellung der Abwesenheit des Angeklagten Rep\nhält das Landgericht es für möglich, daß TB den Mitangeklagten und sich selbst zu Unrecht belastet. Das angefochtene Urteil muß deshalb insgesamt aufgehoben werden.\n\nPfeiffer Schubath Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/1-str-283-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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