{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-06-07_1_StR_273_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-06-07","aktenzeichen":"1 StR 273/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der Vergewaltigung.","text_plain":"07\n\n217\n\nNachschlagewerk: ja\n BGHSt: Ja\n\nStGB 1975 §§ 177 Abs. 1, 25 Abs. 2\n\nZu den Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der Vergewaltigung.\n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 1977 - 1 StR 273/77 - LG Schweinfurt\n\nD4g\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_27 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Josef KB aus KulB, geboren am\nW. GEM 1943 in OD (U), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n67\n\n671\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schubath,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt iz»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Josef KB\ngegen das Urteil des Landgerichts Schwein-\n\nfurt vom 22. Dezember 1976 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n607\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten Josef KB\nwegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er rügt Verletzung\n\ndes formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Das Vorbringen des Angeklagten, das sich weitgehend darin erschöpft, die eigene Beweiswürdigung an\ndie Stelle der Beweiswürdigung des Tatgerichts zu setzen,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Der Sachverhalt gibt Anlaß zur Erörterung der\nFrage, ob der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung verurteilt werden durfte, obwohl er lediglich ein Bein des Opfers festhielt, um den Mitangeklagten den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, und selbst den\nBeischlaf weder vollzog noch vollziehen wollte.\n\n1. Nach früherem Recht bestünden gegen die Annahme\nmittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifende Bedenken. Denn in der vor dem Inkrafttreten\ndes Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom\n23. November 1973 (BGBl I 1725) geltenden Fassung des\n§ 177 Abs. 1 StGB ließ die Umschreibung des strafbaren\nVerhaltens kaum eine andere als die vom Reichsgericht\nund vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung zu, daß\nfür die gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestands\n\n-Lu-\n\nder Notzucht die generellen Voraussetzungen der Mittäterschaft (vgl. dazu BGH, Urt. vom 19. März 1977 - 1 StR\n\n39/77 - mit weiteren Nachweisen) uneingeschränkt gelten.\nWer einen Tatbeitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens\nleistete, war Mittäter nur, wenn er die gesamte zweiaktige\nTat als eigene wollte (BGHSt 6, 226, 228; BGH bei Dallinger\nMDR 1973, 17; BGH, Urt. vom 26. Oktober 1965 - 5 StR 413/65 -;\nRGSt 3, 181, 182/183; 71, 364), wenn auch eingeräumt wurde,\ndaß \"die Nötigungshandlung im Vordergrund der Tatbestandsmäßigkeit steht\" (BGHSt 6, 226, 228), daß in dieser Handlung \"das entscheidende Unrecht liegt\" (BGH bei Dallinger\naa0).\n\nAuf der Grundlage dieser Auffassung hat das Reichsgericht in RGSt 71, 364, 365 ausgeführt, daß im Regelfall\nbei natürlicher Betrachtungsweise die Tätigkeit des Beteiligten, der nicht selbst den Beischlaf vollziehen will,\nnur als Beihilfe erscheinen wird. Nichts anderes besagen\ndie angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs,\ndie darin, daß ein Tatbeteiligter eigene geschlechtliche\nBefriedigung suchte, an der Tat also ein eigenes Interesse\nhatte, ein ausreichendes Indiz täterschaftlichen Wollens\nsehen, aber eine nähere Begründung für den Fall verlangen,\ndaß es an einem solchen Anzeichen fehlt.\n\n2. Das geltende Recht (§ 177 Abs. 1 StGB i.d.F. des\nVierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts) hat die\nVoraussetzungen mittäterschaftlichen Handelns für den\nTatbestand der Vergewaltigung geändert. Das Gesetz sagt\nnunmehr, daß es genügt, wenn der Täter zum außerehelichen\n\n67\n\nBeischlaf \"mit ihm oder einem Dritten nötigt\". In dieser\nTatbestandsfassung liegt nicht nur eine Klarstellung dessen,\nwas nach Auffassung der Rechtsprechung schon bisher geltendes Recht war (so Dreher, StGB 37. Aufl. § 177 Rdn. 6;\nLackner, StGB 11. Aufl. § 177 Anm. 2; Sturm JZ 1974, 1, 7).\nDer objektivierte Wille des Gesetzgebers (zu seiner Bedeutung vgl. BGHSt 26, 156, 159/160) bringt eindeutig zum\nAusdruck, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten auf\n\neine Nötigungshandlung beschränken kann, die einem anderen\nden Beischlaf ermöglicht. Was aber für die Alleintäterschaft\ngenügt, reicht auch für die Mittäterschaft aus: Eine Vergewaltigung begeht auch der Tatgenosse, dessen Tatbeitrag\nauf das Nötigen beschränkt sein soll und beschränkt bleibt.\nAuf zusätzliche Erfordernisse (wie ein eigenes Tatinteresse\noder das Wollen der Tat als eigene) kommt es ebensowenig\nwie beim Alleintäter an (F.Chr.Schroeder, Das neue Sexualstrafrecht S. 30; vgl. auch Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl.\n§ 177 Rän. 1). Sie können nur dann eine Rolle spielen,\n\nwenn der Tatbeitrag sich auf ein Verhalten beschränkt,\n\ndas keine Nötigungshandlung im Sinne des Tatbestands ist.\n\n3. Der Angeklagte ist zu Recht als Mittäter verurteilt worden. Auch der Strafausspruch kann nicht als\nrechtsfehlerhaft beanstandet werden. Die Revision ist\ninfolgedessen als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Schubath RiBGH Dr. Woesner\nkann wegen Urlaubs\nnicht unterschrei-\n\nPfeiffer\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-07/1-str-273-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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