{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-06-02_1_StR_240_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-06-02","aktenzeichen":"1 StR 240/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Au\nout\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 240/77 URTEIL\n2/4.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schachtmeister Heinz Johannes Gr a]\naus Er, geboren an WB. EB 1940 in DEE\n\n’\n\nwegen Entführung wider Willen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nAschaffenburg vom 22. November 1976 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nsowie die hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n60\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung\nder 15-jährigen Manuela O@ wider deren Willen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zur Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; eine Vergewaltigung hat es nicht für\nerwiesen angesehen. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde.\nBeide Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nMit der Ablehnung des Hilfsamtrages auf Heranziehung\neines weiteren Sachverständigen verstieß das Landgericht\nnicht gegen seine Aufklärungspflicht; die hierfür im Urteil gegebene Begründung (UA S. 33) ist nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer hat die Mutter und die Ehefrau des\n\nAngeklagten gemäß § 61 Nr. 2 StPO nicht beeidigt; das war\nrechtlich zulässig.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde dringt nicht durch.\n\na) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die\nDenkgesetze liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer geht insofern von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus, als er die Abfahrt des Postbeamten MB auf\n\nspätestens 9 Uhr verlegt. Nach den Feststellungen (UA S. 23)\n\nwar jedoch MB \"gegen 9 Uhr, evtl. auch einige Minuten\n\nspäter bei dem Angeklagten\". Weshalb dieser Zeitpunkt nicht\n\ngenauer festgelegt werden kann, hat das Landgericht im Urteil dargelegt (UA S. 23). Hiermach war es zeitlich nicht\nunmöglich, daß sich das von Manuela geschilderte Geschehen\nabgespielt hat. Im übrigen hat die Strafkammer entgegen\ndem Vortrag der Revision nicht festgestellt, daß Manuela\nsich zunächst geweigert habe, in das Auto des Angeklagten\neinzusteigen, und daß er sie in den Wagen gezogen habe\n(vgl. UA S. 9); der Tatrichter brauchte also eine solche\nVerzögerung nicht in die Zeitberechnung einzubeziehen.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision enthält das\nUrteil keinen unlösbaren Widerspruch, soweit das Gespräch\ndes Angeklagten mit der Zeugin Le in Betracht kommt\n(UA S. 8, 26). Daß der Angeklagte seine Äußerungen anfänglich abgestritten hat, ist ausdrücklich festgestellt.\n\nc) Auch im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Insoweit ist die tatrichterliche Beweiswürdigung aus Rechtsgründen nicht angreifbar.\n\nen nn. = N.\n\nvü\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Strafkammer ist zu Gunsten des Angeklagten auf\nGrund rechtsfehlerfreier Erwägungen davon ausgegangen,\ndaß er Manuela nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Geschlechtsverkehr genötigt\nhabe (UA S. 30 ff). Die Revision meint, das Landgericht\nhabe es versäumt, in Betracht zu ziehen, daß der Angeklagte dem Mädchen gegenüber zweimal gewalttätig vorgegangen sei (Zuhalten der Tür, wobei sie sich Prellungen\nzuzog, und Herausziehen aus dem Badezimmer, UA S. 9, 10).\nIndessen spricht nichts dafür, daß der Tatrichter bei der\nBeweiswürdigung diese im Urteil ausdrücklich erwähnten\nVorgänge übersehen hat. Sie konnten objektiv Gewalthandlungen darstellen; die Strafkammer hat aber ersichtlich\nnicht feststellen können, daß der Angeklagte diese Gewalthandlungen zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs eingesetzt hat und hierzu einsetzen wollte. Nach den Feststellungen durfte das Landgericht daher davon ausgehen,\ndaß eine tatbestandsmäßige Nötigungshandlung im Sinne\ndes § 177 StGB nicht gegeben war.\n\nDie Annahme fahrlässiger (nicht vorsätzlicher) Körperverletzung ist nach den Feststellungen rechtlich unbedenklich.\n\nPfeiffer Loesdau RiBGH Pikart ist\nwegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.\n\nPfeiffer\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-02/1-str-240-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-02/1-str-240-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.308952+00:00"}}