{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-24_1_StR_222_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-24","aktenzeichen":"1 StR 222/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 222/77 URTEIL\nau 5.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Ingo WED us BED, zeboren am\n\n3, Juli 1954 in wei, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ie au: EEEB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts\nBayreuth vom 11. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das\näußere Tatgeschehen betreffen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer\ndes Landgerichts Weiden zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n04\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ihnen\ngleichgestellten Stoffen zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat\ndas Urteil der Jugendkammer zuungunsten des Angeklagten\nmit der Sachrüge angefochten. Das Rechtsmittel der Anklagebehörde hat weitgehend Erfolg.\n\n1. Das Tatgericht hat angenommen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklasten zur Zeit der Tatbegehung erheblich vermindert war. Es hat die Strafe nach 8§ 21, 49\nAbs. 1 StGB gemildert.\n\na) Die Revision bringt dazu vor:\n\nDie Jugendkammer habe zwei Sachverständige angehört. Sie\nhabe sich der Meinung des einen Sachverständigen angeschlossen, ohne sein Gutachten zu werten. Das Tatgericht\nhabe nicht einmal die wesentlichen Anknüpfungstatsachen\nund Folgerunren des Sachverständigen dargelegt. Mit dem\nGutachten des anderen Sachverständigen habe es sich nicht\nauseinandergesetzt. Dieser Sachverständige habe die Ansicht vertreten, daß der Angeklagte bei Tatbegehung in\nseiner Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war.\n\nb) Im angefochtenen Urteil wird zur Frage der\nSchuldfähigkeit ausgeführt (UA S. 8):\n\n\"Dei dem Angeklagten lag im Zeitpunkt der Tat infolge seines erheblichen Drogenkonsums eine 'Politoxikomanie' vor. Dadurch war seine Schuldfähigkeit zwar nicht\nausgeschlossen, jedoch erheblich vermindert.\"\n\nAuf Anknüpfungstatsachen deuten folgende Feststellungen hin (VA S. 5):\n\n\"Der Angeklagte war ... im Frühjahr 1974 erneut\ndrogenabhängig geworden. Während er sich zunächst auf\nden Genuß von Haschisch beschränkte - an manchen Wochenenden rauchte er bis zu 100 g Haschisch -, ging er im\nSommer 1974 wieder dazu über, sich Heroin zu injizieren.\nSein Tageskonsum betrug im Spätsommer 1974 drei bis fünf\nHeroin-Injektionen.\"\n\nDas Vergehen des fortgesetzten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln und ihnen gleichgestellten Stoffen verübte der Angeklagte in der Zeit von Ende März bis Anfang\nAugust 1974.\n\nc) Das angefochtene Urteil ist aus folgenden Gründen fehlerhaft:\n\naa) Es teilt die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlußfolgerungen des Gutachtens anknüpfen, dem sich das Tatgericht angeschlossen hat und\ndie Art dieser Folgerungen auch insoweit nicht mit, als\nes zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung\nseiner gedanklichen Schlüssigkeit im Revisionsrechtszug\nerforderlich ist. Das ist ein erheblicher sachrechtlicher\nFehler (vgl. BGHSt 7, 238, 239/240; 8, 113, 118; 12, 311,\n314/315). Der Mangel wird nicht dadurch behoben, daß die\nFeststellungen in Betracht kommende Anknüpfungstatsachen\nandeuten. Die Tat wurde während eines Zeitraums von über\nvier Monaten begangen. In dieser Zeitspanne änderten\nsich Art und Menge des Betäubungsmittelkonsums des Angeklagten. Diese Tatsache legt eine differenzierende Betrachtung nahe. Auf andere wesentliche Fragen (vgl.\n\nSr\n\nLangelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl.\nS. 162) geben auch die Feststellungen keinen Hinweis.\n\nbb) Die Jugendkammer hat es unterlassen, sich\nmit dem Gutachten, das die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejahte, auseinanderzusetzen. Zwar erfordern Gutachten, die einander widersprechen, nicht ohne weiteres die\nAnhörung eines dritten Sachverständigen. Das Tatgericht\nkann auch aus Gutachten, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, die Sachkunde gewonnen habe, die es ihm\nermöglicht, dem einen Gutachten den Vorzug zu geben\n(RG HRR 1939, 603). Dem Revisionsgericht muß aber die\nNachprüfung der tatrichterlichen Sachkunde möglich sein.\nEs ist infolgedessen erforderlich, daß der Gedankengang\ndes Sachverständigen, zu dem sich das Tatgericht in\nWiderspruch setzt, wiedergegeben und mit ausreichenden\nGründen widerlegt wird (vgl. BGHSt 8, 113, 118; 12, 18,\n20; BGH bei Dallinger MDR 1970, 732; BGH, Urt. von\n29. Mai 1970 - 3 StR 60/70).\n\n2. Es ist zwar unwahrscheinlich, kann aber nicht\nvöllig ausgeschlossen werden, daß die neue Hauptverhandlung ergibt, dem Angeklagten habe bei Begehung aller\nEinzelakte die Hemmungsfähigkeit gefehlt. Die Aufhebung\ndes Urteils kann deshalb nicht auf den Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat beschränkt werden. Sie ist vielmehr\nauf den Schuldspruch zu erstrecken. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können Jedoch bestehen bleiben.\n\n3. Zum weiteren Vorbringen der Revision bemerkt\nder Senat:\n\na) Die Jugendkammer hat die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unzulänglich begründet. Sie sagt nichts zu der Frage, ob und weshalb die\nTat des Angeklagten als Symptomtat anzusehen ist und\ninwiefern der Hang im Zusammenhang mit bisherigen Taten künftige Taten wahrscheinlich macht (vgl. Dreher,\nStGB 37. Aufl. § 64 Rdn. 5 und 6).\n\nb) Wenn das Tatgericht von der Meinung abgewichen ist, die von den nach § 246 a StPO angehörten\nSachverständigen zur Frage der Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel vertreten worden ist,\n\nhätte es sich mit ihr auseinandersetzen müssen (vgl.\n1. c).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart .\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/1-str-222-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/1-str-222-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.211606+00:00"}}