{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-24_1_StR_215_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-24","aktenzeichen":"1 StR 215/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Vz\n\n044\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 24 URTEIL\nTin\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Osmen DB GE zus 0 GE -\nWEB, geboren am WM. EEE oder @. EEE 1945 in KB /\nGe (TEE), zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Yilmaz u.a. -\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n2r\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter zn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\n\nvom 15. Oktober 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten PB EEEEEEED\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Steuerhinterziehung sowie wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte, tateinheitlich begangen mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich ist\ngegen den Mitangeklagten YEB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt worden; die Revision dieses Angeklagten hat\nder Senat durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten BEER, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird,\nbleibt ebenso ohne Erfolg.\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer Verletzungen der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO liegen\njedoch nicht vor.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in der\nZeit zwischen dem 15. Dezember 1975 und Anfang Januar\n1976 mit dem Orientexpreß eine Reise in die Türkei unternommen, dort 6 kg Cannabisharzzubereitung für 3000,- DM\ngekauft und das Rauschgift auf der Rückfahrt in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt (UA S. 5). Bei\ndem Versuch, das Haschisch abzusetzen, fiel der Angeklagte\neinem Verbindungsmann der Zollfahndung ei ) in die\nHände, der das Eingreifen von Zollbeamten in die Wege\nleitete (UA S. 7, 8). Vor der endgültigen Festnahme leistete der Angeklagte heftigen Widerstand, wobei er den\n\n-„h-\n\nZeugen WEEEB mit einer Schußwaffe bedrohte; er konnte\nerst nach längerer Verfolgungsjagd gefaßt werden (UA\n\nS. 9). Diesen Sachverhalt hält das Gericht auf Grund\nübereinstimmender Zeugenaussagen und auf Grund der\nEinlassung des Mitangeklagten YEEWB für erwiesen. Dabei hebt es hervor, daß nach Bekundung der Zeugen CB\nund Wu auch der Angeklagte BB im Ermittlungsverfahren den festgestellten Tathergang im wesentlichen\nzugegeben und insbesondere auch eingeräumt hat, das\nRauschgift auf die festgestellte Art und Weise in der\nTürkei eingekauft und in die Bundesrepublik gebracht zu\nhaben (UA S. 14).\n\nBei dieser Sachlage bestand für das Gericht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine dringende\nVeranlassung, die Richtigkeit der früheren Angaben des\nAngeklagten über die Reise in die Türkei mit dem Orientexpreß durch die Eintragungen in seinem Reisepaß zu\nüberprüfen. Daran ändert auch nichts der von der Verteidigung hierzu gestellte Hilfsbeweisamtrag, den das\nGericht durch Wahrunterstellung abgelehnt hat (UA S. 16).\nDurch den Antrag sollte bewiesen werden, daß BED\n\"um die Weihnachtszeit\" in die Türkei per Flugzeug gereist und auf dem Luftweg wieder in die Bundesrepublik\nzurückgekehrt sei. Diese Beweistatsache wäre, wenn sie\nsich erhärtet hätte, jedenfalls nicht geeignet gewesen,\ndie Annahme einer zusätzlichen Bahnreise auszuschließen.\nIm übrigen war es einerlei, ob das Haschisch per Flugzeug oder mit der Bahn eingeführt worden ist. Ein Erfahrungssatz dahin, daß es wegen der in Flughäfen üblichen Kontrollen unmöglich ist, Rauschgift auf dem Luftwege zu schmuggeln, kann nicht anerkannt werden. Es besteht daher auch kein Grund für die Annahme, daß der\nAngeklagte, wenn er für die Rückreise aus der Türkei\nentgegen seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren ein\n\n24\n-5_\n\nFlugzeug benutzt hätte, dabei nicht in der Lage gewesen\nwäre, die bei ihm sichergestellte Haschischmenge ebenso\nunbemerkt mitzuführen, wie ihm das nach seinen früheren\nAngaben im Orientexpreß möglich gewesen ist.\n\nDie Revision würde aber auch dann nicht durchgreifen, wenn man ihr insoweit die Rüge einer unzulänglichen\nWahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 StPO) entnehmen wollte.\nDa weder genau festgestellt ist, wann der Angeklagte die\nRückreise aus der Türkei in Orientexpreß angetreten hat,\nnoch für die unterstellte Flugreise ein bestimmtes Rückreisedatum angegeben wurde, liegt der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zwischen Urteilsfeststellung\nund Wahrunterstellung nicht vor. Auch der Umstand, daß\ndas Landgericht die zu beweisende Tatsache als \"erheblich\" bezeichnet hat (UA S. 16), begegnet keinen Bedenken. Mit diesem dem Gesetz entnommenen Ausdruck hat der\nTatrichter ersichtlich nur sagen wollen, daß es auf die\nBeweistatsache an sich hätte ankommen können. Das Urteil\n1äßt jedoch keinen Zweifel daran, daß die Strafkamner -\nin denkgesetzlich einwandfreier Weise - von der Möglichkeit zweier Reisen zu der in Betracht kommenden Zeit ausgegangen ist und daher der Beweistatsache im Ergebnis\nkeine entscheidende Bedeutung beigelegt hat.\n\nDie weiteren Aufklärungsrügen, mit denen die Nichteinvernahme der Zeugen Tr una Yavuz MOB veanstandet wird, sind unzulässig, weil sie das zu klärende\nBeweisthema nicht ausreichend bezeichnen (BGHSt 2, 168).\n‘Im übrigen fehlt es auch hier an der Darlegung, daß der\nTatrichter dazu gedrängt war, die vermißte Aufklärung von\nAmts wegen vorzunehmen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 72,\n572).\n\n-6-\n\nII. Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene Nachprüfung ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler.\n\nIII. Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/1-str-215-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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