{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-24_1_StR_207_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-24","aktenzeichen":"1 StR 207/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_207/77 URTEIL\n24.57}\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Milan FD aus Bei, geboren am @. ER 1949\nin N@WEEBP/CSSR, zur Zeit in Haft,\n\n2. Brigitte VD „aus As, geboren am\nWW. EEE 194. in Vo, zur Zeit in Haft,\n\n3. Vaclav Fo WE aus Rei, geboren am\nWW. GERD 1943 ir POS Kreis BEEMB/CSSR,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n045\n\nIb\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\ndie\n\nDr. Pfeiffer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (ie\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ee, GEEEEEEEE>/ GER\nals Verteidiger des Angeklagten FW,\n\nRechtsanwältin Eee, HD |\nals Verteidigerin der Angeklagten Ve,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\n6\n\n- 3 -\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten F >\nwird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 11. November 1976 dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen unerlaubter Ver-\n\n\" äußerung von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt\nist (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Nr. 5\nBetMG).\n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehung seines Fremdenpasses werden aufgehoben.\n\n2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten FD verworfen. Er trägt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nDas vorbezeichnete Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision der Angeklagten V WB ,\nsoweit sie verurteilt worden ist;\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit der Angeklagte Fa EB von\nVorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freigesprochen worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit\n\nsie die Angeklagten VW und Fall petrifft,\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n67,\n-Uu-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\nden Angeklagten F@P wegen unerlaubter Veräußerung von\nBetäubungsmitteln in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier\nMonaten und Einziehung seines Fremdenpasses;\n\ndie Angeklagte VD wegen unerlaubter Veräußerung von\nBetäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren;\n\nden Angeklagten FafB wegen Urkundenfälschung in Tat-\n\neinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung zur Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und Einziehung eines\nReisepasses; die Strafe ist durch die Untersuchungshaft\nverbüßt.\n\nVom Vorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz hat die Strafkammer den Angeklagten Fa\nfreigesprochen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten FB und VB erheben die Sachbeschwerde; der Angeklagte FB beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen den Freispruch des\nAngeklagten Fa; sie rügt die Verletzung sachlichen\nRechts,\n\n- 5 -\n\nI. Revision des Angeklagten F I]\n\nDer Senat hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft\ndas Verfahren gemäß § 154 StPo vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Damit kommt die Gesanmtfreiheitsstrafe\nund die Einziehung seines Fremdenpasses in Wegfall.\n\nDie Verurteilung wegen unerlaubter Veräußerung\nvon Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sechs\nJahren bleibt dagegen bestehen. Die hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet,\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision ist deutsches\nStrafrecht auf die Tat anzuwenden. Wie festgestellt,\nhat der Angeklagte Rauschgift \"vertrieben\" (§ 6 Nr. 5\nStGB).\n\n2. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nDie Besetzungsrüge ist unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, aus welchen Gründen die Änderung\nder Geschäftsverteilung unstatthaft gewesen sein soll\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\nEine Verletzung des § 252 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil diese Vorschrift für das Recht\nauf Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO nicht gilt\n(BGHSt 17, 245).\n\n3. Mit den Ausführungen zur Sachbeschwerde greift\ndie Revision in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters an. Es tritt nichts dafür hervor, daß\ndie Strafkammer die von der Revision angeführten Deu-\n\n077\n\n-6-\n\ntungsmöglichkeiten übersehen hat. Die rechtsfehlerfreie\nBeweiswürdigung ließ bei diesem Angeklagten die Feststellung zu, er habe nach Absprache mit der Angeklagten\nV@M allein oder mit ihr gemeinsam das Haschisch veräußert (UA S. 9, 19). Für den Besitz großer Geldmittel\ndurfte sich das Landgericht auf die Aussage der Zeugin\nLER stützen; die gegen ihre Glaubwürdigkeit vorgetragenen Angriffe bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet\nund können daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.\n\n4. Soweit sich die Revision gegen den Strafausspruch wendet, ist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet.\n\n5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird durch die vorläufige Einstellung gemäß § 154\nAbs. 2 StPO nicht beeinflußt.\n\nII. Revision der Angeklagten V I]\n\nDie Beschwerdeführerin rügt mit Recht, daß die Beweiswürdigung nicht die Feststellung trägt, die Angeklagte habe - über den Besitz des Haschisch hinaus -\nan der Veräußerung mitgewirkt. Sie wurde beim Grenzübertritt festgenommen (UA S. 9) und befindet sich seither\nin Haft (UA S. 4). Geldmittel wurden bei ihr nicht gefunden; ein solches Indiz entfällt deshalb für die Annahme einer Veräußerung noch in Österreich. In der Bundesrepublik kann sie selbst wegen ihrer Haft das Rauschgift nicht abgesetzt haben. Es bleibt möglich, daß FB\nhier die Veräußerung auf Grund gemeinsamen Plans vornahm, jedoch fehlen insoweit genauere Feststellungen;\ndie Ausführungen des Urteils (UA S. 9, 19) reichen dazu\nnicht aus.\n\n- 7-\n\nDie im Urteil angeführte (UA S. 20) einschlägige\nErfahrung mit Rauschgifttransporten (UA S. 3, 4)\nspricht gegen die Angeklagte, jedoch nur insofern, als\nes sich um den Besitz des Haschisch handelt.\n\nDie Verurteilung wegen Veräußerung von Betäubungsmitteln kann deshalb auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n41. Sie rügt mit Recht, daß die Strafkammer den\nSachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt eines\nfahrlässigen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz abgehandelt hat (§ 11 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 6a\nBetMG).\n\n2. Im übrigen war der Tatrichter verpflichtet,\nalle von ihm festgestellten Tatsachen, die geeignet\nwaren, Schlüsse zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu ermöglichen, in den Urteilsgründen erschöpfend zu würdigen. Ein sachlichrechtlicher Mangel\ndes Urteils liegt dann vor, wenn das Gericht dieser\nPflicht nicht in ausreichendem Maße nachkommt (RG HRR\n1936, 1155; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1958 -\n\n4 StR 424/58 - und vom 18. Oktober 1966 - 1 StR 346/66;\nvgl. auch BGHSt 6, 68, 69). So liegt es hier.\n\na) Das Landgericht hält die Angaben des Angeklagten Fa@B über die Herkunft beträchtlicher Geldsummen\n(UA S. 22) für zweifelhaft, aber unwiderlegbar (UA S.\n23). Zugleich teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe\nzu Beginn des Ermittlungsverfahrens die Reise nach Wien\n\nob\n\n-8-\n\nüberhaupt abgestritten (UA S. 22). Das legte zumindest\ndie Prüfung nahe, wie der Angeklagte zu Beginn und im\n\nLaufe des Ermittlungsverfahrens die Herkunft des Gel-\n\ndes erklärt hat. Falls er seine Einlassung auch inso-\n\nweit gewechselt hat, war zu erwägen, ob die Erklärung\n\nin der Hauptverhandlung (Herkunft aus nicht nachprüf-\n\nbarer Fluchthelfertätigkeit) noch Glauben verdiente.\n\nb) Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei am\n3. März 1975 (einem Montag) unmittelbar bei der Firma\nEEE v5 eingestellt worden (UA S. 5). Am 4. März\nfuhr er nach Wien (UA S. 7) und kehrte erst am 7. März\nzurück (UA S. 9). Am 20. März 1975 wurde er fristlos\nentlassen, weil \"er mehrmals unentschuldigt der Arbeit\nferngeblieben war\" (UA S. 5). Auffällig ist hieran, daß\nder bislang gut verdienende Angeklagte (monatlich netto\netwa 2000 DM) am Tage nach seiner Einstellung nur wegen\neines unangemeldeten Besuchs einer Bekannten in Wien\n(UA S. 22) seinen Arbeitsort verließ und bis zum Freitag, den 7. März,wegblieb. Im übrigen lassen die bisherigen Feststellungen die Möglichkeit offen, daß der\nAngeklagte auch nach seiner Rückkehr weiterhin nicht\narbeitete, was auf anderweitigen Verdienst (durch\nRauschgifttransport) oder die Mitwirkung beim Absatz\ndes Haschisch hindeuten könnte.\n\n- 9 -\n\nEntsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft\nwar deshalb der Revision der Staatsanwaltschaft stattzugeben. |\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/1-str-207-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/1-str-207-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.172464+00:00"}}