{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-24_1_StR_129_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-24","aktenzeichen":"1 StR 129/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 129/77 BESCHLUSS\n\nng\n\nsr\naus\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hubert A we aus CB, zseboren am\nGR GEM 1929 in Mic, Kreis 21mm,\n\n2. den Hilfsarbeiter Rudi DB zus Co,\ngeboren am MB. EEE 1954 in Ro@ib, Kreis Re,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen zu 1. Vollrausches\n\nzu 2. räuberischer Erpressung\n\n55\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer am 24. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten A EEE\nwird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden\nvom 11. November 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der\nAngeklagte des fahrlässigen Vollrausches\n(§ 330 a StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nA EB und die Revision des Angeklagten\nB am» werden verworfen. Jedoch wird dem\nSchuldspruch wegen räuberischer Erpressung\nals Zusatz beigefügt: (§§ 253, 255 StGB). Der\nAngeklagte Be hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n55\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte\nfahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit\n\nversetzt (UA S. 13); das war in die Urteilsformel aufzunehmen.\n\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten Au\nleidet daran, daß zur Verschärfung der Strafe ganz überwiegend Gesichtspunkte herangezogen worden sind, die Bedeutung gehabt hätten, wenn auch dieser Angeklagte wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) verurteilt worden wäre. Zwar dürfen bei einer Verurteilung\nnach § 330 a StGB auch tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so z.B. deren besondere Schwere\noder der angerichtete Schaden, straferschwerend berücksichtigt werden. Hier ergeben jedoch die für beide Angeklagte gleichlautenden Strafzumessungserwägungen die Befürchtung, daß die Strafkammer das dem Angeklagten Ag-GEB vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem Sichberauschen gesehen hat, auf das\nsich der Schuldvorwurf nach § 330 a StGB beschränkt. Da\nsich nicht völlig ausschließen läßt, daß der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht, unterliegt das Urteil\ninsoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler,\n\nso daß die weitergehende Revision des Angeklagten\nAB und die Revision des Angeklagten DB zu\nverwerfen sind.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/1-str-129-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-24/1-str-129-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.155035+00:00"}}