{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-17_1_StR_228_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-17","aktenzeichen":"1 StR 228/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"54 000\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 228/77 BESCHLUSS\n17.5. 37\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut S ED , ohne festen Wohnsitz, geboren\nam 8. ER 1937 in Sc zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\n54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. Mai 1977 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 25. Oktober 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\" Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO\nvor (Abwesenheit des Angeklagten während eines wesentlichen\nTeils der Hauptverhandlung).\n\nDer in vorliegender Sache in Untersuchungshaft befindliche\nAngeklagte wurde aufgrund Beschlusses der Strafkammer vom\n>4. Oktober 1976 gemäß § 177 GVG, § 231 b StPO \"bis zum\nAnfang des Plädoyers\" aus dem Sitzungssaal entfernt. Bei\nFortsetzung der Hauptverhandlung am 25, Oktober 1976 ist\nder Angeklagte, dessen Vorführung angeordnet worden war,\nnicht erschienen. Die Sitzungsniederschrift weist hierzu\naus: \"Es wurde bekanntgegeben, daß der Angeklagte auf seine Anweseniheit verzichtet\". Nach der dienstlichen Äußerung\ndes Strafkammervorsitzenden beruhte diese Bekanntgabe auf\neiner von der Geschäftsstelle entgegengenommenen fernmünd-\n\n- 3-\n\nlichen Mitteilung der Vollzugsanstalt. Hierauf wurden die\nSchlußvorträge in Abwesenheit des Beschwerdeführers gehalten; auch bei Urteilsverkündung war er nicht anwesend.\n\nDies war unzulässig. Bei §§ 230 Abs. 1 StPO handelt es sich\num eine zwingende Vorschrift, auf deren Beachtung der Angeklagte nicht verzichten kann und von deren Einhaltung\ndas Gericht oder der Vorsitzende keine Befreiung eintreten lassen darf (RGSt 58, 149, 150). Der die Entfermung\ndes Beschwerdeführers anordnende Beschluß vom 21. Oktober 1976 war im Zeitpunkt des Beginns der Schlußvorträge\nverbraucht. Der hier allein in Betracht kommende Ausnahmefall des § 231 Abs. 2 StPO lag nicht vor. Der \"Verzicht\"\neines in Haft befindlichen Angeklagten auf Anwesenheit\n\nin der Hauptverhandlung stellt kein eigenmächtiges Verhalten i.$. der genannten Vorschrift dar (BGHSt 25, 317; BGH,\nBeschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76 - ). Da die\nStrafkammer nicht einmal versucht hat, den Beschwerdeführer mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln (Anordnung zwangsweiser Vorführung) zu veranlassen, spätestens\nbei Beginn der Schlußvorträge wieder anwesend zu sein,\n1äßt sich nicht feststellen, daß er sich einem derartigen\nVersuch, zumal nach Belehrung über seine prozessuale\nPflicht zu ständiger Anwesenheit widersetzt und dadurch\nden ordnungsgemäßen Ablauf der weiteren Verhandlung ge-\n\nws\n\nstört haben würde. Durch dieses Unterlassen hat die Strafkammer sich eine zulässige Weiterverhandlung ohne den Angeklagten selbst unmöglich gemacht. Der Verfahrensverstoß\nnötigt ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/1-str-228-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231b","ref_norm":"231b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/1-str-228-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.995908+00:00"}}