{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-17_1_StR_136_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-17","aktenzeichen":"1 StR 136/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 136/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Johann Georg KB aus REN\noA TEE, geboren am @. GEEEEEES 1927 in ICE,\n\nwegen Meineids\n\nO8\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, EEEEEER,\nals Verteidiger,\n\nJustizangesteller >»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und\nder Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 29. Oktober 1976 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließ-\n\nlich der dem Angeklagten entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nIR\n\n- 3-\n\n4. Zur Entscheidung über die Frage der\nEntschädigung für unschuldig erlittene\nStrafverfolgungsmaßnahmen wird die\nSache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hatte mit Urteil\nvom 5. Juni 1975 den Angeklagten vom Vorwurf des fortgesetzten Meineides freigesprochen. Auf die Revision\nder Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof mit\nUrteil vom 17. Februar 1976 das Urteil aufgehoben und\ndie Sache an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen.\nDieses Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen\nMeineids in Tatmehrheit mit fahrlässigem Falscheid zur\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und\ndie Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nSeine Revision erhebt eine Aufklärungsrüge und\ndie Sachbeschwerde; die Revision der Staatsanwaltschaft\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel führen aufgrund der Sachrügen zur Freisprechung des\nAngeklagten.\n\n1. Es bestand schon objektiv keine Offenbarungspflicht des Angeklagten, soweit die unter IV 4 und 5\ndes Urteils angeführten Tatsachen (UA S. 32) in Betracht kamen,\n\n-u-\n\nNach den neuen Feststellungen (UA S. 27) waren es\nentgegen der Meinung des Landgerichts keine Suggestivfragen, mit denen Dr. HB das neuerlich mitgeteilte\nWissen der Zeugin StB zu klären suchte. Es handelte\nsich um eindringliche Vorhalte, die angesichts des vorher (bei der polizeilichen Vernehmung) erklärten Nichtwissens verständlich waren, um Dr. H@EEMB Kiarheit zu\nverschaffen, ob er sich im Lauf des Prozesses auf Renate\nSt als glaubwürdige Entlastungszeugin würde stützen\nkönnen. So gesehen, war das Verhalten dieser beiden Gesprächspartner nicht so bemerkenswert für den \"Gegenstand der Untersuchung\" im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2\nStPO, daß es eine Offenbarungspflicht des Angeklagten\nhätte auslösen können.\n\nDas gilt auch für die Bemerkung des Dr. Hoi,\ner werde sich \"erkenntlich zeigen\". Nach den Feststellungen (UA S, 28) handelte es sich hierbei um leere\nWorte, die Dr. H@EEB häufig zu gebrauchen pflegte.\n\n2. Soweit die unter IV 1 bis 3 des Urteils (UA S.\n31) angeführten Tatsachen infrage stehen, ist zwar ob-Jektiv eine Offenbarungspflicht des Angeklagten zu be-\n\nJahen, jedoch tragen die Feststellungen zur inneren Tat-\n\nseite nicht die Verurteilung wegen Meineids oder fahrlässigen Falscheids.\n\nDer Angeklagte konnte davon ausgehen, daß er mit\nseiner ersten Aussage (er könne aus eigenem Wissen\nnichts bekunden, UA S. 30) das Beweisthema erschöpft\nhabe. Seine dahingehende Verteidigung hält die Straf-\n-kammer nicht für widerlegt; sie führt nur an, sie entlaste ihn nicht (UA S. 37). Ebenso würdigt der Tatrichter die Einlassung, er habe angenommen, das Gericht\n\nv2,\n\n-5_\n\nwisse über die Vorgänge ohnehin schon Bescheid, und\ner brauche dazu nichts zu sagen, weil Renate StB\n\nihre Zeugenaussage unmittelbar nach ihm habe machen\nsollen,\n\nFestgestellt ist hiernach, daß der Angeklagte\nüber Umfang und Zeitpunkt seiner Offenbarungspflicht\ngeirrt hat; entgegen der Ansicht der Strafkammer war\nihm bei den besonderen Umständen des Falles daraus\nauch kein Vorwurf zu machen.\n\nÜber den eigentlichen Gegenstand des Prozesses\nkonnte der Angeklagte nichts bekunden, sondern nur\ndarüber, daß die Tatzeugin St@B ihm den Anlaß mitgeteilt habe, weshalb sie von ihrer bisherigen Aussage (vor der Polizei) abrücke, und daß er hierauf\ndas Gespräch mit Dr. Haakuus herbeigeführt habe. Er\ndurfte nach den festgestellten besonderen Umständen\nder Ansicht sein, daß seine eigene Bekundung allenfalls in Verbindung mit der Aussage der Renate Step\nvon Bedeutung war und daß diese ihr Wissen dem Gericht\nmitteilen werde. Um das sicher zu stellen, hielt er\nsich nach seiner ersten Vernehmung im Gerichtssaal auf;\ner stand daher zu seiner weiteren Aussage zur Verfügung, mit der er nunmehr seiner Offenbarungspflicht\ngenügte (UA S. 35). Deshalb trifft ihn auch nicht der\nVorwurf der Fahrlässigkeit: Er hatte aus seiner Sicht\nalles getan, was erforderlich war, um dem Gericht die\nKlärung des Untersuchungsgegenstandes zu ermöglichen.\n\nAufgrund der neuen Feststellungen ist daher dem\nAngeklagten weder (eventueller) Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach Sachlage kann der Senat ausschließen, daß weitere Feststellungen zu Lasten des\n\n-6 -\n\nAngeklagten getroffen werden; er kann deshalb abschließend entscheiden.\n\n3. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist, als unbegründet. Da sie auch zu seinen Gunsten wirkt (§ 301\nStPO), war der Angeklagte auf beide Revisionen freizusprechen.\n\n4. Die Entscheidung über die Entschädigung für\nStrafverfolgungsmaßnahmen stellt vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. Die Sache war daher in\ndiesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen,\ndas über diese Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/1-str-136-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/1-str-136-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.974290+00:00"}}