{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-10_1_StR_167_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-10","aktenzeichen":"1 StR 167/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Zueignungsabsicht im Falle des Diebstahls und zur\nAnwendbarkeit der Vorschrift des § 243 Abs. 2 StGB bei\nSachen ohne meßbaren Substanzwert.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 242 Abs. 1, 243 Abs, 2\n\nZur Zueignungsabsicht im Falle des Diebstahls und zur\nAnwendbarkeit der Vorschrift des § 243 Abs. 2 StGB bei\nSachen ohne meßbaren Substanzwert.\n\nBGH, Urt. v. 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77 - LG N'berg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 167/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Valentin H EEE aus FORM,\ngeboren am EB. EEE 1921 in WeiiEEB/CSSR,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ER aus EEE\nals Verteidiger, .\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Novenber 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n57\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Falle unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er rügt Ver-\n\nletzung des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat zum\nTeil Erfolg.\n\nI. Die Überprüfung durch den Senat hat nichts ergeben, was in den Fällen der Verurteilung wegen Anstif-\n\ntung zum Meineid Bedenken gegen den Schuldspruch hervorrufen könnte.\n\n| II. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls\nkann keinen Bestand haben.\n\n41, Sie ist auf folgende Feststellungen gestützt\n(UA S. 6):\n\n\" In der Nacht vom 12. auf 13. Oktober 1975 erbrach der Angeklagte die verschlossene hintere Tür des\nAmtsgerichtsgebäudes in BE Ne an der SEE und\ndrang in das Gebäude ein, um eine ihn betreffende Strafbefehlsakte zu entwenden. Das Verfahren betraf einen Diebstahl geringwertiger Sachen; in dem Strafbefehl war eine\nGeldstrafe von acht Tagessätzen zu je 30,-- DM festgesetzt worden. Der Justizhauptwachtmeister Egiib bemerkte die aufgebrochene Tür. Der Angeklagte konnte deshalb\nsein Vorhaben nicht zu Ende bringen, sondern wurde nach\nkurzer Flucht gestellt und festgenommen. Es entstand ein\nSachschaden von 1.253,19 DM, den der Angeklagte inzwischen\nwiedergutgemacht hat. \"\n\nDie Strafkammer hat in Übereinstimmung mit dem von\nihr zugezogenen Sachverständigen (einem Professor für Krimi.\nnologie) die Überzeugung gewonnen, daß \"der Einbruch in das\nAmtsgericht ... einem neurotisch bedingten Zwangsmechanismus entsprang* (UA S. 17). Das Handeln des Angeklagten sei\n\"auf die zwanghafte Vorstellung zurückzuführen, daß er mit\nder Akte auch die Straftat selbst 'verschwinden' lassen\nkönne\" (UA S. 18).\n\nIn der rechtlichen Würdigung führt das Tatgericht\naus (UA S. 9/10):\n\n\" Der versuchte Diebstahl der Akten ... stellt einen\nbesonders schweren Fall im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ndar, weil der Angeklagte zur Ausführung der Tat in ein Gebäude eingebrochen ist. Die Strafakte, die der Angeklagte\nstehlen wollte, ist keine geringwertige Sache im Sinne des\n§ 248 a StGB. Ihr Wert kann nicht nach dem Materialwert\nbestimmt werden. Eine Strafakte ist eine Sache eigener\nArt, die der Wertbestimmung völlig entzogen ist. \"\n\n2. Die Revision bringt vor:\n\nNach dem vom Angeklagten verfolgten Zweck wäre es\nerforderlich gewesen, innerhalb der Beweiswürdigung darzulegen, weshalb die Strafkammer Zueignungs- und nicht\nnur Beseitigungsabsicht für erwiesen hielt. Die Annahme,\ndaß der Angeklagte eindrang, um eine Urkundenvernichtung\nzu begehen, habe näher gelegen als die Beurteilung seines\nHandelns als versuchter Diebstahl. Bestrafung wegen versuchter Urkundenvernichtung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, Abs.\n\n2 StGB) komme allerdings nur in Betracht, wenn das Ein-\n\n51\n\ndringen des Angeklagten im Wege des Einbruchs über das\n\nVorbereitungsstadium hinausgeführt habe. Die Nichtanwendung des § 243 Abs. 2 StGB sei wenig überzeugend begründet worden. Die Frage der Geringwertigkeit müsse sich an\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten orientieren. Strafakten\n\nfehle grundsätzlich jede Beziehung zu vermögensrechtlichen\nVorgängen.\n\n3, Die Strafkammer hat verkannt, daß ihre Feststellungen nicht das Merkmal der Zueignungsabsicht ergeben.\n\na) Die Rechtsprechung hat stets daran festgehalten,\ndaß zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von\n§ 242 Abs. 1 StGB der bestimmte Wille des Täters gehört,\ndas Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen \"einzuverleiben\", dem eigenen Vermögen\n\"zuzuführen\", es, wenn auch nur für begrenzte Zeit, seinem Sach-(Substanz-)werte nach \"für sich auszunutzen\"\n(vgl. RGRspr 4, 537, 538; RGSt 11, 239, 240; 35, 355,\n356; 40, 10, 12; 47, 147, 149; 61, 228, 233; 64, hih,\n415; 65, 145, 147; 67, 334, 335; BGHSt 1, 262, 264; 4,\n236, 238/239; 16, 190, 192; 19, 387, 388; BGH GA 1954,\n60; 1966, 727; 1969, 306; BGH NJW 1970, 1753, 1754 mit\nAnm. von Schröder; BGH bei Dallinger MDR 1975, 22; BGH,\nUrt. vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 743/76).\n\nFür die \"Einverleibung in das Vermögen\" ist es ohne Bedeutung, ob der Täter den Wert seines Vermögens erhöht und ob er sich bereichern will. Der Diebstahl ist\nkeine Bereicherungsstraftat. Infolgedessen ist es für\ndas subjektive Unrechtselement der Zueignungsabsicht ausreichend, daß der Täter, wenn er zur Wegnahme ansetzt, den\n\nbestimmten Willen hat, sich eine eigentümerähnliche Verfügungsgewalt anzumaßen, durch deren Ausübung der Bestand\nseines Vermögens geändert und der Berechtigte für die Dauer von der Sachsubstanz oder dem (vollen) Sachwert ausgeschlossen wird (BGHSt 16, 190, 192; BGH GA 1969, 306, 307;\nBGH NYUW 1970, 1753, 1754; RGSt 10, 369, 371; 35, 355, 356;\n40, 10, 12; 51, 97, 98/99; 55, 59, 60; Eser JuS 1964, 477,\n481; Lackner, StGB 11. Aufl. § 242 Anm. 5 a; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 242 Rdn. 44 bis 46).\n\nAn der Voraussetzung, daß der Wille des Täters auch\nauf Änderung des Bestandes seines Vermögens gerichtet sein\nmuß, fehlt es in Fällen, in denen er eine fremde Sache\n- mit oder ohne meßbaren Substanzwert (vgl. BGH GA 1969,\n306; BGH, Beschl. vom 5. November 1975 - 3 StR 403/75 -;\nRGSt 11, 239, 240; 51, 97, 98; LK 9. Aufl. Rdn. 10 vor\n§ 242) - nur wegnimmt, um sie \"zu zerstören\", \"zu vernichten\", \"preiszugeben\", \"wegzuwerfen\", \"beiseitezuschaffen\"\noder \"zu beschädigen\" (BGHSt 4, 236, 239; BGH GA 1954, 60;\n1961, 172; 1969, 306, 307; BGH bei Dallinger MDR 1966, 727\nund MDR 1975, 22; BGH NJW 1970, 1753, 1754; BGH, Urt. vom\n21. Dezember 1976 - 1 StR 743/76 -; RGSt 11, 239, 240; 35,\n355, 357; 61, 228, 232/233; 64, 250; 67, 334, 335; RGRspr\n4, 537, 539). Die in solchen Handlungen ausgeübte Eigenmacht maßt sich zwar Eigentümerbefugnisse an. Sie ist aber\nkein Akt der Zueignung, weil sie auf den Bestand des Tätervermögnes ohne Einfluß ist. Der Unrechtsgehalt nur zerstörender oder beschädigender Eigenmacht wird nicht durch § 242\nStGB, sondern in anderen Vorschriften erfaßt. Mit Recht\nfragt Frank (StGB 18. Aufl. § 242 Anm. VII 2 a), weshalb\nes einen Unterschied machen soll, ob jemand eine fremde\nSache sofort zerstört oder erst, nachdem er sie in seinen\n\n51\n- 7 -\n\nGewahrsam gebracht hat. Schaffsteins Auffassung, daß das\nErfordernis der \"Einverleibung in das Vermögen des Täters\"\naus dem Zueignungsbegriff auszuscheiden und in der Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache eine Zueignung zu sehen sei (GS Bd. 103 S. 292, 309, 313), übergeht\ndas in diesem Begriff liegende Element der Aneignung, das\nzu dem der Enteignung hinzukommen und mit ihm korrespondieren muß (Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl. § 242 Anm.\nIII 2 d; Lackner aa0; Schröder JR 1967, 390, 391).\n\nb) Die Feststellungen des Tatgerichts beantworten\ndie Frage nicht, ob der Angeklagte darauf ausging, die Akten durch Vernichten (Verbrennen, Zerreißen, Wegwerfen)\noder durch Einbringen in seine Habe (\"Einverleiben in sein\nVermögen\") \"verschwinden\" zu lassen. Nur im zweiten Falle\nkommt Diebstahlsversuch in Betracht (vgl. BGH GA 1954, 60;\n1969, 306; RGSt 11, 239, 240; 35, 355, 357; 64, 250; RGRspr\n4, 537, 538; LK aaO § 242 Rdn. 51).\n\n4, Wenn die neue Hauptverhandlung ergibt, daß der Angeklagte mit Zueignungsabsicht handelte, scheitert seine\nVerurteilung wegen versuchten Diebstahls in einem besonders\nschweren Falle nicht daran, daß die Strafakten, die er entwenden wollte, keinen meßbaren objektiven Substanzwert haben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 17; BGH, Beschl. vom\n5, November 1975 - 3 StR 403/75). Die Bestimmung des § 243\nAbs. 2 StGB kann nur Anwendung finden, wenn das Tatobjekt\neinen Verkehrswert hat (vgl. Dreher, StGB 37. Aufl.\n§ 248 a Rdn. 5 und § 245 Rdn. 41; Lackner aa0 § 248 a Anm.\n\n3 a: Schönke/Schröder aa0 § 248 a Rdn. 7 und § 243 Rdn. 51).\nSein Fehlen bedeutet nicht, daß das Tatobjekt wertlös ist.\n\nTe\n\nEs kann \"in dem ihm eigenen Funktionsbereich\" von großen\nWert, ja \"unbezahlbar\" sein (Schönke/Schröder aaO § 243\nRdn. 51). Sein (möglicherweise hoher, ja unschätzbarer)\nWert für den Täter folgt aus seiner Tat. Es wäre unangebracht, die Schwere des Falles auf Grund eines vom § 243\nAbs. 2 StGB vorausgesetzten wirtschaftlichen Kriteriums\nzu verneinen, das nicht paßt und in den Überlegungen\n\ndes Täters keine Rolle spielt.\n\n5. Kann der Angeklagte nicht wegen versuchten Diebstahls (in einem besonders schweren Falle) verurteilt werden, weil er von vornherein darauf ausging, die Strafakten\nzu vernichten, stellt sich die Frage, ob er wegen versuch-\n‘ter Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs, 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB)\noder (wenn Strafantrag gestellt ist und für die Anwendung\ndes § 274 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB kein Raum bleibt\n- vgl. LK aa0 § 274 Rdn. 26) wegen versuchter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu bestrafen ist.\nDas Versuchsstadium hat der Angeklagte nur erreicht, wenn\ner so weit vorgedrungen war, daß sein Handeln im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden konnte (BGHSt 26, 201). Die Rechtslage\ndeckt sich nicht völlig mit derjenigen, die sich für den\nDiebstahlsversuch aus der Verwirklichung des in § 243\nAbs. 1 Nr. 1 StGB umschriebenen Erschwerungsgrundes ergibt (Dreher aaO § 243 Rdn. 43). Strafbarkeit wegen versuchter Urkundenunterdrückung setzt auch voraus, daß der\nAngeklagte die Absicht hatte, einem anderen Nachteil zuzufügen. Das ist nach der Sachlage nicht ausgeschlossen\n(vgl. LK aa0 Rdn. 21/22; Schönke/Schröder aaO § 274 Rdn.\n15/16).\n\n57\n\nIII, Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Diebstahls führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe. Es besteht jedoch kein\nAnlaß, die in den Fällen der Anstiftung zum Meineid verhängten Einzelstrafen aufzuheben. Die Revision beanstandet,\ndaß die Neurose des Angeklagten in diesen Fällen nicht als\nerheblicher Steuerungdefekt angesehen worden ist. Die Überlegungen, mit denen die Strafkamner ihre Differenzierung\nbegründet hat (UA S. 18/19), widersprechen aber den Darlegungen des Sachverständigen nicht (vgl. US S. 19 oben),\nsondern ergänzen sie duch Wertungen, die nicht als fehlerhaft erscheinen. \"Der Anspruch auf Wissenschaftlichkeit,\nauf klare Abgrenzungen, auf empirisch gesicherte oder ger\nobjektive Maßstäbe\" kann im Bereich neurotischer Zustandsbilder (noch) \"in keiner Hinsicht erfüllt werden\" (Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S., 201).\nWas die Revision außerdem gegen die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen der Anstiftung zum Meineid vorbringt,\nist offensichtlich unbegründet.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-10/1-str-167-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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