{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-05_1_StR_857_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-05","aktenzeichen":"1 StR 857/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR_8 6 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomingenieur Reinhardt E t EEEB aus\nCu, geboren am. END 1950 in Teil,\n\nden Elektroingenieur Walter REED aus Cu\ngeboren am BP. GEEREEER 1932 in Mein, Kreis WeiiiilB,\n\n. den Elektroingenieur Werner A n EEE aus CGub-\n\nGEEEEEED, geboren am . GE 1932 in Fo,\n\nden Maschinenbaumeister Karı B i EHE\naus Cu, geboren am Ei. EEE 1932 in WORD,\n\nden Maschinenbauingenieur Werner R o EEE aus\nCo, zeboren am. WE 1937 in AU,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung am 5. Mai 1977 auf Grund der Verhandlung vom\n3. Mai 1977, woran teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE zu: EEREEEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten Et,\nRechtsanwalt Dr. EB aus END\nals Verteidiger des Angeklagten RI,\nRechtsanwalt Dr. EP au: EEEENEEED\nals Verteidiger des Angeklagten Ani,\nRechtsanwalt ID aus ERENEED\nals Verteidiger des Angeklagten Bi EEE ,\nRechtsanwalt EEE au: EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Ro iD,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts Memmingen vom\n9. Juli 1976 wird mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Rogs-GEB, soweit er verurteilt worden ist,\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit die Angeklagten EtiD, ReBp,\nAn und Di freigesprochen\n\nworden sind.\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm &B. GEB 1975 ereignete sich im Kernkraftwerk Guss bei Arbeiten an dem Absperrschieber W 6\ndes unter Druck stehenden und Heißwasser führenden Primärwasser-Reinigungskreislaufs ein schwerer Unfall. Als die\nmit der Behebung einer Undichtigkeit beauftragten Betriebsschlosser HB und EB daran gingen, die Stopfbuchspackung der Schieberspindel auszuwechseln, kam es\nzum Ausbruch erheblicher Mengen von Heißwasserdampf, wodurch HB und (BB tödliche Verbrühungen erlitten;\nein weiterer Betriebsangehöriger, der ihnen zu Hilfe eilte,\nwurde verletzt. Zu dem plötzlichen Wasseraustritt hatte geführt, daß der Absperrschieber W 6 beim Lösen der alten\nStopfbuchspackung nicht völlig zugefahren war und daß sich\n\ndeshalb der volle Druck des Primärwasser-Reinigungskreislaufs über die Schieberkamnmer auf die ungesicherte Reparaturstelle auswirken konnte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ro als\ndamaligen Schichtführer der Verunglückten für schuldig erachtet, das Unfallereignis und seine Folgen durch fahrlässige Nichtbeachtung von Sicherungspflichten verursacht\nzu haben. Es hat ihn deshalb wegen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung und\nwegen tateinheitlich damit begangener fahrlässiger Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, Die Vollstreckung dieser Strafe wurde zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Übrigen Angeklagten hat die Strafkammer - vom\ngleichen Schuldvorwurf - freigesprochen.\n\nDer Angeklagte RoiBB wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung. Demgegenüber greift die\nRevision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, den freisprechenden Teil des Urteils\n\nhinsichtlich der Angeklagten Et, RB, Andiiiii>\nund Bi an. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten Roggen\n\n1. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da\ndas Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, Jjedenfalls der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.\n\n2. Zur Sache geht das Landgericht mit Recht davon\naus, daß der Angeklagte Ro als Führer der Arbeitsschicht, der die drei Verunglückten angehörten, gegen die\nihm obliegende Pflicht zur Sicherung der Unfallstelle verstoßen und sich deshalb rechtswidrig verhalten hat. Der\nAngeklagte hatte selbst eingeräumt, daß das Neuverpacken\nder Stopfbuchse am Absperrschieber W 6 bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage eine gefährliche Arbeit\ndarstellte, die er als so riskant ansah, daß er sie ursprünglich ohne \"Drucklosmachung des Primärkreislaufs\"\nüberhaupt für undurchführbar hielt (UA S. 82/83). Er war\ndaher verpflichtet, für besondere Sicherungsvorkehrungen\nzu sorgen und deren Wirksamkeit nach jeder möglichen\nRichtung gründlich zu kontrollieren (UA S. 83). Die dahingehenden Ausführungen des sachverständig beratenen\nTatrichters sind, soweit sie sich auf den Verantwortungsbereich des Angeklagten im allgemeinen und auf die daraus\nim einzelnen folgenden Aufgaben zur Verhütung des konkreten Unfallgeschehens beziehen (UA S. 81, 83), rechtlich\nnicht zu beanstanden. Sie überspannen namentlich nicht\ndie Anforderungen, die allgemein an die Aufsichtspflicht\nleitender Personen bei Erledigung gefährlicher Aufträge\nzu stellen sind (vgl. BGHSt 20, 315, 318), zumal es zugleich der Lebenserfahrung entspricht, daß Arbeiten an\nVerschlüssen einer unter starkem Druck stehenden Heißwasseranlage wenn überhaupt, dann nur mit der größtmöglichen Absicherung vorgenommen werden dürfen. Dem steht\nauch nicht entgegen, daß der Sachverständige Dr. Ne\ndas vom Landgericht zugrunde gelegte Denkmodell des Angeklagten Bi (VA S. 27) als \"außergewöhnlich\"\nbezeichnet hat (UA S. 99). Zutreffend hat das Landgericht\nauch angenommen, daß der Angeklagte diesen Anforderungen\nnicht gerecht geworden ist.\n\nDagegen findet die Auffassung der Strafkammer, daß\nder Angeklagte seine Sicherungspflicht fahrlässig verletzt\nund hierdurch die Unfallfolgen verursacht habe, in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Da es im Unfallzeitpunkt weder eine einschlägige Unfallverhütungsvorschrift gab noch eine klare Betriebsanleitung über die bei\nAuswechslung von Stopfbuchspackungen zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen, konnte bei dem Angeklagten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß er in allen Einzelheiten\nwissen mußte, was er zu tun hatte, um jede Gefahr von den\nam Absperrschieber W 6 eingesetzten Schlassern abzuwenden,\ndaß er vor allem also auch seine Verpflichtung kennen mußte, vor Freigabe der Arbeit unter allen Umständen, selbst\nbei ordnungsgemäßer elektrischer Erledigungsanzeige (vgl.\n\nUA S. 37), das ordnungsmäßige Schließen des Schiebers durch\nanhaltende Prüfung der Leckageleitung zu kontrollieren, um\neinen Heißwasseraustritt zu verhindern. Solche Kenntnisse\nkonnte sich der Angeklagte vielmehr mit Sicherheit nur durch\nEinweisung oder eigene Erfahrung erworben haben. Was das\n\nUrteil hierzu mitteilt, ist jedoch in wesentlichen Punkten\nlückenhaft,\n\nVon dem Gespräch zwischen den Angeklagten Bi ER-EEE uns An an We. m 1975, in dem BiEEEB-WEB unter Hinweis auf die Betriebsanweisung des Herstellungswerks erstmals die Auswechslung von Stoffbuchspackungen bei unter Druck stehender Primärwasserleitung\nfür möglich erklärte, dabei aber verschiedene Sicherungsvoraussetzungen nannte, hatte der Angeklagte Ro iii»\nkeine Kenntnis (UA S. 27). Er erfuhr nach den Feststellungen auch später weder von Bi noch von an-\n\n- 7 -\n\nderer Seite, daß Big :ı WW. EEE 1975 un-\n\nter den Voraussetzungen der Absicherung gegen den in Betrieb befindlichen Primärwasser-Reinigungskreis u.a. das\nfeste Nachziehen des Handrades sowie - jeweils unter Beobachtung des Schauglases - die Beseitigung des Überdrucks\nim Schiebergehäuse über die Stopfbuchsenentlastungsleitung\nund die Kontrolle der Keilschieberplatten auf erfolgte\nAbdichtung gefordert hatte (UA S. 27, 32, 33). Vom Inhalt\nder Besprechung teilte ihm sein unmittelbarer Vorgesetzter,\nder Angeklagte Ami, auf seine Bedenken hin nur mit,\ndaß das Zufahren des Schiebers als notwendig angesehen\nworden sei (UA S. 32); die ihm aufgetragenen weiteren Erkundigungen brachten kein zusätzliches Ergebnis (UA S. 33).\nAuch bei den dem Unfallereignis vorausgehenden Frühbesprechungen (UA S. 8) wurden die von dem Angeklagten Bi e-0) genannten besonderen Voraussetzungen nicht behandelt\n(UA S. 93). Anderseits stellt das Urteil zwar fest, daß\n\ndas Kernkraftwerk in seiner Gesamtanlage mit mehreren Hunderten von Absperrschiebern und Absperrventilen ausgestattet\nist und daß jährlich etwa 300 Stopfbuchsenerneuerungen anfallen (UA S. 15), es enthält aber keine Angaben darüber,\nob solche Arbeiten bereits an unter Druck stehenden Leitungen ausgeführt worden sind oder nicht, welche Vorsorge\ndie Schichtleiter oder andere verantwortliche Personen in\nder Vergangenheit bei diesen Reparaturen getroffen haben,\nunter wessen Aufsicht sie durchgeführt wurden und welche\nErfahrungen dabei allgemein und insbesondere auch von dem\nAngeklagten Rop gesammelt werden konnten. Auch zu\nder am Unfalltag am Absperrschieber W 6 auszuführenden Arbeit enthalten die Urteilsgründe keine klaren Feststellungen\ndarüber, wer verpflichtet war, die eingesetzten Schlosser\nüber die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und die dagegen zu treffende Vorsorge aufzuklären, wer eine solche\nAufklärung tatsächlich vorgenommen hat und welchen genauen\nInhalt sie hatte.\n\nUnter diesen Umständen vermag das Revisionsgericht\nnach dem festgestellten Sachverhalt nicht mit Sicherheit\nzu beurteilen, ob die Strafkammer sich bei dem Angeklagten\nRo zu Recht vom Vorliegen eines unfallursächlichen\nVerschuldens überzeugt hat. Das gilt auch dann, wenn man\ngrundsätzlich daran festhält, daß es zu den Aufgaben des\nverantwortlichen Leiters gefährlicher Arbeiten gehört, sich\nvon selbst alle zur Meisterung von Gefahrsituationen erforderlichen Detailkenntnisse durch gründliches Studium zu\nverschaffen (BGHSt 20, 321). Insbesondere erlauben die getroffenen Feststellungen auch nicht ohne weiteres die Annahme einer für RoB bestehenden Voraussehbarkeit des\nUnfallereignisses, zumal dessen unmittelbare Ursache das\nnicht leicht erkennbare Versagen einer bis dahin offenbar bewährten technischen Anlage war.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Rob kann\n\ndaher mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten\nwerden.\n\nII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Den Angeklagten Etip, Reim, Anis und\nDi ist gemeinsam zur Last gelegt worden, das\nUnfallereignis vom iR. EEEEB 1975 dadurch fahrlässig\nmitverursacht zu haben, daß sie es pflichtwidrig unterließen, anläßlich der vor dem Unfall veranstalteten Frühbesprechungen darauf hinzuweisen, daß die vorgesehene Reparatur am Absperrschieber W 6 nicht bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage durchgeführt werden\ndürfe. Von diesem Anklagevorwurf hat die Strafkammer die\n\nAngeklagten im wesentlichen mit folgender Begründung freigesprochen: Auf Grund der Beweisaufnahme habe sich das\nGericht nicht davon überzeugen können, daß ein Auswechseln\nder Stopfbuchspackungen an dem Absperrschieber W 6 nur zulässig gewesen wäre, wenn man vorab die gesamte Primärreinigungsanlage durch Zufahren der Armaturen W 1 und W 12 vom\nPrimärkreis abisoliert und durch Ablassen des in der Anlage befindlichen Heißwassers drucklos gemacht hätte (UA\nS. 97). Das sei auch die Auffassung der in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen gewesen, die sich\n\nin ihren Ansichten lediglich insofern voneinander unterschieden hätten, als es um die Frage ging, welche Voraussetzungen erfüllt sein müßten, um Reparaturen an der in\nBetrieb befindlichen Primäranlage durchführen zu können\n(UA S. 99). Da zur Zeit des Unfalls keine konkreten, eine\nbestimmte Art der Freischaltung vorschreibenden Unfallverhütungsvorschriften bestanden, einschlägige Anordnungen\nder zuständigen Berufsgenossenschaft erst nach dem Unfall\nerlassen wurden und die allgemeinen Regeln der Technik nach\nden damaligen Erkenntnissen die vom Angeklagten BiB-WERE vorgeschlagene und \"später auch selbst angewandte\"\nMethode nicht verboten, könne den Angeklagten nicht der\nVorwurf pflichtwidrigen Handelns gemacht werden, weil sie\ndie beabsichtigte Arbeit bei in Betrieb befindlicher Primärreinigungsanlage nicht verhindert oder zu verhindern\nversucht hätten (UA S. 104).\n\nGegen diese Begründung wendet die Staatsanwaltschaft\nmit Recht ein, daß das Landgericht den Anklagevorwurf nicht\nunter allen in Betracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkten geprüft und erörtert hat.\n\n- 10 -\n\nDer Vorwurf der Anklage ging klar ersichtlich dahin, daß es die Angeklagten entgegen der ihnen übertragenen Verantwortung versäumt hätten, die vorgesehene Reparaturarbeit in der Art und Weise, wie sie geplant und ausgeführt wurde, durch geeignete Hinweise zu verhindern. Hierfür kam es jedoch nicht allein auf die Entscheidung der\nprinzipiellen Frage an, ob die Auswechslung von Stopfbuchspackungen an Verschlüssen der Primärreinigungsanlage\nüberhaupt bei unter Druck stehendem Leistungssystem möglich\nsei oder nicht. Wesentlich war vielmehr die Frage nach den\nbesonderen Vorsichtsmaßnahmen, die im Fall des Arbeitens an\nder in Betrieb befindlichen Anlage zu treffen waren, um\nHeißwasserausbrüchen vorzubeugen. Das Landgericht war somit zwar rechtlich nicht daran gehindert, sich an Hand der\nBeweisaufnahme davon zu überzeugen, daß die Reparatur des\nSchiebers W 6 auch bei Betrieb des Primärwasser-Reinigungskreislaufs durchgeführt werden konnte. Es durfte aber nach\ndem mitgeteilten Beweisergebnis nicht daran vorbeigehen,\ndaß unter solchen Umständen, die ganz offensichtlich für\ndie mit der Ausführung beauftragten Personen eine erheblich erhöhte Gefahr begründeten, von einer uneingeschränkten Zulässigkeit der vorgesehenen Reparaturarbeiten keine\nRede sein konnte. Alle Sachverständigen hatten nämlich,\nwie die Urteilsgründe ausweisen, übereinstimmend - wenn\nauch unterschiedliche - Sicherungsmaßnahmen als notwendige Voraussetzungen für eine gefahrlose Neuverpackung der\nStopfbuchse ohne Druckentlastung am Schieber W 6 für erforderlich angesehen. Dabei war der Sachverständige Ce\nnoch über die vom Angeklagten BigB semachten Vorschläge hinausgegangen, indem er zusätzlich eine Hitzeschutzkleidung, das Anseilen der Arbeiter und die Vorbereitung\ndurch ein größeres Gremium verantwortlicher Ingenieure for-\n\n- 11 -\n\nderte (UA S. 101). Die Strafkammer hätte daher erörtern\nmüssen, welche von diesen Maßnahmen nach ihrer eigenen\nÜberzeugung geboten gewesen seien, und sie hätte im Anschluß daran prüfen müssen, ob den Angeklagten Et»,\nRe, An und Bi nicht zumindest vorgeworfen werden müsse, den Einsatz solcher Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen und demnach den ungesichert ablaufenden\nArbeitsvorgang nicht verhindert zu haben.\n\nDabei hätte auch die Verantwortlichkeit der Angeklagten im Verhältnis zueinander näher dargelegt werden\nmüssen. Es genügte nicht, allgemeine Ausführungen über die\nOrganisation der technischen Abteilung und den Arbeitsbereich der Angeklagten zu machen, ohne darauf einzugehen,\nob und inwieweit die Angeklagten gegebenenfalls auch neben dem Schichtführer für die Anordnung oder Überwachung\nvon Sicherungsmaßnahmen bei gefährlichen Betriebsvorgängen\nverantwortlich waren. Gerade weil es an spezifischen Unfallverhütungsvorschriften zur Unfallzeit noch fehlte\n(UA S. 97), waren die leitenden Betriebsangehörigen, zu\ndenen die Angeklagten gehörten, dazu aufgerufen, innerhalb\nihres Verantwortungsbereichs der Absicherung gefährlicher\nArbeitsvorgänge ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.\nDies gilt umsomehr, als es sich um die Zulassung einer\nAusnahme von der mit allgemeiner Lebenserfahrung übereinstimmenden Regel der Technik handelte, daß ein Anlagenteil - auch wenn er nicht formal als Druckbehälter oder\nDampfkessel angesehen werden kann - grundsätzlich nicht\ngeöffnet werden darf, ohne daß zuvor der darin anstehende\nDruck beseitigt worden ist (UA S. 98). Auch war zu berücksichtigen, daß zunächst gegen die Art und Weise der\nReparaturvornahme am Absperrschieber W 6 Sicherheitsbeden-\n\n- 12 -\n\nken bestanden, die erst vom Angeklagten Di gu»\n- unter Hinweis auf das Erfordernis besonderer Vorsichtsmaßnahmen - ausgeräumt wurden (UA S. 26, 27).\n\nDa alle diese gebotenen Erörterungen nicht angestellt worden sind, kann schon aus diesem Grunde die Frei-\n\nsprechung der Angeklagten Et2, Rewe, Ani und\nDi nicht aufrechterhalten bleiben.\n\n2. Demgegenüber weist der Angeklagte Re vergeblich in seiner Revisionserwiderung darauf hin, daß er in\nseiner Funktion als Stellvertreter des technischen Leiters (des Angeklagten Et) für etwa unterlassene\nweitere Sicherungsvorkehrungen keine Verantwortung tragen könne, weil ein Vertretungsfall nicht vorgelegen habe. Nach den Feststellungen der Strafkammer war Rei\nnicht nur Stellvertreter des technischen Leiters, sondern in erster Linie Leiter der Abteilung \"Betrieb/Produktion\" (UA S. 6), der das in 4 Wechselschichten eingeteilte Schichtpersonal unter Führung des Angeklagten Anler unterstand (UA S, 6/7). Es kommt hinzu, daß das Urteil nur für den W. EEE 19375 die Leitung der Frühbesprechung durch den Angeklagten Et feststellt;\nandere - maßgebende - Frühbesprechungen haben daher möglicherweise unter der verantwortlichen Leitung des Angeklagten R@® stattgefunden. Damit kann von einem Ausschluß der Verantwortung des Angeklagten Re für das\nUnfallgeschehen keine Rede sein.\n\n3, Auch für den Angeklagten Bi ci1t\nkeine Ausnahme. Er hatte zwar - als einziger von den\n\nAngeklagten - bestimmte Vorstellungen darüber, welche\n\n- 13 -\n\nVoraussetzungen für ein Auswechseln der unteren Stopfbuchspackung bei weiter in Betrieb bleibender Primärreinigungsanlage zu erfüllen seien, und er hat dieses - von den Sachverständigen Dr. Nee, wei, Schmp, SCEEEED und\nRe als akzeptabel bezeichnete - Denkmodell auch dem Angeklagten AniB sowie dem damals diensthabenden Leitenden Schichtingenieur KR bei einem Gespräch am W. -\nGERD 19375 mitgeteilt (UA S. 26/27). Dadurch war der Angeklagte Bi aber nicht unter allen Umständen\nvon der Verpflichtung befreit, auch bei späteren Gelegenheiten, nachdem er endgültig von der beabsichtigten Durchführung der von ihm als gefährlich erkannten Reparatur erfahren hatte, erneut mit aller Eindringlichkeit auf die dabei zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Dafür, daß dies - etwa bei den letzten dem Unfall vorausgegangenen Frühbesprechungen - in irgend einer Form geschehen sei, bietet das Urteil keine Anhaltspunkte.\n\n4. Bei dem Angeklagten Anb tritt hinzu, daß\nauch die Entlastung vom dem Anklagevorwurf, es fahrlässigerweise unterlassen zu haben, dem Angeklagten Roi»\nnähere Anweisungen über die Einzelheiten der von ihm vorzunehmenden Freischaltungen anzugeben, der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhält. Der von der Strafkammer\nins Feld geführte Entlastungsgrund, Rob habe Ani,\nseinem unmittelbaren Vorgesetzten, niemals Veranlassung gegeben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln, machte keineswegs die Erörterung des Umstands überflüssig, daß Anis\nseinen Untergebenen nur unzureichend über die wesentlichen\nPunkte des am 9. EEE 1975 mit dem Angeklagten Bin-GEB zeführten Gesprächs informierte (UA S. 26, 27, 32),\nobwohl er selbst Bedenken gegen das Arbeiten an der unter\n\n- 1L -\n\nDruck stehenden Schieberanlage gehabt hatte (UA S. 26) und\ndanach gerade auch die Wichtigkeit der in dem Gespräch behandelten technischen Detailfragen erkannt haben mußte.\n\n5. Gegen den Angeklagten EtB hat die Anklage\nzusätzlich den Vorwurf des unfallursächlichen Organisationsverschuldens erhoben. Auch dieser Vorwurf wird durch die\nUrteilsgründe nicht ausgeräumt.\n\nDie Strafkammer verkennt nicht, daß der Betreiber\neines Kernkraftwerks im Hinblick auf das besondere Gefährdungspotential der Kernenergieverwertung trotz staatlicher\nÜberwachung zu eigenen Initiativen verpflichtet ist, vermeidbare zusätzliche Gefahrenquellen auszuschalten (UA S.\n109). Sie meint jedoch, erst nach jahrelanger unbeanstandeter Betriebsführung gewonnene Erkenntnisse, daß beim Betrieb und bei der betrieblichen Organisation eines Kernkraftwerks nicht nur den (zu Recht im Vordergrund stehenden) Fragen des Strahlenschutzes besondere Aufmerksamkeit\nzu widmen sei, sondern auch den Bereichen der herkömmlichen\nAnlagentechnik, könnten für die Beurteilung der Organisation\ndes Kraftwerks Cu zum Unfallzeitpunkt nicht verwertet werden; dem Angeklagten EtB könne deshalb\nnicht vorgeworfen werden, nicht schon früher die erst am\n13. April 1976 eingeführten besonderen Sicherungsmaßnahmen\n(UA S. 95) angeordnet zu haben.\n\nDiesen Ausführungen ist nicht zuzustimmen. Daß die\nAnforderungen des Strahlenschutzes besonders ernst genommen\nwurden, befreite die technische Leitung des Kernkraftwerks\nnicht von der selbstverständlichen Pflicht, von Anfang an\n- auch ohne spezielle Unfallverhütungsvorschrift - zugleich\n\n- 15 -\n\nauch die grundlegenden Sicherungserfordernisse jeder\ngrößeren mit Druckbehältern arbeitenden Fabrikanlage zu\nberücksichtigen. Es ist nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer, wenn sie dies richtig gesehen hätte, auch\nin diesem Punkt die Frage nach einer Schuld des Angeklagten Et anders beurteilt hätte.\n\nIII,\n\nNach alledem ist das Urteil auf die beiden Revisionen aufzuheben, soweit die Angeklagten Et, Rei,\nAnd, ie uns ROW betroffen sind.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen zu treffen und\nauf ihrer Grundlage die Frage der strafrechtlichen Verantwortung der Angeklagten für die Folgen des Betriebsunfalls\nvom 9. EEE 1975 erneut zu prüfen. Dabei wird diesmal wohl auch - entsprechend dem bisher abgelehnten Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft (UA S. 110) - näher\nzu klären sein, in welcher Weise die technischen Probleme,\ndie zum vorliegenden Unfall geführt haben, in vergleichbaren anderen Kernkraftanlagen oder sonstigen größeren\nIndustriewerken behandelt worden sind.\n\n- 16-\n\nSoweit das Gericht auf Grund der neuen Feststellungen zu Verurteilungen gelangt, wird es bei der Strafzumessung die Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB zu beachten\nhaben.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-05/1-str-857-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-05/1-str-857-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.654900+00:00"}}