{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-03_1_StR_195_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-03","aktenzeichen":"1 StR 195/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"den\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1StR 195/777° URTEIL\n\n2 an\n\nDEU ZErZE;\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Kaufmann Josef GC EEE aus St, dort\ngeboren am B. EEE 1931,\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgeriahtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n16. Dezember 1976 aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung\nzur Bewährung richtet sich die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge\n\nder Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nI. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Annahme des Tatrichters, es handle\nsich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen\nFall im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, durch die Feststellungen nicht getragen wird.\n\n1. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach\n§ 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der\ngünstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat\nund der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung\ntrotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der\nsich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten\nInteressen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3,\n5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 22. März 1977\n- 1 StR 858/76). Ob derartige Umstände gegeben sind, hat\nder Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1976 - 1 StR\n\n799/75). Die Abgrenzungsformel der \"pesonderen Umstände\"\nbesagt, daß einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht\nrechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1977, 639\nNr. 12). Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahmecharakter haben. Sie\nmüssen dem Fall zugunsten des Täters \"den Stempel des\nAußergewöhnlichen aufdrücken\" (BGH aa0).\n\n2. Diesen Erfordernissen genügen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht.\n\nDas Landgericht begründet seine Entscheidung damit, daß der Angeklagte sich am Abend vor der Tat \"in erheblichen Schwierigkeiten\" befand. Durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände sei er in einen Konflikt\ngeraten, den er aus eigener Kraft nicht mehr vernünftig\nhabe lösen können. Die Tat sei in einer besonderen Ausnahmesituation begangen und habe nicht zu einer konkreten\nGefahr für Menschen geführt.\n\nDiese Gesichtspunkte begründen einen Ausnahmecharakter weder für das Tatgeschehen noch für die Täterpersönlichkeit. Daß die Tat Menschen nicht konkret gefährdete, stellt einen allgemeinen Strafzumessungsgrund dar,\nder insoweit außer Betracht bleiben muß. Der Angeklagte\nlegte das Feuer im Speicher des auch von ihm bewohnten\nMehrfamilienhauses, um auf seine Not und sein Elend aufmerksam zu machen\" (UA S. 4). Die Notlage ging darauf zurück, daß er, im Januar 1976 aus eigenem Verschulden entlassen, in ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse geraten war. Das \"Elend\" erwuchs aus seiner homosexuellen Ver-\n\nanlagung (UA S. 7). Das reicht nicht aus, um das Tatgeschehen als außergewöhnlich im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB\nzu charakterisieren. Eine besondere Konfliktslage wird darin nicht ersichtlich. Dem Angeklagten drohten keine Nachteile, die er durch die Tat hätte vermeiden wollen. Ein Zusammentreffen von Homosexualität und wirtschaftlicher Not\nist nicht so ungewöhnlich, daß es, für sich genommen, das\nWerturteil des Landgerichts rechtfertigen kann, zumal die\nNotlage hier nicht unverschuldet war.\n\nII. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die die Annahme besonderer Umstände im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Da das\nTatgeschehen vollständig dargestellt ist, sind solche auch\nnicht durch eine weitere Verhandlung zu erwarten. Der Senat entscheidet deshalb in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/1-str-195-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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