{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-03_1_StR_148_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-03","aktenzeichen":"1 StR 148/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 148/77 URTEIL\n2357\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Idriz H EB aus vo EEE,\ngeboren am W. EEE 1949 in Van / Ju\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n21. Oktober 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskässe.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"TU\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) freigesprochen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt vergeblich die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI, Verfahrensrügen.\n\n1. § 60 Nr. 2 und § 61 Nr. 2 StPO sind nicht dadurch verletzt worden, daß das Gericht von der Vereidigung des Zeugen Riedl abgesehen hat.\n\na) Zum Absehen von der Vereidigung nach § 60 Nr. 2\nStPO genügte schon ein entfernter Verdacht des Versuchs\n\nder Strafvereitelung, der hier, für alle Beteiligten ersichtlich, allein in Betracht kam. Ein Verdacht besteht\nbereits dann, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Beteiligung des Zeugen nicht auszuschließen ist (BGHSt 4,\n255, 256; BGH, Urteile vom 3. Oktober 1972 - 1 StR 352/72 -\nund vom 3. Februar 1976 - 1 StR 768/75); hier ergeben die\nFeststellungen des Urteils, daß der Tatrichter nicht ausschließen konnte, RR wolle den wahren Täter nicht preisgeben, möglicherweise, weil er dessen Rache fürchte (UA\n\nS. 10). Daraus ergibt sich, daß die Annahme eines wenn\nauch nur entfernten Verdachts der Strafvereitelung, die\nnicht näher begründet zu werden brauchte, jedenfalls nicht\nrechtsirrig ist.\n\nb) Die Rüge, das Landgericht habe sein Ermessen\nfehlerhaft gehandhabt, weil es R@MB als Verletzten\nnicht vereidigt habe (§ 61 Nr. 2 StPO), scheitert schon\ndaran, daß gegen die Entscheidung des Vorsitzenden nicht\ndas Gericht angerufen worden ist (§ 238 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die Revision beanstandet, daß der Tatrichter\neinen Hilfsbeweisamtrag auf Einnahme eines nächtlichen\nAugenscheins am Tatort in den Urteilsgründen zu Unrecht\nabgelehnt habe.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Die Strafkammer ist\nim Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die begehrte\nBeweiserhebung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.\nIhre Auffassung, RE sei möglicherweise durch eine Auseinandersetzung mit einer oder mehreren der anwesenden\nPersonen abgelenkt gewesen, so daß selbst dann, wenn bei\nden nächtlichen Beleuchtungsverhältnissen eine weitere\nPerson in der Mauerlücke sichtbar gewesen wäre, noch\nnicht bewiesen sei, daß RED diese auch gesehen habe,\nliegt auf tatsächlichem Gebiet und ist denkgesetzlich\nmöglich.\n\nDie Meinung der Beschwerdeführerin, nach den Feststellungen des Gerichts habe RB \"die Frontseite seines Körpers und damit auch sein Gesicht dem Täter unnmittelbar zugewendet gehabt\", findet in dem angefochtenen\nUrteil keine Stütze; dort ist lediglich festgestellt, daß\nsich R@MB \"unmittelbar vor Schußabgabe seitlich weggedreht\" hat (UA S. 5), während sich aus dem Urteilszusanmenhang weder ergibt, welche Stellung er vorher eingenommen, noch aus welchem Grunde er sich weggedreht hat.\n\n3. Fehl geht auch die Meinung der Revision, das\nLandgericht habe § 261 StPO dadurch verletzt, daß es\nden Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verkannt habe; der Tatrichter habe, so meint die Revision,\ndie Anforderungen an die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung überspannt, er habe eine mathematischnaturwissenschaftliche Genauigkeit haben wollen, seine\nnicht behebbaren Zweifel basierten auf grundlosen Vermutungen ohne jeden realen Bezug.\n\nDem Tatgericht kann nicht vorgeschrieben werden,\nunter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten\nSchlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208, 210; BGH, Urteile vom 27. April\n1976 - 1 StR 90/76 - und vom 18. Mai 1976 - 1 StR 141/76);\ndie \"persönliche Gewißheit des Tatrichters\" ist das Ergebnis einer Prüfung, für die es zwar keine Vorschriften\nin dem genannten Sinne gibt, in deren Verlauf er sich\naber mit allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (RGSt 77, 157, 161; BGHSt\n12, 311, 315; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH, Urteil vom\n18. Mai 1976 - 1 StR 141/76). Die Gesetze des Denkens gelten auch für den Richter; über gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darf er sich nicht hinwegsetzen (BCGHSt 6,\n70, 72, 74; 17, 382, 385; 21, 157, 159). Mit mehreren\nnaheliegenden Deutungsmöglichkeiten muß sich der Tatrichter auseinandersetzen (BGHSt 14, 162, 164/165; 25, 365,\n367; BGH, Urteile vom 4. November 1975 - 1 StR 552/76 -\nund vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77).\n\nAll diesen Erfordernissen wird das angefochtene\nUrteil gerecht. Die Strafkammer hat die verschiedenen,\nin sich widerspruchsvollen Aussagen des Angeklagten und\ndes Verletzten, des Zeugen RER, eingehend gewürdigt;\nsie hat diesen Aussagen die Bekundung des einzigen unbeteiligten Tatzeugen Josef Fgp gegenübergestellt, der\nden Schützen nicht kannte und auch nachträglich nicht\nidentifizieren konnte. Sie hat nicht verkannt, daß sich\nder Angeklagte durch seine verschiedenen Versionen des\nTathergangs selbst belastet hat, hält aber für die variierende Einlassung auch eine Erklärung für möglich, die\nnicht unbedingt auf die Täterschaft oder auf eine Tatbeteiligung hindeutet. Den Verletzten RE hält das\nLandgericht, wie es im einzelnen darlegt, nicht für\nglaubwürdig. Wenn es unter diesen Umständen Bedenken trägt,\neine Verurteilung des Angeklagten allein auf die Aussage\nREED zu stützen, dann 1äßt das keinen Rechtsfehler ersehen.\n\n4. Einer Beweiserhebung über serbokroatische oder\nalbanische Gebräuche und Volksmentalität bedurfte es nach\nSachlage ebensowenig wie der Anhörung der Bewohner eines\nNachbaranwesens dazu, ob bereits vor der verfahrensgegenständlichen Tat ein anderer Schuß zu hören war.\n\nII. Die Sachrüge\n\nkann ebenfalls keinen Erfolg haben.\n\nWas die Revision insoweit vorbringt, erschöpft\nsich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Beschwerdeführerin vermag insbesondere nicht dazutun, daß\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils widersprüchlich oder die Überlegungen des Landgerichts mit den\nDenkgesetzen nicht in Einklang zu bringen seien. Vor\nallem kann - entgegen der Meinung der Revision - nicht\ndie Rede davon sein, daß die im Urteil festgestellten\nAbweichungen in den Tatschilderungen des Verletzten einerseits und des unbeteiligten Tatzeugen FB andererseits nur geringfügig seien und daß die beiden Aussagen\nin den wesentlichen Punkten übereinstimmten.\n\nIII. Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn\n\nKL","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/1-str-148-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/1-str-148-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.412529+00:00"}}