{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-05-03_1_StR_128_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-05-03","aktenzeichen":"1 StR 128/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 128/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ginter WED aus ME, geboren\nen. EEE 1920 in Bad SCHEED/ Tri\n\nwegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 3. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 12. November 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht München II zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte mit Urteil vom 18. Januar 1975\nden Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher\nSteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt.\n\nDer Senat hatte mit Urteil vom 2. Dezember 1975 (1 StR\n683/75) den Schuldspruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher\nUrkundenfälschung wegfällt, und hatte den Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie mit der Revision des Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchgreift.\n\nNach den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils\n\"ergaben sich zum Lebenslauf des Angeklagten, zur geschäftlichen Entwicklung der Firma von und zu den Umständen,\nwarum und auf welche Art der Angeklagte Heizöl verdieselte\n...., die gleichen Feststellungen wie in dem Urteil vom\n18.1.1975 mit Ausnahme der nachgenannten Abweichungen und\nErgänzungen. Es wird deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die entsprechenden Feststellungen in den\nGründen des Urteils 181.1975 .... Bezug genommen\" (UA S. 4/5).\n\nHierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des\nUrteils nötigt. Die Feststellungen des Urteils vom\n18. Januar 1975 über den Lebensweg und die persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch.\nDiese Feststellungen sind aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der\nBezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den\nUrteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76 - und vom 4. Juni 1976 - 2 StR 247/76).\n\nVon dem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils werden auch\nFälle erfaßt, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis\n\n47\n\n-h-\n\nverbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben\nFeststellungen geführt (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober\n1976 - 3 StR 374/76 - und vom 2. März 1977 - 3 StR 18/77).\nDenn die rechtliche Möglichkeit pauschaler Bezugnahme auf\nfrühere Feststellungen könnte dazu verleiten, von ihr unter Vernachlässigung von Abweichungen der nunmehr neu getroffenen Feststellungen Gebrauch zu machen. Das neue Urteil würde damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verläßliche Grundlage mehr abgeben.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/1-str-128-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/1-str-128-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.392844+00:00"}}