{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-04-26_1_StR_204_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-04-26","aktenzeichen":"1 StR 204/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 204/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karl Sch aus Ai.\ngeboren and. EB 1934 in TEEN,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EIER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nsoweit sie nicht die äußere Tatseite betreffen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFb\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er rügt mit Erfolg Verletzung des\nmateriellen Rechts.\n\n1. Die Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat\nunfähig war, aus einem der vom Gesetz angeführten Gründe\n(einer sog. \"biologischen\" Ausnahmelage) das Unrecht der\nTat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln oder\nob seine Fähigkeit zur Einsicht oder seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB), hat die\nStrafkammer unzulänglich und widerspruchsvoll erörtert.\n\nSie kommt zu folgenden Ergebnissen:\n\na) Dem Angeklagten habe bei Begehung der Tat die\nFähigkeit gefehlt, entsprechend der Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln (UA S. 6, 11);\n\nb) die Fähigkeit des Angeklagten, nach seiner Unrechtseinsicht zu handeln, sei beeinträchtigt gewesen\n(UA S. 10);\n\nc) infolge des \"medizinischen Zustands\" des Angeklagten sei seine Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt\n(UA S. 11).\n\nDie Begründung des Tatgerichts lautet (UA S. 10);\n\"Zwar war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der\nTat einzusehen, vorhanden, jedoch seine Fähigkeit, nach\ndieser Einsicht zu handeln, beeinträchtigt. Diese mangelnde Einsichtsfähigkeit ist bedingt durch eine Wesensveränderung, die beim Angeklagten durch Alkoholabusus und\nEpilepsie eingetreten ist. Bei dem Angeklagten handelt\nes sich um eine labile Persönlichkeit, die schon früh\nzu asozialem Verhalten neigte. Er hat zwar mehrere Unfälle mit Schädelverletzungen erlitten, seine Straftaten.\ndatieren jedoch zum Teil schon vor dem Zeitpunkt des ersten Unfalls. Auch im vorliegenden Fall stand der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten unter einem gewissen Alkoholeinfluß; dieser war jedoch nicht so stark, daß deshalb ein völliger Bewußtseinsverlust eingetreten ist.\"\n\n2. Die Folgerungen der Strafkammer sprechen teils\nfür Schuldunfähigkeit, teils für erheblich verminderte\nSchuldfähigkeit des Angeklagten. Einerseits besagen sie,\ndaß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich\nbeeinträchtigt war, andererseits bringen sie zum Ausdruck, daß die Beeinträchtigung den intellektuellen\nFaktor (die Unrechtseinsichtsfähigkeit) betraf. Allein\ndiese Unklarheiten und Widersprüche würden den Bestand\ndes Urteils nicht in Frage stellen. Sie sind erkennbar\nlediglich die Folge unsorgfältiger Formulierungen. Die\nBegründung verdeutlicht, daß die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit angenommen\nhat und daß ihr auch nicht vorgehalten werden kann, sie\nhabe beide Alternativen des § 21 StGB gleichzeitig be-Jaht und angewendet (vgl. dazu BGHSt 21, 27, 28; BGH\nbei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1968, 279).\n\nDie Begründung dieser Annahme ist aber unzulänglich.\n\na) Der mit den Begriffen \"Alkoholabusus\", \"Epilepsie\"\nund \"Wesensveränderung\" angedeutete Sachverhalt bedarf der\nErläuterung. Ohne Erläuterung der Art und des Grades der\nWesensveränderung und ihrer Ursachen läßt sich die Frage\nnicht prüfen, ob die Strafkammer rechtsfehlerfrei einerseits den Ausschluß der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) verneint, andererseits die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) - und damit eine der\nVoraussetzungen der angeordneten Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Abs. 1 StGB) - bejaht\nhat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1955 - 5 StR 173/55 -\nund vom 14. April 1961 - 4 StR 52/61 -; Witter in Göppinger/\nWitter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I S. 489/\n490, Bad. II S. 982 bis 984, 1038; Langelüddeke/Bresser,\nGerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 156, 176; Rasch in\nPonsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 82).\n\nb) Wenn der Angeklagte mehrere Unfälle mit Schädelverletzungen erlitten hat, ist das eine Tatsache, mit\nder sich das Tatgericht im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit auseinandersetzen muß, weil sie Anlaß zu der\nFrage gibt, ob einer dieser Unfälle einen Hirnschaden\nherbeiführte, der der Wesensveränderung zugrunde liegt\n(vgl. Langelüddeke/Bresser aa0 S. 176) oder als weiterer\norganisch bedingter Steuerungsdefekt in Betracht kommt.\nDie Frage kann nicht mit der Erwägung übergangen werden,\ndaß der Angeklagte schon vor dem ersten Unfall Straftaten\nbeging.\n\nc) Die Feststellung, der Angeklagte habe unter einem\n\"gewissen Alkoholeinfluß\" gestanden, er sei jedoch nicht\nso stark gewesen, daß deshalb völliger Bewußtseinsverlust\neintrat, ist nichtssagend. Es muß der Frage nachgegangen\nwerden, welche Blutalkoholkonzentration (möglicherweise)\nvorlag und wie sich der vor der Tat genossene Alkohol in\nVerbindung mit den \"biologischen\" Ausnahmelagen (möglicherweise) auswirkte.\n\n3. Es kann sein, daß auf Grund der erneuten Beweisaufnahme die Voraussetzungen des § 20 StGB positiv festgestellt werden oder daß ihr Vorliegen nicht ausgeschlossen werden kann. Infolgedessen muß der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das\näußere Tatgeschehen nicht. Infolgedessen können die Feststellungen dazu nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben\n(vgl. BGHSt 14, 30, 34; BGH, Urteil vom 30. November 1976\n- 1 StR 692/76). Soweit die Revision sich gegen diese\nFeststellungen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\n4. Der Senat weist darauf hin, daß die Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht\nkommt, wenn sich ergeben sollte, daß es sich bei dem\nAngeklagten lediglich um einen epileptoiden Psychopathen handelt, dessen abnorme Charakteranlage keinen\nKrankheitswert hat und dessen Alkoholsucht lediglich auf\nCharaktermängeln beruht (vgl. BGHSt 7, 35, 36/37; 10,\n\n57, 60; BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Urteil vom\n\n14. Oktober 1975 - 1 StR 586/75 -; BGH, Beschluß vom\n2. November 1976 - 1 StR 308/76 -; Dreher, StGB 37. Aufl.\n§ 63 Rdn. 2).\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-26/1-str-204-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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