{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-04-26_1_StR_188_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-04-26","aktenzeichen":"1 StR 188/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_188/77 URTEIL\n\n264 Tr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Einzelhandelskaufmann Manfred K EEE aus\n\nNEE, dort geboren am MD. EEE 1950, zur Zeit\nin Haft,\n\n2. den Maler Werner K mn A„aus NEED dort\ngeboren am W. EEEIEB 1948,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\no5l\n\n‘Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 3\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 16. November 1976 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. auf die Revision des Angeklagten Manfred\nKB, soweit er in den Fällen I 2 und 9\nder Urteilsgründe verurteilt worden ist,\nsowie im gesamten Strafausspruch;\n\n2. auf die Revision des Angeklagten Werner\nKu, soweit er verurteilt worden ist.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nManfred Ken wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Manfred Ken\nwegen Diebstahls in vier Fällen, Hehlerei, Betruges und\nfortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei\nFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den\nAngeklagten Werner KB wegen fortgesetzten Diebstahls\nzur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die\nRevisionen der Angeklagten erheben die Sachbeschwerde;\nder Angeklagte Manfred Kb rügt außerdem die Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Manfred Kun\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO behauptet, ist die Rüge allerdings unzulässig, weil nicht angegeben ist, mit welchen Beweis-\n\nmitteln der Tatrichter die Eigentumsverhältnisse hätte\naufklären sollen.\n\nSachlichrechtlich ist zu bemerken, daß dem Urteil\nzum Fall I 1 noch zu entmehmen ist, daß die entwendeten\nGegenstände (Bauernschrank und Ölgemälde) im Eigentum\nund Gewahrsam eines anderen standen, wenn dieser auch\nnicht namentlich genannt ist (UA S. 13). Das trifft jedoch auf den Kassettenrekorder nicht zu, den der Angeklagte im Anwesen DeiP>straße BE an sich nahm (Fall\nI 2 der Urteilsgründe). Es hätte eingehender Ausführungen\ndarüber, daß sich der Gegenstand noch im Eigentum und Gewahrsam einer bestimmten Person befand, umso mehr bedurft,\nals das Fenster, durch das der Angeklagte einstieg, mit\nLatten vernagelt (UA S. 9) und der Kassettenrekorder funktionsunfähig war (UA S. 4); auch die auf Veranlassung des\nAngeklagten Werner KEEEB in diesem Anwesen entwendete\nPuppe hatte einen zerbrochenen Kopf (UA S. 9). All das\nspricht eher dafür, daß die Wohnung mit ihrem Inhalt von\nden bisherigen Bewohnern bereits aufgegeben worden war.\n\n2. Die Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen\nMißbrauchs des Heinrich SchB und des Markus Ka\nkann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil der\nSchuldumfang nicht feststeht. Bei fortgesetzten Verfehlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter ist grundsätzlich die Mindestzahl der Einzelakte festzustellen;\nausnahmsweise bedarf es dessen nicht, wenn der Umfang\nder Rechtskraftwirkung nicht zweifelhaft ist und ausgeschlossen werden kann, daß eine genauere Feststellung\nder Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Täters\nbeeinflußt hätte (BGH GA 1965, 182). Hier führt das Urteil an, der Angeklagte habe \"mehrfach\" Mundverkehr bei\nHeinrich ausgeführt und ihn \"in mehreren Fällen\" veran-\n\n13\n\nlaßt, ihm in den Mund zu urinieren (UA S. 7). Angesichts\nder nicht unerheblichen Einzelstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten (UA S. 19) wären aber Angaben über die Mindestzahl der Einzelakte erforderlich gewesen.\n\nHinsichtlich Markus Kafp fehlt jede nähere Feststellung über Zahl und Art der sexuellen Handlungen. Die\nallgemeine Bemerkung \"es kam zu gegenseitiger Onanie\"\n(UA S. 7) genügt hierfür nicht.\n\nGegen die Annahme von Tatmehrheit zwischen beiden\nfortgesetzten Vergehen bestehen auch dann keine Bedenken,\nwenn - was aus dem Urteil nicht hervorgeht - die sexuellen\nHandlungen jeweils oder im Einzelfall in Gegenwart des\nanderen Jungen vorgenommen worden sind. Eine Verbindung\nzur Tateinheit (so BGHSt 6, 81, 82) scheitert daran, daß\ngegenüber dem Unbeteiligten allenfalls ein Vergehen gegen\n§ 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB vorliegt, das als die leichtere\nBegehungsform gegenüber § 176 Abs. 1 StGB zurücktritt\n(BGH, Urteil vom 11. Juni 1974 - 1 StR 108/74, bei\nDallinger MDR 1974, 722) und Taten mit höherem Unrechtsgehalt (§ 176 Abs. 1 StGB) nicht zur Tateinheit verbinden\nkann (vgl. BGHSt 18, 26, 28).\n\n3. Im übrigen sind die Schuldsprüche rechtlich nicht\nzu beanstanden. Dagegen kann der gesamte Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben. Die im Fall I 9 verhängten Einzelstrafen sind mit einem Jahr und sechs Monaten und einem\nJahr die weitaus höchsten Strafen; es ist nicht auszuschließen, daß hierdurch auch die Bemessung der Einzelstrafen in den anderen Fällen beeinflußt worden ist.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Werner KB\n\n1. Die vom Angeklagten veranlaßte Entwendung einer\nPuppe hat das Landgericht als Diebstahlshandlung angesehen.\nDas ist rechtlich bedenklich, weil nicht feststeht, ob\ndaran noch Eigentum und Gewahrsam eines anderen bestand\n(vgl. oben Abschnitt I 1).\n\n2. Schon dieser rechtliche Mangel führt zur Aufhebung\ndes Schuldspruchs wegen fortgesetzten Diebstahls. Im übrigen bestehen Bedenken gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges. Die Strafkammer entnimmt den Gesanmtvorsatz daraus, daß der Angeklagte innerhalb eines kurzen\nZeitraums in derselben Gegend mit ähnlicher Ausführungsart tätig geworden sei, um Gegenstände für sein Antiquitätengeschäft zu erlangen (UA S. 15, 16). Nach den Feststellungen spricht indessen mehr dafür, daß er nur den\nallgemeinen Vorsatz hatte, eine Reihe gleichartiger Taten\nzu begehen. Das reicht nicht aus; für die Annahme einer\nfortgesetzten Handlung ist vielmehr erforderlich, daß\ndie auf einen (Gesamt-) Erfolg gerichtete Tätigkeit den\nGesamtvorsatz stückweise verwirklicht und ein bestimnter umgrenzter Tatwille vorliegt (BGHSt 16, 124, 128, 129).\n\nDurch die Würdigung der Taten des Angeklagten als\neiner fortgesetzten Handlung ist er auch beschwert, weil\ndadurch die Zusammenrechnung der Werte möglich ist und\nerst deren Summe nach Auffassung des Landgerichts einen\nBetrag ergibt, der über der Grenze des § 248 a StGB liegt\n(UA S. 14). Damit wird die Anwendung des § 243 Abs. 2 StGB\n\nA4E\n\nausgeschlossen. Für die neue Hauptverhandlung ist jedoch\ndarauf hinzuweisen, daß nach den bisherigen Feststellungen\nim Fall I 2 \"für den Antiquitätenhandel verwertbare Sachen\"\nentwendet werden sollten; der Vorsatz war hiernach nicht\nauf geringwertige Gegenstände beschränkt, so daß §§ 248 a,\n243 Abs. 2 StGB aus diesem Grund nicht eingreifen müßten\n(BGHSt 26, 104).\n\nDie Annahme eines fortgesetzten Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall kann im übrigen auch deshalb nicht\nbestehen bleiben, weil dieser Erschwerungsgrund allein im\nFall I 2 der Urteilsgründe verwirklicht ist, dessen Würdigung als Diebstahl zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt\n(oben Abschnitt II 1).\n\n3. Zum Strafausspruch ist zu bemerken, daß \"Schuldeinsicht oder gar Reue\" (UA S. 20) von einem leugnenden\nAngeklagten nicht verlangt werden dürfen. Nicht verständ-\n\nlich ist der Hinweis im Rahmen der Strafzumessung, daß\nder Angeklagte seit 1. Juni 1976 geschieden sei (UA S. 22).\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-26/1-str-188-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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