{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-04-26_1_StR_184_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-04-26","aktenzeichen":"1 StR 184/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 184/77 URTEIL\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwarte\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektroinstallateur Horst R EB aus\nBEE, dort geboren am @. EEE 1955,\n\nden Fabrikarbeiter Friedrich Du EB aus\nBEE, dort geboren am EB. EER 1956,\n\nden Bundeswehrsoldaten Horst He EB aus\nBED, dort geboren amp. EEE 1956,\n\nden Bundeswehrsoldaten Heinrich G iiE>\nBEEEEEB, geboren amp. EEEEEEED 1956 in ET\n\nOberschlesien ,\n\nwegen zu 1. und 2. Vergewaltigung u.a.\nzu 3. und 4. Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.\n\nGl\n\nFr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1977, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEES\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GE aus u in Untervollmacht von\n\nRechtsanwältin u»\nals Verteidiger des Angeklagten RD.\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Du,\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n12. Oktober 1976 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n+1\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat verurteilt:\n\n1. den Angeklagten RB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zur Vergewaltigung, gemeinschaftlich\nbegangener Entführung und zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Körperverletzung, ferner wegen einer weiteren Vergewaltigung zur Jugendstrafe von drei Jahren;\n\n2. den Angeklagten Du wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Entführung, ferner wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem\nJahr und acht Monaten, in die eine Verurteilung des Jugendschöffengerichts Bamberg vom 17. Mai 1976 einbezogen worden ist;\n\n3. die Angeklagten Haselmann und GEEEP jeweils wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, und zwar\n\nHoi zur Jugendstrafe von zehn Monaten,\n\nGEEEB zur Jugendstrafe von acht Monaten.\n\nDie Vollstreckung der gegen diese beiden Angeklagten verhängten Jugendstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der vier Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Du beanstandet außerdem die Verletzung von Verfahrensvorschriften.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Reg\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht nur unbedenklich, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung von\nIngrid Cr verurteilt worden ist; die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen Beihilfe\nzur Vergewaltigung von Manuela Igwp durch den Mitangeklag-\n\nten DB».\n\nIn diesem Falle hat das Landgericht die Förderung\nder Tat des Mitangeklagten Du nicht nur darin gefunden, daß Rei mit Ingrid Cr wegging und\nden Kraftwagen Du überließ, damit dieser dort den\nGeschlechtsverkehr mit Manuela Leg ausüben konnte; es\nhat vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte R@iiB an\nTatort durch Schläge und Herauszerren aus dem Auto gegen\nbeide Mädchen Gewalt angewendet hat, daß er durch seine\nAnweisungen den Geschehensablauf bestimmt und beide Mädchen damit bedroht hat, sie ins Wasser zu werfen; hierdurch - so legt der Tatrichter weiter dar - habe er nicht\nnur Ingrid CHE zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit ihm selbst bringen wollen, sondern er habe\ngleichzeitig auf Manuela Lg einwirken wollen, daß\nDub den Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben konnte\n(UA S. 40). In diesem Verhalten konnte die Jugendkammer\nrechtlich einwandfrei Beihilfe zur Vergewaltigung von\n\nManuela IL@p durch DUB erblicken.\n\n7%\n\n2. Auch im Falle II 2 (Vergewaltigung von Bi\nBei) begegnet die Verurteilung wegen Vergewaltigung\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\nHier sieht das Landgericht die Gewaltanwendung in\ndem gesamten Verhalten des Angeklagten von dem Augenblick an, als er J@P, den Freund von Bi Be@iiiB,\nvor der Haustüre niederschlug, bis zu der nach Ankunft\nin der Wohnung Begiib ausgesprochenen Aufforderung, das\nMädchen solle sich ausziehen. Das gesamte auf Einschüchterung gerichtete Vorgehen, insbesondere im Treppenhaus,\nführte dazu, daß Fräulein Beggp \"unter dem Eindruck der\nnoch nachwirkenden Gewaltanwendung ... den gleich nach\nBetreten der Wohnung stattfindenden Geschlechtsverkehr\nohne weitere Widerstandshandlungen oder -bezeugungen über\nsich ergehen\" ließ (UA S. 41). Die zu dieser Feststellung\nführende Beweiswürdigung ist denkgesetzlich möglich;\nzwingend braucht sie nicht zu sein.\n\nAuch zur subjektiven Tatseite hat die Jugendkammer\ndie erforderlichen Feststellungen ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen (UA S. 14, 18).\n\n3. Die schädlichen Neigungen des Angeklagten im Sinne\ndes § 17 Abs. 2 JGG sind den Urteilsfeststellungen so einwandfrei zu entnehmen, daß es weiterer Darlegungen in angefochtenen Urteil nicht bedurfte. Auch sonst ist die\nStrafzumessung rechtlich bedenkenfrei; insbesondere liegt\nkeine unzulässige Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen vor.\n\nII. Die Revision des Angeklagten I ]\n\n1. Die Verfahrensrügen.\n\na) Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO), das Landgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines \"psychologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens\" über\nden Angeklagten abgesehen, scheitert als solche daran,\ndaß die Revision nicht angibt, welche Umstände dem Gericht\neine solche Begutachtung aufgedrängt hätten; als Rüge der\ngesetzwidrigen Ablehnung eines Beweisamtrags (§ 244 Abs. 3,\n4 StPO) kann sie nicht durchdringen, weil die Revisionsbegründung aus sich heraus nicht zuverlässig wiedergibt,\nmit welcher genauen Begründung die Jugendkammer den Beweisamtrag abgelehnt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nb) Die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens\nüber die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten\nentspricht dem Gesetz. Es ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten zu beurteilen, ob die Einlassung eines\nAngeklagten glaubhaft ist oder nicht. Die Urteilsgründe\ngeben keinen Anhaltspunkt dafür, daß es dem Tatrichter\nan ausreichender Sachkunde hierfür gefehlt haben könnte.\nDaß die Jugendkammer die Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der beiden verletzten Mädchen durch einen\nFachpsychologen überprüfen ließ, gibt keinen Hinweis\ndarauf, daß sie sich allgemein keine Sachkunde für die\nBeurteilung von Glaubwürdigkeitsfragen zugetraut und\ndeshalb auch für die Würdigung der Einlassung des Angeklagten eines Sachverständigen bedurft hätte.\n\nc) Das Landgericht hat in den Urteilsgründen den\nhilfsweise gestellten Antrag der Verteidigung, eine zu\nverhängende Jugendstrafe zur Bewährung auszusetzen, nicht\nausdrücklich verbeschieden. Damit ist zwar, wie die Revision zu Recht hervorhebt, gegen die Vorschrift des § 267\nAbs. 3 Satz 4 StPO verstoßen worden, doch kann auf diesem Verstoß das Urteil nicht beruhen. Die gegen die Mitangeklagten HoB und CE ausgesprochenen Jugendstrafen sind nach § 21 Abs. 1 JGG zur Bewährung ausgesetzt\nworden; danach kann ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Möglichkeit dieser Vergünstigung beim Ange-Klagten DUB übersehen hätte, auch wenn sie bei ihm\nwegen der Höhe der Strafe nur unter den wesentlich engeren Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JGG in Betracht gekommen wäre. Nach Sachlage kann vielmehr kein Zweifel\ndaran bestehen, daß die Jugendkamnmer den Antrag, die\nVollstreckung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung\nauszusetzen, mangels des Vorliegens dieser engen Voraussetzungen der Sache nach abgelehnt hat. Ein Rechtsfehler\ntritt darin nicht zutage.\n\n2. Die Sachrüge\ndeckt ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Der Schuldspruch wird im Falle II 1 der Urteilsgründe von den Feststellungen getragen. Danach ließ der\nAngeklagte als Fahrer des Wagens die beiden Mädchen an\nder Wegabzweigung zu deren Wohnort deshalb nicht aussteigen, \"weil auch er auf ein sexuelles Erlebnis mit\neinem der beiden Mädchen aus war\" (UA S. 10, 41). Ob\nallein die Verbringung der beiden Tatopfer an den Tat-\n\nort eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB darstellt,\nkann offen bleiben, weil sich der Angeklagte bei seinem\nGeschlechtsverkehr mit Manuela Lg der zu dieser Zeit\nnoch fortwirkenden Gewaltanwendung durch den Mitangeklagten REED bewußt war und sich diese Gewalt daher zurechnen lassen muß; \"er sah dem gewaltsamen Vorgehen ReiiB\ndeshalb ohne Widerspruch zu, weil er die gleiche Einstellung wie dieser hatte, und nützte anschließend die\n\nvon REED geschaffene Situation aus\" (UA S. 40).\n\nGegen diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden.\n\nb) Die Feststellungen rechtfertigen auch den Schuldspruch im Falle II 2 der Urteilsgründe (Beihilfe zur Ver-\n\ngewaltigung von Di BeiB durch ReiiR) .\n\nWas die Revision im einzelnen dagegen vorträgt, richtet sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die\ndem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das angefochtene Urteil stellt mehrfach fest, daß der Angeklagte\n- ebenso wie die Mitangeklagten Hab und CHEM -\nmit der Möglichkeit gerechnet habe, R@B werde den angestrebten Geschlechtsverkehr mit Bi BeiP durch\nGewaltanwendung erzwingen; auch für diesen Fall habe er\ndessen Vorgehen gebilligt und dadurch unterstützt, daß\ner gemeinsam mit HailB und CB den Freund der\nBe, der schon von RB niedergeschlagen worden\nwar, verfolgte und wiederum mißhandelte, um ihn von\neinem Eingreifen oder einer Verständigung der Polizei\nabzuhalten (UA S. 20, 36, 41).\n\n4%\n\nZwar führt das Urteil an einer anderen Stelle (UA S. 34)\naus: \"Hätten sie aber an einen Geschlechtsverkehr des REED\ngegen den Willen der Be gar nicht gedacht, wäre es sinnlos, die Polizei abzuhalten, weil dann gar keine strafbare\nHandlung gegeben wäre und somit kein Anlaß zu einem polizeilichen Einschreiten bestanden hätte.\" Dabei kann dem\nTatrichter aber nicht entgangen sein, daß J@P beim Eintreffen von DugP, Hoi und CE vor dem Haus noch\nauf dem Boden lag und daher, aus der Sicht der drei Angeklagten, wohl von RB niedergeschlagen worden war.\n\nDiese strafbare Handlung RB war aber abgeschlossen;\ninsoweit ein Einschreiten der Polizei dadurch zu verhindern, daß IP erneut mißhandelt wurde, konnte bezüglich\ndieser Tat nicht nur keinen Vortsil für RD erbringen,\nverschlimmerte vielmehr die Lage für alle Beteiligten.\nEin Eingreifen zugunsten von REP konnte vielmehr aus\nder Sicht der drei Mitangeklagten, wie die Jugendkammer\noffenbar angenommen hat, nur dann einen Sinn haben, wenn\nes R@EEB dadurch ermöglicht wurde, den geplanten Geschlechtsverkehr mit Bi> Be@P ohne Störung - sei\nes durch IWW, sei es durch die Polizei - durchzuführen.\nDaß Fräulein Beggip sich einem Manne freiwillig hingeben\nwürde, der soeben ihren Freund abgedrängt und niedergeschlagen hatte, konnten die drei Helfer, wenn sie es\nüberhaupt in Rechnung stellten, jedenfalls nicht als\nsicher annehmen; die Annahme bedingten Vorsatzes ist\ndanach keinesfalls rechtsfehlerhaft zum Nachteil des\nAngeklagten.\n\nNach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß der Tatrichter den Angeklagten der Beihilfe zu der\n\n- 10 -\n\nvon R@EEEB begangenen Vergewaltigung schuldig gesprochen\nhat.\n\nc) Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler\nersehen. Daß der Angeklagte infolge seiner Straftaten\nseine Anstellung bei der Deutschen Bundesbahn aufgegeben\nhat, ist kein Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Urteil vom\n17. August 1962 - 4 StR 248/62).\n\nIII. Die Revisionen der Angeklagten Hagen und CHE\n\ngreifen im wesentlichen in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Jugendkammer an. Dafür, daß diese keinen\nRechtsfehler aufweist und daß insbesondere die Verurteilung wegen Beihilfe zur Vergewaltigung rechtlich nicht\nangreifbar ist, kann auf die Darlegungen zur Revision\n\ndes Angeklagten Du verwiesen werden (Abschn. II 2 b).\n\nAuch die Strafzumessungsgründe gegen die beiden\nAngeklagten geben keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.\n\n44\n\n- 11 -\n\nIV. Nach allem sind die Revisionen aller vier Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-26/1-str-184-77","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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