{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-04-19_1_StR_51_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-04-19","aktenzeichen":"1 StR 51/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"063\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 51/77 URTEIL\nAy 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drucker Ayhan T EEE aus EIEEEEEED,\ngeboren am 9. Mm 1934 in ICHEEEEED/ TEE,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr, Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ep, EEE GE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n12. August 1976 wird verworfen.\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels einschließlich der dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDu\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit nit Steuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt\nund seinen Kraftwagen eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch mit der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft bemängelt, der Tatrichter\nhabe im Urteil festgestellte Umstände bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Indessen ist eine vollständige Anführung aller Strafzumessungsgründe nicht vorgeschrieben; die Angabe der bestimmenden Umstände (§ 267\nAbs. 3 StPO) ist im Urteil enthalten. Es tritt nichts\ndafür hervor, daß erhebliche Erschwerungsgründe außer\nBetracht geblieben sind. Die Strafkammer hat bei der\nrechtlichen Würdigung ausgeführt, daß drei Merkmale eines besonders schweren Falles gegeben sind (UA S. 8, 9),\nund sie hat diesen Umstand auch bei der Strafzumessung\nberücksichtigt; das ist der Formulierung zu entnehmen,\ndie Anwendung des Strafrahmens (des § 11 Abs. 4 BetMG)\nsei \"schon durch die erheblich überdurchschnittliche Menge\ndes eingeführten Haschisch geboten\" (UA S. 9). Diese Menge\nvon mindestens 25 kg wird innerhalb des Strafrahmens aus-Qrücklich erschwerend in Betracht gezogen (UA S. 9).\n\nGegen die Berücksichtigung der vom Landgericht angeführten Milderungsgründe läßt sich aus Rechtsgründen nichts\n\neinwenden. Das gilt sowohl für das geringe Maß der Tatherrschaft als auch für die vom Haupttäter ausgenutzte\nNotlage des Angeklagten. Nach dem Urteil wird zugunsten\ndes Angeklagten der Umstand gewertet, daß nicht feststehe,\nob das Rauschgift in den Verkehr gelangt ist (UA S. 9);\ndiese vielleicht mißverständliche Wendung ist jedoch dahin zu deuten, daß eine Gefährdung durch die große Menge\ndes eingeführten Haschisch nicht positiv festgestellt sei.\n\n2. Rechtsfehler sind hiernach bei den Einzelerwägungen\nder Strafkammer nicht ersichtlich. Daß die Strafe unvertretbar milde sei, läßt sich entgegen der Meinung der Revision\nnicht sagen. Der Fall, den der Bundesgerichtshof mit Urteil\nvom 15. Juni 1976 (4 StR 239/76, MDR 1976, 941 Nr. 74) entschieden hat, lag anders. |\n\n3. Schließlich kann auch der Vergleich mit Strafen in\nanderen Fällen nicht zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nSchon in seiner Entscheidung vom 5. April 1951 (NJW 1951,\n532 Nr. 22, insoweit in BGHSt 1, 145 nicht abgedruckt) hat\nder Bundesgerichtshof zur Strafzumessung sogar bei Mittätern folgendes ausgesprochen: \"Ein Grundsatz, daß Mittäter, wenngleich von verschiedenen Gerichten, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung gleichhoch zu bestrafen\nseien, besteht nicht und kann in dieser Form nicht bestehen, weil die Vergleichsmöglichkeiten zwischen den in verschiedenen Verfahren gewonnenen Ergebnissen zu gering sind,\nganz besonders zur inneren Tatseite und zum Maß der Schuld.\"\nDiese Erwägungen müssen umso mehr dann gelten, wenn bei\nverschiedenen Taten und verschiedenen Tätern nur das Delikt\n\ndasselbe ist. Der Senat hat in zahlreichen Urteilen ausgesprochen, daß der Strafausspruch nicht mit dem Hinweis\nauf geringere oder härtere Strafen angefochten werden\nkönne, die in anderen möglicherweise ähnlichen Fällen verhängt worden sind. \"Bei der Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Täterpersönlichkeit muß der Tatrichter in jedem Einzelfall die angemessene Strafe unter\nAbwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der\n\nSache selbst finden\" (BGH, Urteil vom 29. Juni 1965 - 1 StR\n151/65; so auch Urteil vom 15. Oktober 1974 - 1 StR 472/74).\nDem Urteil vom 28. April 1976 - 3 StR 109/76 - läßt sich\nnichts gegenteiliges entnehmen. Hier wird im wesentlichen\nauf den Unrechtsgehalt der Tat abgestellt; im übrigen verweist die Entscheidung auf die Rechtsprechungsgrundsätze,\nnach denen bei Verhängung der Höchststrafe oder einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens die Abweichung vom\nüblichen Strafmaß an den Besonderheiten des Falles verständlich gemacht werden muß (BGH MDR 1954, 495 Nr. 473).\nDiese - für die Festsetzung extrem hoher Strafen geforderten - Erwägungen hat der Tatrichter im vorliegenden\nFall bei der Verhängung einer milden Strafe angestellt.\n\nDa bei der Strafzumessung auch sonst kein Rechtsfehler\nzugunsten oder zuungunsten des Angeklagten hervortritt, war\ndie Revision der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrag\nder Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/1-str-51-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/1-str-51-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.270623+00:00"}}