{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-04-19_1_StR_34_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-04-19","aktenzeichen":"1 StR 34/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_34/77 URTEIL\naaly 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n14. den Transportunternehmer Manfred Konrad G iEEEEEED\n\naus MG, geboren am. GEEEEEB 1950 in Koi\nLkrs, Keim,\n\n2. den Versicherungskaufmann Detlev Gr EEEEB aus\nME, dort geboren am EB. WEB 1946, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom 23. September 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\n\nder den Angeklagten GE und Gr hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden\n\nder Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Cie wegen\nDiebstahls und Vergehens gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 4 Monaten, den Angeklagten Gr - unter Freisprechung im übrigen - wegen\nVortäuschens einer Straftat in Tateinheit mit versuchten\nBetrug und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 3 Jahren sowie die Mitangeklagten Ci und Hes-\n\nGEEEED wegen Diebstahls je zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr\n9 Monaten verurteilt,\n\nDie von sämtlichen Angeklagten eingelegten Revisionen\nsind durch Beschluß des Senats vom 1. März 1977 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden.\n\nDie zum Nachteil der Angeklagten CP und Cr-\n«a eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die im\nwesentlichen vom Generalbundesanwalt vertreten wird, er-\n\nhebt die Sachbeschwerde, Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Daß das Landgericht bei dem Angeklagten Grei»\nim Fall II 1 der Urteilsgründe Tateinheit zwischen dem\nVortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB) und dem gegenüber der TWP-Versicherung versuchten Betrug angenommen hat, kann entgegen der Auffassung der Revision\nrechtlich nicht beanstandet werden. Die Anwendung von\n§ 52 StGB ist im Urteil damit begründet worden, daß die\ngegenüber der Polizei erfolgte Vortäuschung der Begehung\neines Diebstahls wesentlicher Bestandteil des Planes war,\n\nsich unmittelbar darauf unter Bezugnahme auf die erstattete Diebstahlsanzeige (UA S. 11) von der Versicherung rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen (UA S, 17). Dagegen ist unter den vorliegenden Umständen, die - anders als im Falle des BGH-Urteils\nvom 9. Februar 1977 (2 StR 597/76) - die Annahme einer\neinheitlichen Handlung rechtfertigen, nichts einzuwenden\n(vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. § 145 d Rdn. 6).\n\n2. Ebensowenig ist der Revision darin zu folgen,\ndaß die Strafkammer den Angeklagten Gr zu Unrecht\nvom Schuldvorwurf des - gemeinschaftlichen - unerlaubten\nErwerbs von Schußwaffen (§§ 28 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1a\nWaffG) freigesprochen habe. Nach den Feststellungen war\nCreiEEB zwar anwesend, als der Angeklagte CE eine\nPistole erwarb, und er wußte auch, daß CE die Schußwaffe bei der Begegnung mit den angeblichen Hehlern bei\nsich führen wollte, er beabsichtigte jedoch nie, die\ntatsächliche Gewalt über die Pistole zu erlangen und hat\nsie auch tatsächlich nie erlangt (UA S. 26, 27). Bei diesem Sachverhalt war für die Annahme eines gemeinschaftlichen Schußwaffenerwerbs kein Raum. Auch für das Vorliegen einer Teilnahmehandlung bestehen insoweit keine\nzureichenden Anhaltspunkte. Was die Revision hiergegen\nvorträgt, findet in den Urteilsgründen keine Stütze,\n\n3, Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß das Landgericht bei den Angeklagten Gr und CE den der\nAnnahme fortgesetzter Einbruchsdiebstähle jeweils zugrunde\ngelegten Gesamtvorsatz nicht ausreichend begründet habe.\nZwar stelle die Strafkammer fest, daß Gr bereits\n\nwährend des ersten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls\n(1. März 1976) den Entschluß faßte, in der nächsten Nacht\nunter Hinzuziehung der Mittäter MD und ScEEEER erneut in das Gebäude einzusteigen, um weiter Bilder zu\nentwenden (UA S. 13, 22). Dieser Vorsatz habe aber, so\nmeint die Revision, nicht zum zweiten Einbruchsdiebstahl\n(2. März 1976) geführt, da der Angeklagte nach einer ihm\ndurch den Mitangeklagten GIB überbrachten Warnung\nvor der Polizei von der geplanten Fortsetzung der Tat\nAbstand nahm und sich erst danach im Glauben, von seinen\nMittätern hereingelegt zu sein, dazu entschloß, nunmehr\nauf eigene Faust - unter Mitwirkung von GEB - weitere\nBilder zu stehlen(UA S, 14). Zwischen dem nunmehr gemeinschaftlich von CraB und CE verübten zweiten Einbruchsdiebstahl (2. März 1976) und dem in derselben Besetzung ausgeführten dritten Einbruchsdiebstahl (3. März\n1976) habe das Gericht Fortsetzungszusammenhang angenommen,\nohne insoweit überhaupt Feststellungen zum Vorliegen eines\nGesamtvorsatzes zu treffen. Die Rügen greifen nicht durch.\n\nDas Landgericht hat nicht verkannt, daß der Angeklagte\nGr@BB sich nach dem Auftreten von Schwierigkeiten veranlaßt gesehen hat, den für die Ausführung weiterer Diebstähle aufgestellten Tatplan zu ändern. Es hat sich aber\ndavon überzeugt, daß Grashei den schon vor Beendigung des\nersten Einbruchsdiebstahls gefaßten Entschluß, zusammen\nmit anderen Personen weitere Gemälde in größerer Menge\nauf die gleiche Art und Weise zu entwenden, nicht aufgegeben\nhat. Er hat sich lediglich entschlossen, die vorübergehend\naufgeschobene nächste Tathandlung mit anderen als den ur-\n\nsprünglich vorgesehenen Mittätern zu begehen (UA S. 18),\nDas ist, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat,\nfür die Frage des Fortsetzungszusammenhangs ohne Bedeutung,\n\nZu Unrecht vermißt die Revision auch nähere Feststellungen zum Gesamtvorsatz hinsichtlich der den Angeklagten Gr@EB und CHE zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle vom 2, und 3. März 1976. Nach den Feststellungen\nkehrten die Angeklagten, die am 2. März 1976 zusammen\neine nicht mehr genau zu ermittelnde Zahl von Gemälden\nentwendet hatten, vereinbarungsgemäß in der nächsten Nacht\nmit einem LKW nochmals zum Anwesen zurück und holten weitere\nGemälde; insgesamt entwendeten sie in den beiden Nächten\n108 Gemälde zum Schätzpreis von etwa 390.000,- DM (UA S. 15),\nDabei hatte auch CEEEB schor vor dem Einsteigen in der\nNacht zum 2. März 1976, spätestens aber noch vor Beendigung\ndes ersten Teilaktes den Entschluß gefaßt, eine große Menge\nvon Gemälden in der gleichen Begehungsweise zu entwenden\n(UA S. 16). Für Gr hat die Strafkammer entsprechende\nFeststellungen getroffen (UA S. 18). Damit ist den gesetzlichen Erfordernissen der Begründung des Fortsetzungszusammenhangs Genlige getan.\n\n4, Entgegen der Auffassung der Revision halten auch\ndie Strafzumessungserwägungen bei beiden Angeklagten der\nsachlich-rechtlichen Nachprüfung stand, Die Annahme der\nStrafkammer, daß CB sich \"im wesentlichen aus falsch\nverstandener Kameradschaft dem Vorgehen angeschlossen\"\n(UA S. 20) habe, schließt keineswegs aus, daß dem Angeklagten letzten Endes doch daran lag, einen erheblichen\neigenen Vorteil aus der Tat zu erzielen. Ebensowenig\nliegt ein Widerspruch darin, daß es für Gr \"nicht\n\neigentlich um seine Bereicherung, sondern um Tilgung\nseiner Schulden \"(UA S, 22) ging und daß er versuchte,\n\"seine wirtschaftlich schlechte Lage auf Kosten anderer\ndurch Begehung von strafbaren Handlungen zu beseitigen\"\n\n(UA S. 22),\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/1-str-34-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/1-str-34-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.248404+00:00"}}