{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-04-19_1_StR_133_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-04-19","aktenzeichen":"1 StR 133/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\n070\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 133/77 URTEIL\n19/4 77 .\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Soldaten der US-Armee Jimmi Robert G EEE»\naus N@-UWW, geboren an @. EEE 1950 in TB (USA),\n\n2. den Soldaten der US-Armee Glen Waine J\naus N@-UWM, geboren am @. EEE 1951 in (USA),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 19. April 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEEED 2: GEEEEEEEEEEEEEEED\nals Verteidiger des Angeklagten CB,\n\nRechtsanwalt EB aus u Eu Untervollmacht\nfür die Rechtsanwälte Dr. und EB aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten Je,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 16. November 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAS\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\nWiderstandsunfähigen zum außerehelichen Beischlag, Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheits-\n\nberaubung je zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,\n\nDer Angeklagte CE rügt die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Der Angeklagte Je erklärt,\ndaß er die Verletzung sachlichen Rechts geltend mache;\ner bringt aber auch vor, daß ein Hilfsbeweisamtrag zu\nUnrecht abgelehnt worden sei (vgl. Bl. 6 der Revisionsbegründung).\n\nBeide Rechtsmittel sind erfolgreich.\nI. Die Revision des Angeklagten Ci:\n\n. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil\ndie Sachbeschwerde durchgreift.\n\nEine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen\nder Entführten setzt voraus, daß das Tatopfer durch die\nEntführung in eine hilflose Lage gerät. Die strafrechtlich\nerhebliche Kausalität kann erst beginnen, wenn das Tatopfer durch tatbestandsmäßig-vorsätzliches Handeln vom\nbisherigen an einen anderen Aufenthaltsort verbracht wird.\nBefindet es sich schon vor Beginn des tatbestandsmäßigen\nHandelns in einer Lage, in der es dem ungehemmten Einfluß\ndes Täters nicht weniger preisgegeben ist als an dem Ort,\nan den es durch solches Handeln verbracht wird, scheidet\nein Vergehen der Entführung gegen den Willen der Entführ-\n\nten aus (BGH GA 1966, 310; 1968, 246; Dreher, StGB 37.\nAufl. § 237 Rdn. 2; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 236\nAnm. 2). Die Strafkammer ist der Ansicht, daß der Zeitpunkt des Beginns der Entführung nicht eindeutig zu bestimmen sei, obgleich die Äußerung JB, er und\nCEEEEB hätten \"von Anfang an... Liebe vorgehabt\" (UA\n\nS. 8), dafür spricht, daß die Angeklagten auch von Anfang an die Mädchen an einen Ort bringen wollten, an\n‚dem sie ihrem ungehemmten Einfluß preisgegeben waren.\n\nEs ist möglich, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Angeklagten \"erst unterwegs\" (UA S. 25),\n\"nachdem sie am Rastplatz neben der B 10 kurze Zeit angehalten hatten\", den Entschluß faßten, \"an eine einsame\nStelle zu fahren, um dort sich den Mädchen auch gegen\nderen Willen sexuell zu nähern\" (UA S. 24; vgl. auch UA\nS. 6). Wird von dieser Möglichkeit ausgegangen, so muß\ndie Frage beantwortet werden, ob in dem Zeitpunkt, in\ndem die Angeklagten den Entführungsvorsatz faßten, die\nLage des Opfers noch wesentlich besser war als am Ort\nder Vergewaltigung. Das erfordert eine Betrachtung der\ntatsächlichen Umstände und eine Erörterung der Frage,\nwelche Möglichkeiten, sich dem Einfluß der Angeklagten\nzu entziehen, dem Tatopfer durch die Weiterfahrt auf einen Feldweg verlorengegangen sind. Es genügt nicht, daß\ndie Strafkammer vermutet, auf der B 10 wäre es den Angeklagten \"kaum\" möglich gewesen, eine Vergewaltigung zu\nbegehen (UA S. 25).\n\nDer Mangel ausreichender Feststellungen zum Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten\nzwingt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen diesem\n_ Delikt und den übrigen Straftaten nicht zu beanstanden ist,\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\n43\n\nII. Die Revision des Angeklagten JB:\n\nDie Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben. Die\nSachbeschwerde greift aus den Gründen durch, die unter\nI. dargelegt sind.\n\nIII. Zur materiellen Rechtslage bemerkt der Senat:\n\nAuf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist\ndie Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen unrichtig. Das zum Beischlaf genötigte Tatopfer konnte\n\"wegen der erlittenen Schmerzen\" und wegen seiner \"durch\ndie Abwehrhaltung bedingten körperlichen Anstrengung\" dem\nerneuten Geschlechtsverkehr keinen weiteren Widerstand mehr\nentgegensetzen (UA S, 11). Die Angeklagten hatten es auf\nGrund der bereits angewendeten Gewalt so in der Hand, daß\nes einer zusätzlichen Einwirkung auf seinen Willen nicht\nmehr bedurfte, Auch die weiteren Beischlafsakte waren infolgedessen durch Gewalt dem Tatopfer abgenötigt. Bei dem\n\ngesamten Vorgang handelte es sich um ein einheitliches\nzusammengehöriges Tun der Vergewaltigung durch Anwendung von Gewalt.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nDr. Woesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/1-str-133-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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