{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-04-05_1_StR_158_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-04-05","aktenzeichen":"1 StR 158/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"40 00F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 158/77 URTEIL\n\n5,477\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wirtschaftsberater Karl-Heinz F\n\naus DEM, geboren am MM. EM 1925 in Hamm. -MmEiEE,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom 5. April 1977 an der teilgenommen\nhaben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEUED, GEEEEEEEEEE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hof vom 18. No-\n\nvember 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n#0\n- 3_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betruges in acht Fällen zur\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm\nuntersagt, auf die Dauer von drei Jahren den Beruf eines\nselbständigen Wirtschaftsberaters auszuüben. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\nSie bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Ablehnungen der Berufsrichter seien zu Unrecht zurlickgewiesen worden und das hierbei eingehaltene Verfahren entspreche nicht dem Gesetz, scheitern die Rügen daran, daß\ndie den behaupteten Mangel begründenden Tatsachen nicht\nvollständig angeführt sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nDie Revisionsbegründung des Verteidigers teilt weder die\nAblehnungsamträge noch die Zurückweisungsbeschlüsse mit.\nIn der zu Protokoll des Urkundsbeanten erklärten eigenen\nBegründung des Angeklagten (einschließlich seiner zum Bestandteil des Protokolls vom 7. Februar 1977 gemachten\nAusführungen) fehlen diese Angaben ebenfalls. Die Rügen\nsind deshalb unzulässig,\n\n2. Den Beweisamtrag vom 22. Oktober 1976 auf Vernehmung eines Sachverständigen von einer Ausbildungsstätte\nfür Manager hat der Tatrichter zutreffend als unerheblich\nabgelehnt (Ziff. II des Beschlusses vom 22. Oktober 1976).\nDer Betrugsvorwurf gründete sich nicht auf organisatorische\nFehlplanungen des Angeklagten, sondern u.a. darauf, daß er\nGeldgebern falsche Angaben über bereits abgeschlossene oder\nin Aussicht stehende Abnahmeverträge sowie über die Finanzierung machte.\n\n53. In einem zweiten Beweisamtrag vom 22. Oktober 1976\nhatte der Verteidiger die Vernehmung eines Sachverständigen\nüber den vom Angeklagten mit 500.000,- DM angenommenen\nEntwicklungswert seiner Erfindung (einschließlich der Ergebnisse seiner Marktforschung und der Anknüpfung von internationalen Beziehungen) gefordert. Die Strafkammer hat\ndiesen Antrag unter Berufung auf eigene Sachkunde abgelehnt. Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Sachkunde\ndes Gerichts.\n\nIm Ergebnis zutreffend ist der Tatrichter davon ausgegangen, daß auch ein Sachverständiger keine anderen Grundlagen für eine Wertbemessung der Erfindung (\"die ein imaginäres Wirtschaftsgut darstellt\") hätte feststellen können,\nda kein Interessent mit einem bestimmten Kaufangebot vorhanden war (UA S. 61). Wenn das Landgericht - unter Bezugnahme auf die Herstellungskosten des Prototyps und der\nEntwicklungszeit - zugunsten des Angeklagten den Wert der\nErfindung mit 10.000,- DM bezifferte (um eine Grundlage\nfür den Wert der verkauften Aktien zu gewinnen - UA S, 34),\nso stellt das seine Sachkunde nicht in Frage.\n\nDie in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, der\nHilfsamtrag vom 22. Oktober 1976 auf Vernehmung eines Sachverständigen (darüber, daß der Angeklagte auf einen Wert\nseiner Erfindung von 500.000,- DM habe vertrauen dürfen)\nsei nicht beschieden worden, ist unbegründet. Das Landgericht hat diesen Hilfsamtrag im Urteil abgelehnt (UA S. 62).\n\n4. Mit Beweisamtrag vom 27. September 1976 hatte der\nVerteidiger die Vernehmung eines Wirtschaftssachverständigen gefordert zum Beweise dafür, daß die vom Angeklagten in\n\n40\n\nseinen Informationsschreiben an Interessenten erwähnten\nRenditen auf einer vertretbaren Kalkulation beruhen und\n\ndaß insbesondere die Grundlagen der Kalkulation realistisch\nwaren; daß der Angeklagte hiervon überzeugt war und überzeugt sein konnte, weil namhafte Firmen seine Berechnungen\nbestätigt und eine Finanzierung zugesagt hatten, sollte\n\nein Sachverständigenteam bekunden, das aus einem Wirt-\n\nschaftssachverständigen und einem Psychologen bestehen\nsollte.\n\nMit Beschluß vom 22, Oktober 1976 hat die Strafkammer diesen Antrag mit folgender Begründung abgelehnt;\nDie Grundlagen der Kalkulation ergäben sich aus der Beweisaufnahme; insoweit sei die dem Gericht obliegende\nTatsachenfeststellung keinem Sachverständigenbeweis zugänglich. Als wahr werde unterstellt, daß die auf der\nGrundlage der Kalkulation errechneten Renditen vom Angeklagten als realistisch und erzielbar angesehen werden\nkonnten und daß er von der Richtigkeit seiner Berechnung\nüberzeugt sein durfte. Dagegen würden die zur Grundlage\nder Renditenberechnung gemachten Zahlen der Geschäftsumstellungen nicht als wahr unterstellt; welche Grundlagen\nrealistisch wären, sei eine Frage richterlicher Beweiswürdigung, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sei. Ob namhafte Firmen die Berechnungen des\nAngeklagten bestätigt und eine Finanzierung zugesagt\nhätten, sei aufgrund der Beweisaufnahme durch das Gericht\nzu entscheiden; eines Sachverständigenbeweises bedürfe\nes hierzu nicht.\n\nDiesen Beschluß greift die Revision mit zwei Rügen an (Ziff. 10 und 15 der Revisionsbegründung des Verteidigers). Soweit sie die Sachkunde des Gerichts bezweifelt und den Vorwurf einer Beweisvorwegnahme erhebt,\n\nist ihr Vorbringen offensichtlich unbegründet. Auch der\nHinweis, nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 60) sei\ndie Idee des Angeklagten technisch realisierbar gewesen,\ngeht daran vorbei, daß es, wie das Landgericht mit Recht\nannimmt, auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit ankommt\n(vgl. UA S. 60, 61). Der Erörterung bedarf die Wahrunterstellung. Insoweit macht der Beschwerdeführer geltend,\ndaß eine getrennte Behandlung der Kalkulationsgrundlagen\neinerseits und der daraus vom Angeklagten errechneten\nRenditenaussicht andererseits nicht möglich sei und daß\nsich die Strafkammer an die Wahrunterstellung nicht ge-\n\nhalten habe. Auch diese Beanstandungen sind indessen unbegründet.\n\nAls wahr unterstellt hat der Tatrichter lediglich,\ndaß auf der Grundlage der Kalkulationen die Berechnung\nder Renditen als realistisch angesehen werden konnte.\nOb diese Gewinne erzielbar waren, hing aber - auch nach\nder Vorstellung des Angeklagten - davon ab, ob die Grundlagen dafür vorhanden waren, d.h. insbesondere ob Aufträge\nfür Geschäftsumstellungen erteilt worden waren. Daß diese\nGrundlagen gegeben waren, hat das Landgericht ausdrücklich nicht als wahr unterstellt; es durfte deshalb im\nUrteil feststellen, daß der Angeklagte seine Berechnungen\nauf nicht nachzuweisende Grundlagen aufbaute und daß seine Behauptung, ein finanzielles Risiko bestehe aufgrund\nvon Aufträgen solventer Firmen nicht, falsch war (UA S. 70).\nWenn im Urteil außerdem ausgeführt wird, einige Angaben\ndes Angeklagten seien nicht als konkret unwahr zu bezeichnen, wie z.B. die märchenhaften Gewinnvorstellungen und\nRenditegarantien, so bezieht sich das ersichtlich auf\ndie Berechnung des erwarteten Gewinns, von deren Richtigkeit der Angeklagte nach der Wahrunterstellung überzeugt\nsein durfte. Dem steht nicht entgegen, daß die Grundlagen\n\n4\n\nder Berechnung, insbesondere was die vom Angeklagten behaupteten Aufträge angeht, von ihm bewußt falsch angesetzt waren. Die an sich nicht fehlerhafte Berechnung\nder Renditen führte wegen der dem Angeklagten bewußten\nunrichtigen Kalkulationsgrundlagen zu falschen Ergebnissen, die der Angeklagte zum Inhalt seiner Täuschungshandlungen machte. Diese dem Urteil zu entnehmende Feststellung steht nicht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, daß die Strafkammer bei der Wahrunterstellung zwischen Kalkulationsgrundlage und Renditenberechnung unterschied.\n\n5. Die Behauptung der Revision, die Zeugen CB\nund HM seien gehört worden, ohne daß der Angeklagte vorher oder nachher Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe, ist\n\nunrichtig, wie die Sitzungsniederschrift vom 22, Oktober 1976 ergibt.\n\n6. Weitere als Verfahrensrügen bezeichnete Beanstandungen betreffen die Anwendung des sachlichen Rechts; sie\nwerden, soweit erforderlich, im Rahmen der Sachbeschwerde\nbehandelt. Soweit sonst Verletzungen des förmlichen Rechts\nbehauptet werden, ist das Vorbringen der Revision entweder\n\nunzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder offensichtlich\nunbegründet,\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges zum\nNachteil der FAZ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit\nMaltzahn als Auftraggeber einer Anzeige auftrat, tat er\ndies als Mitgesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der den Angeklagten als weiteren Gesellschafter auch im Außenverhältnis verpflichten konnte.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten (versuchten und - gegenüber Ste, CB und HER sowie TEE und DEE - vollendeten) Betruges zum\nNachteil von Anlagewilligen und Mitarbeitern hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Erörterung bedürfen nur\nfolgende Punkte:\n\na) Unzutreffend ist die Meinung der Revision, ein\nBetrug liege deshalb nicht vor, weil es sich um Risikogeschäfte gehandelt habe und weil enttäuschte Gewinnhoffnungen kein Vermögensschaden seien. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte nicht nur falsche Voraussagen einer künftigen Entwicklung. Er stellte vielmehr unwahre Behauptungen über konkrete gegenwärtige\noder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse auf, indem er insbesondere von patentrechtlich geschützten Verkaufsanlagen sprach und den Eindruck erweckte, es lägen feste Verkaufsverträge und konkrete Finanzierungszusagen vor (UA S, 70, 71). Das genügt für die\nAnnahme des Betrugstatbestandes (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1972 - 5 StR 281/72, bei Dallinger MDR 1973, 18).\n\nb) Zutreffend hat das Landgericht dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß die Geschädig-\n\nten CB und HD, TEE und DEE von anderer\nSeite günstige Referenzen über den Angeklagten eingeholt\nhatten (BGHSt 13, 13).\n\nc) Das Merkmal der Stoffgleichheit hat die Strafkammer zutreffend auch im Fall Te-DEEEEEB angenommen. Die von diesen ertrogenen Geldbeträge wurden zwar\nauf Konten der Fi AG eingezahlt; der Angeklagte konnte\naber darüber verfügen und tat es auch.\n\nNe\n\n3. Der Schuldspruch im Fall S@e-Hegimep scheitert nicht daran, daß die Geschädigte selbst unvorsichtig\nbei ihren Geschäften mit dem Angeklagten war (BGH, Urteile\nvom 23. Februar 1971 - 3 StR 151/71 - und vom 19. Januar 1972 - 3 StR 152/71, bei Dallinger MDR 1972, 387).\n\n4. Auch der Schuldspruch in den übrigen Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des Betrugsfalls Ste (UA S. 46) hat der Senat das Verfahren\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\n5. Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision meint, das Urteil enthalte keinen\nnäheren Hinweis darauf, daß sich der Angeklagte - wie im\nUrteil mehrfach betont - eines großzügigen, finanziell\naufwendigen Lebensstils bedient habe. Indessen geben die\nbetreffenden Urteilsstellen (UA S. 8, 12, 13, 27, 37, 38,\n39, 75) ein hinreichend deutliches Bild davon, wie der\nAngeklagte die ertrogenen Gelder verwendete. Daß die Strafkammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\neingestellt hat, soweit der Vorwurf des Bankrotts durch\nübermäßigen Aufwand erhoben worden war (UA S., 81), steht\ndem nicht entgegen. Das Landgericht durfte daher bei der\nBildung der Gesamtstrafe (UA S. 85) den aufwendigen Lebenswandel des Angeklagten strafschärfend berücksichtigen.\n\nDie für den Betrugsfall Stel® festgesetzte Einzelstrafe von 10 Tagessätzen zu 20,- DM ist durch die vorläufige Einstellung weggefallen. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Berücksichtigung dieses Umstandes auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe\nerkannt hätte.\n\n- 10 -\nGegen das im Urteil verhängte Berufsverbot\nbestehen keine rechtlichen Bedenken.\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-05/1-str-158-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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