{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-04-05_1_StR_144_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-04-05","aktenzeichen":"1 StR 144/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 144/77 URTEIL\n3.417\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Karı va aus Di, geboren\nan. m 1954 in AB /K rei > VE ,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n22. Oktober 1976 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nfahrlässigen Vergehens der Trunkenheit im Verkehr, besangen in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahr-\n'erlaubnis, zur Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Von der Anklage des Mordes hat das Schwurgericht\nden Angeklagten freigesprochen. Die Anklage legt ihm\ninsoweit zur Last, er habe am 18. September 1975 die\n52-jährige Frau Barbara Ha, die er in einem Pkw\nmitgenommen habe, aus niedrigen Beweggründen unter Alkoholeinfluß getötet. Frau HB habe mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehren wollen. Als er dazu nicht\nbereit gewesen sei, habe sie ihn einen \"Schlappschwanz\"\ngenannt und geäußert, er werde mit seiner Hasenscharte\nnie ein Mädchen bekommen. Daraufhin habe der Angeklagte\nsie gewürgt, während sie am Boden gelegen sei, und habe\nihr anschließend mit einem Wagenheber mehrmals auf den\nKopf geschlagen. Frau HE sei durch Einatmen von\nBlut erstickt.\n\nDas Schwurgericht hat den in der Anklage behaupteten\nSachverhalt im wesentlichen festgestellt. Es ist zu der\nAnnahme gelangt, der Angeklagte habe durch die. Tötung\nder Frau Hp den äußeren Tatbestand des Totschlags\nerfüllt. Es hat sich jedoch außerstande gesehen, den Angeklagten zu verurteilen, weil es nicht ausschließen\nkonnte, daß beim Angeklagten zur Tatzeit infolge eines\n\"hochgespannten Affektivzustandes\" und der erheblichen\nAlkoholbeeinflussung eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorlag, die sein Hemmungsvermögen aufhob.\n\nGegen den Freispruch richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Schon die Ausführungen des angefochtenen Urteils\nzur Frage der Schuldunfähigkeit des Angeklagten begegnen\nrechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht legt unter Bezugnahme auf zwei psychiatrische Gutachten einerseits dar,\nes sei davon überzeugt, daß der Angeklagte bei Tatbegehung\ninfolge einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung unfähig\ngewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (UA S. 20). Andererseits nimmt\nes unter Hinweis auf dieselben Gutachten an, daß der Angeklagte \"in nicht ausschließbarer Weise schuldunfähig im\nSinne des § 20 StGB war\" und stützt den Freispruch auf\n‚den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu\nentscheiden ist (UA S. 15, 27). Der Tatrichter geht davon\naus, daß sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die\nSteuerungsfähigkeit nicht gegeben waren (UA S. 15, 20),\ndie Sachverständigen kommen aber übereinstimmend zu dem\nErgebnis, es könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen\nwerden, daß das Steuerungsvermögen zur Tatzeit völlig\nausgeschaltet gewesen sei (UA S. 25). Das Fehlen der\nSteuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn die Einsicht in das Unrecht festgestellt ist. Ein Täter, dem\ndie Einsicht fehlt, kann schon deshalb keine Hemmungen\neinschalten (BGHSt 21, 27, 28; GA 1968, 279 zu § 51\nStGB a.F.; BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76).\n\nb..\n\n39\n\nII. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben,\nweil das Schwurgericht die Frage des etwaigen Verschuldens\ndes Angeklagten am Zustandekommen des \"hochgespannten Affektivzustandes\" nicht erkennbar geprüft hat.\n\n1. Die Annahme des Schwurgerichts, daß ein Affekt das\nHemmungsvermögen und damit die Schuldfähigkeit des Täters\n\nvollständig ausschließen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit\nlangem anerkannt, daß eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung\nim Sinne des § 20 StGB in seltenen Fällen gegeben sein kann,\nwenn ein Mensch. ohne geistige oder seelische Dauerschäden\nausschließlich durch den Höchstgrad seiner Erregung in eine Lage gerät, in der er gänzlich die Selbstbesinnung und\ndie Fassung verliert (BGHSt 11, 20, 23 m.Nachw.). Erst\nrecht gilt das für den Fall, daß Erregung und Alkoholein-\n\n. fluß zusammenwirken. Die Rechtsprechung übersieht dabei\nnicht die Gefahr, daß sich Angeklagte gerade in Fällen\nschwerster Kriminalität allzu leicht darauf berufen können,\nsie hätten in einem Zustand höchster Erregung und dengemäß völligen Ausschlusses ihrer Schuldfähigkeit gehandelt. Im psychiatrischen Schrifttum bejahen auch einige\nAutoren einen \"rational organisierten Affekt, eine kriminologisch wichtige Gruppe, bei der der Verstand nur Organisator des Affektes ist, nicht aber die besonnene Distanz und\nProjektion auf die Lebenssituation überhaupt und auf Recht\nund Unrecht realisiert\" (de Boor, Bewußtsein und Bewußtseinsstörungen 1966 S. 101). Auch wenn diese Lehre in\nTeilen des psychiatrischen Schrifttums auf Ablehnung oder\n\nZurückhaltung stößt, kann dem Tatrichter aus Rechtsgründen\nnicht verwehrt werden, sich anhand ausführlicher Gutachten\nvon ihrer Richtigkeit und von der Anwendungsmöglichkeit auf\nden zur Entscheidung stehenden Fall zu überzeugen.\n\n2. Das angefochtene Urteil läßt aber eine Auseinandersetzung mit einer wesentlichen Frage vermissen.\n\nDie Rechtsprechung verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß ein geistig gesunder Mensch seine Leidenschaften und Erregungszustände im Rahmen des Möglichen\nbeherrscht, weil die strafrechtliche Verantwortlichkeit\nsonst im unerträglichen Umfang beseitigt würde (vgl.\nPfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 51 Anm. 4 m.Nachw.).\n\n\"Wer hemmungslos einer Neigung zu heftigen Entladungen\nnachgibt, obwohl er sie durch vernünftige Selbstzügelung\nbekämpfen könnte, verschuldet dadurch eine seelische\nFehlentwicklung. Ihm muß schon aus rechtspolitischen\nGründen seine Pflicht und Fähigkeit zur Selbstzügelung\nentgegengehalten werden\" (BGH MDR 1953, 146). Der Schuldvorwurf geht dahin, daß der Täter den im Tatzeitpunkt\nschuldausschließenden Affekt während der Entstehung,\n\nalso noch vor seiner Tat, durch ihm mögliche Vorkehrungen\nnicht vermieden hat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1976\n\n- 1 StR 568/76; Rudolphi in SK StGB § 20 Rdn. 12). Diese\nAnforderungen gelten auch, wenn der Täter unter Alkoholeinfluß steht, der das Steuerungsvermögen nicht aufhebt.\n\n3. Das Schwurgericht stellt dazu fest: Der Blutalkoholwert des Angeklagten war \"von. einem alkoholbedingten\nVollrausch weit entfernt\" (UA S. 28). Der Affekt wurde\n\neen\n\nk.\n\nws\n\ndurch die verbale Aggression der Frau HB \"schiappschwanz, du findest wegen deiner Nase kein Mädchen\" und\ndurch die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten ausgelöst. Nach der höhnischen Bemerkung der Frau über seine Hasenscharte packte den Angeklagten grenzenlose Wut\n(UA S. 13, 23).\n\nDer tatauslösenden Beschimpfung war aber eine Reihe\ngewichtiger Ereignisse voraufgegangen. Frau HeEEB bedrängte den Angeklagten bereits in der Gaststätte mit\nsexueller Tendenz. Sie riß ihn in ihren Arm, umarnte\nihn mehrmals und drückte ihn an ihre Wangen. Im Pkw legte sie den Arm um ihn, griff an seinen Oberschenkel, betastete über der Hose seinen Geschlechtsteil und spielte\ndaran. Der Angeklagte erkannte, daß Frau Feb mit\nihm geschlechtlich verkehren wollte. Nach dem Aussteigen\naus dem Pkw ließ sie ihren Rock fallen und bedrängte den\nAngeklagten weiterhin, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu\nvollziehen. Als er dazu nicht bereit war, beschimpfte\nsie ihn, bei ihr komme er nicht so billig davon, er sei\nein \"Schlappschwanz\", der nichts tauge und noch nie ein\nMädchen gehabt habe. Auch nach dem Hinfallen hinter dem\nAuto setzte sie ihr sexuelles Bedrängenwnd ihre Beschimpfungen fort, so daß der Angeklagte sich veranlaßt sah, einige Minuten mit den Fingern an ihrer Scheide zu spielen.\nErst die dann folgenden erneuten Beschimpfungen und die\nBemerkung über die Hasenscharte versetzten den Angeklagten in grenzenlose Wut.\n\n4. Bei dieser Sachlage bestand Anlaß zur Prüfung,\nob der Angeklagte den im Tatzeitpunkt schuldausschließen-\n\nden Affekt nicht schon im Vorstadium, als seine Steuerungsfähigkeit noch nicht aufgehoben war, hätte vermeiden können,\nDer \"Zusammenbruch der Kontrollinstanz\" erscheint unter\ndiesen Umständen nicht als \"Blitz aus heiterem Himmel\",\nsondern als Ergebnis einer während eines längeren Zeitraums sich steigernden Beschimpfung durch das spätere Opfer.\nDer Angeklagte war nicht erst durch die letzte Äußerung\nder Frau HB \"als Mann degradiert\", sondern bereits\ndurch die voraufgegangenen Beleidigungen (\"Schlappschwanz,\nder nichts taugt\"). Im Zeitpunkt seines Alkoholgenusses\nkannte er zwar das den Gefühlssturm auslösende Verhalten\nder Frau HB noch nicht und konnte zu diesem Zeitpunkt auch nicht damit rechnen (UA S. 28). Der Prüfung\n\nund Erörterung bedarf aber, ob er im Verlauf der weiteren\nEreignisse wußte oder damit rechnen mußte und konnte, daß\ner in grenzenlose Wut geraten werde, und welche Möglichkeiten ihm zur Verfügung standen, dem zu entgehen. Dabei\nist wesentlich, ob er die zunächst aufkeimende und dann\naufwallende Erregung bemerkte und was er in der erheblichen Zeitspanne unternahm, um seiner Erregung Herr zu\nwerden. Die Pflicht zur Selbstzügelung bestand auch dann,\nwenn er die tödliche Form der Affektentladung nicht vorhersah. Vorwerfbar kann schon die hemmungslose Hingabe an\nEmotionen sein, die erkennbar in den Gefahrenbereich unkontrollierter Affektentladungen führen (BGH, Urteil vom\n14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76). Dazu enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen.\n\nIII. Bei der neuen Entscheidung wird das Schwurgericht\nGelegenheit haben, genauere Feststellungen zur BAK des Angeklagten zur Tatzeit zu treffen und das Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach der Tat in die Betrachtung einzubeziehen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-05/1-str-144-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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