{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-29_1_StR_794_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-29","aktenzeichen":"1 StR 794/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 794/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Maurerpolier Josef V Em aus ZEN,\ngeboren am. (EEE 1948 in WEB, Gemeinde Grip»\n\n2.) die Damenschneiderin Rsa V EEB , geborene Wu,\naus ZB, dort geboren am WB. EEE 1947,\n\nzu 1.) betrügerischen Bankrotts u.a.\nwegen\n\nzu 2.) Beihilfe zum betrügerischen Bankrott\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n29. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Josef VeIEB\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut vom\n27. Juli 1976 aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen betrügerischen\nBankrotts verurteilt ist;\n\n2. im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen.\n\nDer Angeklagte Josef VB wird von der Anklage\ndes betrügerischen Bankrotts freigesprochen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den gegen den Angeklagten Josef\nVOREB gerichteten Gesamtstrafausspruch und über\ndie Kosten des von diesem Angeklagten eingelegten Rechtsmittels an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten Rosa VD\nwird das genannte Urteil aufgehoben, soweit\nes diese Angeklagte betrifft.\n\nDie Angeklagte Rosa VB wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des gegen die Angeklagte Rosa Ve\ngerichteten Verfahrens einschließlich der dieser Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nDie Rechtsmittel der Angeklagten Josef und Rosa Ve\nhaben Erfolg.\n\nDie Verurteilungen des Josef VER wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) und der Angeklagten Rosa VOR wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen können\nnicht bestehen bleiben, weil das Tatbestandsmerkmal des\nBeiseiteschaffens nicht erfüllt ist.\n\nDer Angeklagte Josef VER ließ nach Konkurseröffnung\ndurch seine Ehefrau bei seinem Schuldner KB in CE\neine noch ausstehende Forderung von 150,- DM einziehen.\n\nDie Angeklagten verwendeten das Geld für den Unterhalt der\nFamilie (UA S. 5, 6). Darin liegt kein Beiseiteschaffen im\nSinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Voraussetzung dieses Tatbestandsmerkmals ist, daß die Vermögensverschiebung den\nRahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung überschreitet. Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte Josef VEREB\nführte den Gegenwert der eingezogenen Forderung alsbald\nseinem Vermögen zu und verminderte demgemäß dessen Bestand\nnicht (RGSt 66, 88). Der anschließende Verbrauch des Gel-\n\ndes zum angemessenen Lebensunterhalt stellt gleichfalls\nkein Beiseiteschaffen dar (RGSt 66, 88, 89; BGH bei\nHerlan GA 1959, 340; Schönke-Schröder StGB 18. Aufl.,\n\n§ 239 KO Rdn. 13). Die Angeklagten waren deshalb von der\nAnklage des betrügerischen Bankrotts bzw. der Beihilfe\nzu diesem Delikt freizusprechen. '\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten Josef Ve\nwegen betrügerischen Bankrotts entfällt, kann der gegen\ndiesen Angeklagten gerichtete Gesamtstrafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Der Tatrichter wird nunmehr aus der wegen Betruges verhängten rechtskräftigen Einsatzstrafe\nvon zehn Monaten und der einbezogenen vom Antsgericht\nViechtach am 21. Juli 1975 zu Ds 3 Js 955/75 Lestge-\n\nsetzten Freiheitsstrafe von vier Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden und über die Nebenentscheidungen\nzu befinden haben,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-29/1-str-794-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-29/1-str-794-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.903075+00:00"}}