{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-29_1_StR_67_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-29","aktenzeichen":"1 StR 67/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ot\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_67/77 URTEIL\n2913.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Erich KB aus\nSch geboren am MR. EEE 1944 in weiiiiE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n065\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 12. Juli 1976 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Dr. De)\nverurteilt worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen und wegen Untreue zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Auf die Verfahrensrüge, das Landgericht habe im\nFalle II 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil Dr. Bei)\ndie Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, kommt\nes nicht an, da in diesem Falle die Verurteilung aus sachlichen Gründen aufzuheben ist.\n\nII. 1. Die Sachrüge zeigt zu den Fällen II 2 (Betrug\nzum Nachteil Dr) und II 3 (Untreue), in denen\ndie Revision zum Schuldspruch keine Einzelausführungen\nmacht, weder im Schuld- noch im Einzelstrafausspruch einen Rechtsfehler auf.\n\n2. Dagegen kann der Schuldspruch im Falle II 1 auf\nder Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.\n\na) Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter allerdings\nfestgestellt, der Angeklagte habe den Interessenten\nDr. Beil mit bedingtem Vorsatz über die Ertragslage\n\ndes vom Angeklagten als Komplementär geleiteten Unternehmens getäuscht und diese Täuschung sei ursächlich dafür gewesen, daß Dr. De mit einer Einlage von\n100.000,- DM als Kommanditist in dieses Unternehmen eingetreten sei (UA S. 8, 9, 19).\n\nb) Dagegen fehlt es zur inneren Tatseite bisher an\neiner ausdrücklichen Feststellung des - wenn auch nur\nbedingten - Vorsatzes einer Vermögensbeschädigung.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten geglaubt, daß\ner die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auf Grund\ndes Auftragsbestandes wesentlich optimistischer eingeschätzt hat als es dem wahren Stande entsprach (UA S. 18/\n19). Mitbestimmend für diese Einschätzung war vor allem\nein Großauftrag der Firma FEB (vA Ss. 4/5), der tatsächlich vorlag (UA S. 31) und sich in der Größenordnung von\n2 bis 3 Millionen DM bewegte (UA S. 32). In den Fällen\nDEE und EEE, in denen die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat, war es nach Auffassung des\nTatrichters nicht unwahrscheinlich, daß sich der Angeklagte - ebenso wie der freigesprochene Mitangeklagte\nGEBR - bei einem Auftrag in dieser Größenordnung vorgestellt hat, dessen Ausführung mittels der erstrebten\nKapitalerweiterung werde auch eine etwa vorhandene\nSanierungsbedürftigkeit des Unternehmens nicht nur voll\nheilen, sondern das Unternehmen werde darüber hinaus in\nden nächsten Jahren auch beachtliche Gewinne abwerfen\n(UA Ss. 32/33).\n\nAngesichts dieser Darlegungen zu den Fällen Dan\nund EB hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft,\nwarum es im Falle Dr. DoEEEEB, dessen Kommanditisteneinlage ebenfalls der Steigerung der Prosperität des Unternehmens dienen sollte (UA S. 8), anders gelegen habe.\nWenn auch die Verhandlungen mit DaB und EB im\nFebruar 1971, die mit Dr. Beguuunn im März 1972 geführt\nworden sind, läßt das Urteil doch‘nicht ersehen, daß sich\ndie Situation des Unternehmens insbesondere in Bezug auf\nden Millionenauftrag der Firma FB in dieser Zeit wesentlich geändert hätte, und zwar in einem Maße, das nunmehr den Schädigungsvorsatz des Angeklagten auch ohne\n\nDarlegung im einzelnen als selbstverständlich erscheinen\nläßt,\n\nInsofern liegt es im Falle Dr. Dem anders als\nim Falle Dr (11 2), in dem Schädigungsvorsatz\nausdrücklich festgestellt ist (UA Ss. 14) und in dem der\nAngeklagte zudem die Einlage nicht zur Kapazitätserweiterung, sondern zur Tilgung eines Darlehens verwendet\nhat (UA S. 15),\n\nce) Auch die rechtliche Würdigung im angefochtenen\nUrteil kann zur Schließung dieser Lücke nicht herangezogen werden; sie begnügt sich damit, die Deliktsbezeichnung des Betruges und den § 263 stcB anzuführen.\n\n3. Mit dem Wegfall der Einzelstrafe für den Fall\nII 1 muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Es\nsei jedoch bemerkt, daß der Tatrichter den Antrag der\n\nVerteidigung, die erkannte Strafe zur Bewährung auszusetze\nin den Urteilsgründen hätte verbescheiden müssen (§ 267\nAbs. 3 Satz 4 StPO).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-29/1-str-67-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-29/1-str-67-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.868886+00:00"}}