{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-22_1_StR_858_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-22","aktenzeichen":"1 StR 858/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IF 080\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 858/76 URTEIL\n22.3.'77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Friedrich G GEB aus\nCrEEEEW/Kreis FO zeboren an @. EEE 330\nin Egg,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 14. September\n1976 wird verworfen.\n\nIl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil aufgehoben, soweit die\nerkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\nIII, Der Angeklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung, begangen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Entführung gegen den Willen der Entführten, zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\ndes Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte\nrügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nauf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt ist, erhebt die Sachbeschwerde. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, die vom General-\n\n“ bundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nhat Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Die Beanstandung, die Strafkammer habe durch das\nUnterlassen der Vernehmung des Kriminalbeanten Sta\nund des Hans Sch@@® ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) verletzt, entspricht nicht den Erfordernissen des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision legt nicht im einzelnen dar, was die von ihr benannten Beweispersonen bekundet hätten. Für Hans Sch ist eine Beweisbehauptung\n\nnicht einmal angedeutet. Die Darlegung, StB könne\n\"über die Stichhaltigkeit der Behauptungen der angeblich\nVerletzten ... aus eigener Wahrnehmung aussagen\", enthält\nkein konkretes Beweisthema. Das gleiche gilt für die Ausführung, StB habe sich als Vernehmungsbeanter einen\neigenen Eindruck bilden können, der zu der Ansicht des\nAngeklagten geführt habe, die Ermittlungsbehörden hätten\nsich seiner Auffassung angeschlossen.\n\n2. Die Strafkammer durfte es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen Dr. SCWEEEEB überlassen, darüber zu befinden, ob er die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (BGH, Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75). |\n\nII. Auch die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:\n\n„Die Feststellungen (UA Bl. 2 - 7) begründen den Schuldspruch (UA Bl. 13). Mit ihren sich auf dem Boden des Tatsächlichen bewegenden Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nfrei von Verstößen gegen die Denkgesetze ist und auch\nsonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, kann die Revision keinen Erfolg haben (§ 337 StPO). Die Strafkamner\nhat den festgestellten Sachverhalt erschöpfend gewürdigt.\nSie ist nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen\n\nes\n-\n\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin Regine H@9 sprechenden\nUmstände zu der rechtlich unangreifbaren Überzeugung gelangt, daß die den Angeklagten belastenden Aussagen dieser Zeugin der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer\nverkennt, daß der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet (§ 261 StPO)\nund die von ihm gezogenen Schlüsse nur möglich, keinesfalls aber zwingend sein müssen (BGHSt 26, 56, 59).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Die Revision ist zwar \"auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt\", die Revisionsrechtfertigung verdeutlicht jedoch, daß die Beschwerdeführerin sich lediglich\ngegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wendet.\n\nII. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach\n§ 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der\ngünstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat\nund der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung\ntrotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der\nsich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten\nInteressen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24,\n3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 13. Januar\n\n1977 - 1 StR 691/76). Ob derartige Umstände gegeben sind,\nhat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1976\n\n- 1 StR 799/75). Die Strafkammer hat jedoch zur Stützung\nihrer Entscheidung Gesichtspunkte verwertet, die außerhalb des Rahmens der ihr gebotenen Ermessensbetätigung\n\nliegen.\n\nDie Abgrenzungsformel der \"besonderen Umstände\" besagt, daß einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung\nder Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 13. Januar\n1977 - 1 StR 691/76). Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahmecharakter haben. Sie müssen dem Fall zugunsten des. Täters \"den Stempel\ndes Außergewöhnlichen aufdrücken\" (BGH aa0).\n\nDiesen Erfordernissen werden die Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Es begründet seine Entscheidung\ndamit, daß der Angeklagte die Tat nicht von vorneherein\ngeplant habe. Er habe mit dem Opfer der Straftat zunächst\nNauf freiwilliger Basis in sexuellen Kontakt kommen wollen\",\nLediglich im Zustand der Erregung habe er sich zu Drohungen und Gewaltanwendung hinreißen lassen (UA S. 14).\n\nDiese Gesichtspunkte stellen allgemeine Strafzumessungsgründe dar, die einen Ausnahmecharakter weder\nfür das Tatgeschehen noch für die Täterpersönlichkeit\nbegründen. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil\n\nH\n\nkeine Feststellungen, die die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs.\n\n2 StGB rechtfertigen könnten.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl |\n\n. Woesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-22/1-str-858-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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