{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-22_1_StR_712_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-22","aktenzeichen":"1 StR 712/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"20 2,74\n\nOWiG 1975 § 33 Abs. 1 Nr. 2\n\nIm Bußgeldverfahren unterbricht die in einer\nHauptverhandlung durchgeführte Vernehmung eines\nZeugen die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs, 1\nNr. 2 OWiG, wenn der erkennende Richter die\n\nLadung des Zeugen zugleich mit der Anberaumung der\nHauptverhandlung verfügt und dadurch die Verjährung\nselbständig gemäß § 33 Abs. 1 Nr, 11 OWiG unterbrochen hat,","text_plain":"34 0FI\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt: ja\n\n20 2,74\n\nOWiG 1975 § 33 Abs. 1 Nr. 2\n\nIm Bußgeldverfahren unterbricht die in einer\nHauptverhandlung durchgeführte Vernehmung eines\nZeugen die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs, 1\nNr. 2 OWiG, wenn der erkennende Richter die\n\nLadung des Zeugen zugleich mit der Anberaumung der\nHauptverhandlung verfügt und dadurch die Verjährung\nselbständig gemäß § 33 Abs. 1 Nr, 11 OWiG unterbrochen hat,\n\nBGH, Beschl.v, 22. März 1977 - 1 StR 712/76 - AG Starnberg\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 712/76 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner B EEE aus BEB-GEB, geboren am BR. WER 1932 in FE /\n\nOberschlesien,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. März 1977 durch\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer\nund die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr, Mösl,\nDr. Woesner und Kuhn beschlossen:\n\nIm Bußgeldverfahren unterbricht die in einer\nHauptverhandlung durchgeführte Vernehmung eines\nZeugen die Verfolgungsverjährung nach § 33\n\nAbs. 1 Nr, 2 OWiG, wenn der erkennende Richter\ndie Ladung des Zeugen zugleich mit der Anberaumung der Hauptverhandlung verfügt und dadurch die Verjährung selbständig gemäß § 33\nAbs, 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen hat,\n\nGründe:\n\nI, Das Amtsgericht Starnberg hat gegen den Betroffenen\ndurch Urteil vom 27. April 1976 eine Geldbuße wegen einer\nVerkehrsordnungswidrigkeit verhängt. Der Betroffene hat\nfrist- und formgerecht beantragt, gegen dieses Urteil die\nRechtsbeschwerde zuzulassen; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte über den\nAntrag sachlich entscheiden, sieht sich daran aber durch\neinen Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar\n1976 (VRS 51, 126; LS NIW 1976, 1327 Nr, 27) gehindert,\n‘in dem die Auffassung vertreten wird, die Vernehmung eines\nBetroffenen oder eines zeugen in der Hauptverhandlung unterbreche im gerichtlichen Verfahren über eine Ordnungswidrigkeit die Verjährung nicht,\n\nDie Ordnungswidrigkeit, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, ist am 1o. April 1975 begangen. Die Ver-Jährung wurde am 20. Juni 1975 durch die Unterzeichnung\ndes Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG), am 20. August 1975 durch die Vorlage der Akten an das Amtsgericht\n(§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) und am 1. Oktober 1975 durch\nAnberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung auf den\n11. November 1975 (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) unterbrochen,\nZugleich mit der Terminsfestsetzung hat der Amtsrichter\ndas persönliche Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung angeordnet und die Ladung eines Zeugen verfügt. Beide erschienen in der Hauptverhandlung. Das Amtsgericht beschloß nach Vernehmung des Zeugen, die Hauptverhandlung zwecks weiterer Ermittlungen durch die Polizei\nauszusetzen, In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 1975 und\ndem 5. Januar 1976 nahm das Amtsgericht außerhalb der\nHauptverhandlung vom 11. November 1975 keine zur Unterbrechung geeignete Handlung vor. Erst am 5. Januar 1976\nund am 18. März 1976 bestimmte der Richter jeweils einen\nneuen Termin zur Hauptverhandlung,\n\nDie Entscheidung hängt danach davon ab, ob die am\n1. Oktober 1975 neu in Lauf gesetzte Verjährungsfrist\nvon drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG, § 33 Abs. 3 OWiG)\ndurch die Vernehmung des Betroffenen oder des Zeugen im\nVerlaufe der Hauptverhandlung vom 11. November 1975 unterbrochen worden ist, Wird die Frage verneint, so ist\ndie Verfolgung der Ordnungswidrigkeit mit Ablauf des\n31. Dezember 1975 verjährt. Das Verfahren ist dann nach\n§ 206 a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs, 1 OWiG\neinzustellen, Einer Entscheidung über den Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es in diesem Fall\n\nnicht (BGHSt 23, 365). Wird dagegen die Unterbrechung\nder Verjährung durch richterliche Handlungen am 11. November 1975 bejaht, so ist, auch im Hinblick auf die\nweiteren rechtzeitigen Unterbrechungshandlungen, keine\nVerjährung eingetreten. Über den Antrag auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde ist dann sachlich zu entscheiden,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht ist der Ansicht, die in einer Hauptverhandlung durchgeführte\nVernehmung eines Zeugen unterbreche die Verjährung\nauch dann nach § 33 Abs, 1 Nr. 2 OWiG, wenn der Richter\nzuvor die Ladung des Zeugen verfügt habe, Ob die Vernehmung\ndes Betroffenen in der Hauptverhandlung nach Anordnung seines persönlichen Erscheinens die gleiche Wirkung hat, läßt\nes dahingestellt, Zur Begründung führt es aus, die Durchführung einer bereits vorher angeordneten Vernehmung eines\nZeugen unterbreche die Verjährung nicht erneut, weil insoweit schon die Anordnung unterbreche, Die Verfügung, einen\nZeugen zur Hauptverhandlung zu laden, stelle aber keine\nAnordnung der Vernehmung dieses Zeugen dar. Mit dieser\nVerfügung wolle der Richter nur sicherstellen, daß der\nZeuge in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehe und\nvernommen werden könne, Darin liege noch keine Entscheidung\ndarüber, ob.der Zeuge auch wirklich vernommen werde. Bleibe\ner trotz Ladung aus, so sei das Gericht bei Berücksichtigung seiner Aufklärungspflichten nach § 244 Abs. 2 oder 3\nStPO in Verbindung mit § 71 und § 77 OWiG nicht gehindert,\ndie Hauptverhandlung auch ohne ihn durchzuführen. Erscheine\ner, so könne das Gericht auch in diesem Falle noch von der\nVernehmung Abstand nehmen,\n\nDemgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm\nin seinem Beschluß vom 12, Februar 1976 (VRS 51, 126;\nLS NJW 1976, 1327 Nr. 27) die Auffassung, nach § 33 Abs, 4\nNr. 2 OWiG unterbreche nur die Vernehmung eines Zeugen\noder die Anordnung seiner Vernehmung die Verjährung,\nWenn der Durchführung der Vernehmung deren Anordnung\nvorausgegangen sei, führe die Vernehmung selbst nicht\nzu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. Das\ngelte auch für die Hauptverhandlung. Verfüge der Richter die Ladung eines Zeugen zur Hauptverhandlung, so\nliege darin eine Anordnung der Vernehmung.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht müßte mit der\nvon ihm beabsichtigten Entscheidung von diesem Beschluß\nabweichen, Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung der nachstehenden, im Vorlegungsbeschluß\nnicht ausdrücklich formulierten Frage vorgelegt: Unterbricht die in einer Hauptverhandlung durchgeführte Vernehmung eines Zeugen auch dann nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG\ndie Verjährung, wenn der Richter die Ladung des Zeugen\nangeordnet hatte?\n\nDer Generalbundesanwalt ist der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts beigetreten.\n\nII, Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 69 Abs, 3\nOWiG, § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt (BGHSt 23, 365, 366;\n24, 208, 209),\n\nIII. Der Senat schließt sich dem vorlegenden Gericht\nim Ergebnis an,\n\nZwar wird nach der Vorschrift des § 33 Abs, 1 Nr. 2\nOWiG, auf die das vorlegende Gericht bei seiner rechtlichen\n\nWürdigung allein abstellt, die Verjährung durch jede\nrichterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines\nZeugen oder durch die Anordnung dieser Vernehmung unterbrochen, In Rechtsprechung und Schrifttum besteht\nEinigkeit darüber, daß die beiden Unterbrechungsmöglichkeiten nur alternativ durchgreifen, daß also die\nVerjährung nicht durch die Anordnung der Vernehmung\nund dann noch einmal durch die darauf beruhende Vernehmung selbst unterbrochen wird (BGH, Beschluß vom\n1. Februar 1977 - 1 StR 741/76 - zum Abdruck in BGHSt\nbestimmt; Göhler, OWiG 4. Aufl. § 33 Anm. 2 B; Rebmann/\nRoth/Herrmann, OWiG § 33 Rdn. 8, 23).\n\nAnders liegt es jedoch, wenn der Richter die Hauptverhandlung anberaumt und zugleich Termin hierzu bestimmt.\nDie Anberaumung einer Hauptverhandlung hat nach § 33\nAbs, 1 Nr. 11 OWiG verjährungsunterbrechende Wirkung,\nmag mit ihr die Ladung eines Zeugen oder des Betroffenen\nverfügt werden oder nicht; soweit es sich um eine solche\nLadung handelt, kann sich demnach für die Unterbrechung\nder Verjährung § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG mit § 33 Abs, 1\nNr. 2 OWiG teilweise überschneiden, doch geht in diesem\nFalle § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG als Spezialvorschrift vor,\nda sie auf die Anberaumung der Hauptverhandlung, des\n\nKernstücks des gerichtlichen Verfahrens, zugeschnitten\nist,\n\nDaraus folgt, daß für eine Verjährungsunterbrechung\ngemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kein Raum bleibt, soweit\nes um die Anberaumung einer Hauptverhandlung geht, gleichgültig, ob zugleich mit ihr die Ladung eines Zeugen verfügt oder das persönliche Erscheinen des Betroffenen\n\nangeordnet wird oder nicht. Die nach jener Vorschrift\ngrundsätzlich bestehende Einheit von Anordnung und Vernehmung wird vielmehr für den Fall der Anberaumung der\nHauptverhandlung aufgelöst mit der Folge, daß die Vernehmung eines Zeugen oder des Betroffenen in der Hauptverhandlung selbständig nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die\nVerjährung unterbricht, da bis dahin nur die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG eingetreten\nwar (ebenso OLG Düsseldorf, VRS 51, 215; Göhler, aaO\n\n5. Aufl. § 33 Anm. 2 L),.\n\nNach allem stellen die Anberaumung einer Hauptverhandlung einschließlich der damit verfügten Zeugenladung\neinerseits (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG) und die Vernehmung\n\ndes Zeugen in der Hauptverhandlung andererseits (§ 33\nAbs. 1 Nr. 2 OWiG) selbständige Handlungen des Richters\ndar, von denen jede für sich die Verjährung unterbricht.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-22/1-str-712-76","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":12},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-22/1-str-712-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.742622+00:00"}}