{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-22_1_StR_41_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-22","aktenzeichen":"1 StR 41/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nKoL\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 41/77 URTEIL\n223.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Masseur Saleem M EB aus EEE,\ngeboren am WB. ER 1950 in DES (DEE Dei),\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus END\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin |\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 12. Oktober 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nÄ Ay\nun\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung der Johanna UWE unter Anwendung der §§ 21,\n49 StGB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und\ndie Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat ihn\nweiterhin von dem Vorwurf der Vergewaltigung der Ildiko\nSCHEEED-A@ freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift den Strafausspruch im Fall Un\nmit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde an; sie erstrebt außerdem mit der Rüge einer Verletzung sachlichen\nRechts die Aufhebung des Freispruchs. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Strafaus ch zum Fall\n\n1. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe,\nProfessor Dr. LEE als sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, ob Johanna UM Verletzungen erlitten habe. Indessen hatte Professor Dr. LeEEEB bereits auf fernmündliche Anfrage der Kriminalpolizei erklärt, äußere Verletzungen seien nicht festzustellen\n(Bd. I Bl. 7 SA). Eine Aufklärung in dieser Richtung\ndrängte sich deshalb nicht auf. Im übrigen stellt das\nLandgericht im Urteil fest, daß der Angeklagte sein\nOpfer ins Gesicht geschlagen und es zu würgen begonnen\nhabe (UA S. 5, 6). Die Bemerkung im Rahmen der Strafzumessung, die Zeugin habe keine Verletzungen erlitten\n\n(UA S. 12), soll ersichtlich bedeuten, daß keine sichtbare Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit\nvorlag. Andererseits hat der Tatrichter das massive Vorgehen des Angeklagten und seine Schläge strafschärfend\ngewertet (UA S. 13).\n\n2. Die Strafkammer hat angenommen, das Steuerungs-\n| vermögen des Angeklagten sei durch Alkoholgenuß erheblich vermindert gewesen (UA S. 6, 7, 12); bei einen\nBAK-Mittelwert von 1,46 %o um 1,55 Uhr geht sie von\n\n1,7 %o bis 2,0 %o zur Tatzeit aus. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet die Revision, daß das Landgericht nur\ndas Blutalkoholgutachten (Bd. I Bl. 44, Bd. II Bl. 248 SA),\nnicht aber den ärztlichen Untersuchungsbericht zur Blutentnahme (Bd. I Bl. 4 R SA) verlesen und auch kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Die Rüge greift\nnicht durch.\n\nGenaue Feststellungen über die Tatzeit hat die\nStrafkammer offensichtlich nicht treffen können. Da nur\neine Blutprobe entnommen worden ist, waren auch zu geringe Unterlagen für den individuellen Rückrechnungswert gegeben. Das Landgericht hat deshalb zugunsten des\nAngeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 %o0 bis\n2,0 %o angenommen. Eine weitere Aufklärung zuungunsten\ndes Angeklagten durch ein Sachverständigengutachten war\nkaum zu erwarten, weil objektive Unterlagen hierfür fehlten. Auch die Verlesung des ärztlichen Untersuchungsberichts versprach wenig, weil der zeitliche Abstand vom\nTatgeschehen nicht geklärt und schon deshalb das Verhalten des Angeklagten bei der Blutentnahme von geringer\n\nBeweiskraft war. Eine Aufklärung mit diesen Mitteln, wie\nsie die Revision für angezeigt hält, drängte sich zumindest nicht auf; der Tatrichter brauchte sich mangels\nentsprechender Beweisamträge nicht veranlaßt zu sehen,\nvon Amts wegen diese Nachforschungen anzustellen.\n\nDie hiermit im Zusammenhang stehende Sachbeschwerde\nhat ebenfalls keinen Erfolg. Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens kann bei einer BAK von 2 %o\neintreten; das braucht allerdings nicht der Fall zu sein.\nEs tritt aber nichts dafür hervor, daß die Strafkammer\ndiese Möglichkeit übersehen hat. Ebensowenig ist anzunehmen, daß der Tatrichter die Strafmilderung nach §§ 21,\n49 StGB irrtümlich als zwingend angesehen hat.\n\nII. Freispruch im Fall Sun - Aw\n\nDie Revision kann insoweit keinen Erfolg haben, weil\nder Freispruch sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\nAufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung\nkommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß sich auf die\nAussage der Zeugin SCEEB-A@ eine Verurteilung des\nAngeklagten wegen Vergewaltigung nicht stützen lasse\n(UA S. 20, 22). Wenn die Revision geltend macht, der\nTatrichter habe nicht geprüft, ob andere Straftaten\n(Vergehen gegen §§ 183, 185, 240, 241 StGB) vorlägen,\nso kann sie auch damit nicht durchdringen. Nach dem\nUrteil steht lediglich fest, daß es, wie auch der Angeklagte angab, zu sexuellen Kontakten gekommen ist. Nach\n\nseiner Einlassung ließ sich die Zeugin darauf aber freiwillig ein (UA S. 16). Da nach Überzeugung der Strafkammer dieses Vorbringen durch die Bekundung der - einzigen - Zeugin nicht mit Sicherheit widerlegt werden\nkonnte (UA S. 22), entfiel auch ein Tatverdacht hinsichtlich der anderen Straftaten. Das Landgericht brauchte sich\nim Urteil hierüber nicht ausdrücklich zu äußern.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-22/1-str-41-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-22/1-str-41-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.723027+00:00"}}