{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1977-03-17_1_StR_97_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-03-17","aktenzeichen":"1 StR 97/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vLe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 97/77 URTEIL\n\n1.\n\n2.\n\nA1.2.17\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Sendor ı me aus Manu,\ngeboren am &. EmEm> 1933 in Roae (Ui) ,\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Laszlo K mmmmmmmn\naus MB, geboren am EP. WEB 1948 in a]\n(Une) ,\n\nden Radiotechniker Samuel G o aus\nSC, dort geboren an EB. EEE 1947,\n\n- sämtliche in Untersuchungshaft -\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nIR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten A.\n\nKu und Co gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 18. No-\n\nvember 1976 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nBr.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ke der schweren Brandstiftung, die Angeklagten Ab und GoeiiEEn\nder Anstiftung hierzu schuldig gesprochen; es hat gegen\nKa fünf Jahre, gegen AB vier Jahre sechs Monate\nund gegen Go sechs Jahre Freiheitsstrafe verhängt.\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte KB beanstandet außerdem\ndas Verfahren. Alle Rechtsmittel bleiben erfolglos.\n\nI. Revision des Angeklagten God»\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt die Anwendung des § 306\nNr. 2 StGB auf den festgestellten Sachverhalt. Er macht\nmit Einzelausführungen geltend, der teilweise von Menschen\nbewohnte Vordertrakt des Anwesens LED ® nüsse\nbei der strafrechtlichen Beurteilung außer Betracht bleiben, weil es sich nicht um ein einheitliches Gebäude gehandelt habe. Der Revisionsangriff ist unbegründet.\n\nWie in der Rechtsprechung mehrfach dargelegt, kommt\nes darauf an, ob sich das Bauwerk nach der äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung als ein einheitliches\nGanzes darstellt (RG JW 1936, 262 Nr. 26; JW 1938, 505\nNr. 8; BGH, Urteil vom 13. Februar 1959 - 4 StR 499/58;\nBGH GA 1969, 118). Allgemeine Grundsätze lassen sich\ndarüber nicht aufstellen; die Entscheidung obliegt im\n\nwesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 13. Februar\n1959 - 4 StR 499/58). Die Beurteilung des gesamten Anwesens als einheitliches Gebäude, die das Landgericht\nvornimmt (UA S. 33), läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hebt das Landgericht nicht nur auf den äußeren Eindruck ab. Es schildert sowohl die äußere Erscheinung als auch die innere\nEinrichtung (UA S. 8 bis 10) und legt diese Umstände\nerkennbar seiner Beurteilung zugrunde. Hierbei trägt\nes ersichtlich dem Umstand Rechnung, daß es sich um die\nin einer Innenstadt übliche geschlossene Bauweise handelt - im Gegensatz zu der lockeren Gestaltung landwirtschaftlicher Anwesen, die in der Rechtsprechung vielfach\nGegenstand strafrechtlicher Würdigung war.\n\nWas die Revision im einzelnen anführt, kann das Ergebnis der tatrichterlichen Beurteilung nicht in Frage\nstellen. Ebensowenig wie ein Dach der Annahme mehrerer\nselbständiger Gebäude entgegensteht (BGH, Urteil vom\n13. Februar 1959 - 4 StR 499/58), zwingt das Vorhandensein mehrerer Dachstühle dazu, die Einheitlichkeit des\nGebäudes zu verneinen. Dasselbe gilt für die unterschiedliche Baugeschichte einzelner Teile (BGH GA 1969,\n118) und für das Vorhandensein mehrerer Treppenaufgänge.\nSchließlich war auch die \"feste feuerbeständige Unfassung\"\ndes Saalbaues (UA S. 9) und die Brandtür zum Seitentrakt\n(UA S. 10) nicht ausschlaggebend (RG JW 1936, 262 Nr. 26;\nBGH, Beschluß vom 14. Juli 1970 - 5 StR 348/70); dessen\nungeachtet wurden im übrigen die Dachstühle beider Seitentrakte ebenfalls durch den Brand zerstört (UA S. 12,\n\nIL\n\n13). Die von der Revision angeführten kriminalpolitischen\nErwägungen stehen der Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB auf\nden vorliegenden Fall nicht entgegen.\n\nDaß die Angeklagten die Einheitlichkeit des Gebäudes\nkannten und die Brandstiftung veranlaßten, obwohl sie zumindest mit der - billigend in Kauf genommenen - Möglichkeit rechneten, daß im Vordertrakt Menschen wohnten, hat\ndas Landgericht rechtlich unangreifbar festgestellt\n(UA S. 13, 31, 32). Das genügt zur inneren Tatseite. Es\nist unerheblich, daß den Angeklagten nur daran lag, den\nSaalbau in Brand zu setzen, nicht aber die anderen Teile\ndes Gebäudes (BGH GA 1969, 118).\n\n2. Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat zu Lasten des\nAngeklagten \"im Verhältnis zu den übrigen Angeklagten\nberücksichtigt, daß von ihm die Initiative zur Tat ausging\" (UA S. 35). Darin liegt keine unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46 Abs. 3 StGB).\nDenn im Verhältnis zu den anderen Angeklagten war Gogiiip\nderjenige, der den Stein ins Rollen brachte und damit\ndrei weitere Personen veranlaßte, ein gemeingefährliches\nVerbrechen zu begehen. Damit durfte der Tatrichter die\nim Vergleich zu den anderen höhere Strafe rechtfertigen.\n\nWas die Revision im übrigen gegen die Strafzumessung\nvorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nII. Revision des Angeklagten Ador,jan\n\n1. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe\nnicht gewußt, daß angrenzend an das Nachtlokal Räumlichkeiten vorhanden gewesen seien, die Menschen zum Aufenthalt gedient hätten, und daß sich zur Zeit der Brandstiftung dort Menschen aufzuhalten pflegten. Diese auf\n§ 306 Nr. 3 StGB abgestellte Argumentation kann den Angeklagten nicht entlasten. Das Landgericht stellt bei allen\nAngeklagten einen auf den Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB\nbezogenen Eventualvorsatz fest. Damit ist, wie oben (I 1)\nausgeführt, die Anwendbarkeit des § 306 Nr. 2 StGB auch\nzur inneren Tatseite hinreichend begründet.\n\n2. Der Angeklagte hat sich - entgegen dem Vortrag\nder Revision - nicht freiwillig vor Durchführung der\nBrandstiftung zurückgezogen; nach den Feststellungen\n(UA S. 12) sah er nur für die Nacht vom 22. zum 23. März\n1975 keine Aussicht zur gefahrlosen Verwirklichung des\nVorhabens. Er gab weder den Plan endgültig auf noch versuchte er, KB davon abzubringen.\n\nRechtlich hat das Landgericht das Verhalten des\nAngeklagten als Anstiftung zu schwerer Brandstiftung angesehen, weil er KB angeworben hatte (UA S. 11).\nMittäterschaft hat die Strafkammer deshalb verneint,\nweil nach ihrer Auffassung die gemeinsame Tätigkeit\nnoch nicht bis zum Versuch gediehen war, als AB\nsich vom Tatort entfernte. Bei dieser Sachlage ist die\nrechtliche Würdigung des Tatrichters (UA S. 33, 34) nicht\nzu beanstanden. Für die von der Revision angestrebte\nVerurteilung nur wegen Beihilfe war hiernach kein Raum.\n\nI\n\n- 17 -\n\nIII. Revision des Angeklagten Kg\n\na) Den Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der\nWirtin des Angeklagten darüber, ob er größere Geldbeträge\nin seiner Wohnung aufbewahrte, hat das Landgericht zutreffend als Beweisermittlungsamtrag angesehen (UA S. 16),\ndessen Ablehnung nicht auf die in § 244 Abs. 3 StPO bezeichneten Gründe gestützt zu werden brauchte. Die Straf-Kammer hat diesen Antrag auch unter dem Gesichtspunkt der\nAufklärungspflicht geprüft und ohne erkennbaren Rechtsfehler abgelehnt.\n\nb) Der Beschwerdeführer vermißt auch im übrigen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu seinen Gunsten.\nSein Vorbringen hierzu kann jedoch einen Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO nicht begründen. Es fehlt hierbei entweder an der Behauptung einer bestimmten Beweistatsache\noder an der Angabe des Beweismittels, insgesamt aber vor\nallem an der Darlegung, welche Umstände den Tatrichter\nzu der gewünschten Aufklärung gedrängt hätten, ohne daß\nentsprechende Beweisamträge gestellt waren.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\nDie Revision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung\nanstelle derjenigen des Landgerichts zu setzen; damit\nkann sie in diesem Rechtszug nicht durchdringen. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden; der mehrfach behauptete Verstoß gegen den\nZweifelsgrundsatz liegt nicht vor.\n\nDie Ausführungen des Urteils rechtfertigen die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB auch zur inneren Tatseite\n(vgl. oben Abschnitt I 1). Daß der Angeklagte mit einer\nkonkreten Gefährdung der Bewohner nicht rechnete (UA S. 13),\nsteht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen; § 306\nNr. 2 StGB umschreibt ein abstraktes Gefährdungsdelikt\n(BGHSt 26, 121, 123).\n\nPfeiffer Loesdau .. Mösl\n\nPikart RiBGH Herdegen ist\nin Urlaub und kann\ndaher nicht unterschreiben. _\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/1-str-97-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/1-str-97-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.602621+00:00"}}